Abtretung Maengelrechte-Freizeichnung des Bautraegers

ABTRETUNG MÄNGELRECHTE / FREIZEICHNUNG DES BAUTRÄGERS


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BAUTRÄGER HAFTET AUCH BEI SICHERUNGSHALBER ABTRETUNG SEINER MÄNGELRECHTE


LG KARLSRUHE, URTEIL VOM 23.12.2020 - 6 O 141/20

Der Bauträger haftet gegenüber den Erwerbern auch dann, wenn er sicherungshalber die Ansprüche gegen die am Bau und der Planung Beteiligten an die Erwerber abtritt.

HERSTELLUNGSANSPRUCH IST FORMFREI ABTRETBAR


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 04.12.2018 - 12 U 180/17

Der Herstellungsanspruch aus einem Bauvertrag kann grundsätzlich formfrei abgetreten, auch wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft - wie etwa einem Bauträgervertrag - beruht.

ABTRETUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE FÜHRT NICHT ZU EINEM GESAMTSCHULDVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM BAUTRÄGER UND DEN BAUAUSFÜHRENDEN UNTERNEHMEN


LG MÜNCHEN I, URTEIL VOM 02.10.2014 - 8 O 546/10

Tritt der Bauträger seine Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen die übrigen Baubeteiligten zustehen, an die Erwerber ab, führt das nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Bauträgers und der übrigen Baubeteiligten gegenüber den Erwerbern, da es an der für das Gesamtschuldverhältnis notwendigen Gleichstufigkeit fehlt.

GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE GEGENÜBER DEN BAUAUSFÜHRENDEN UNTERNEHMEN UMFASSEN NICHT DIE ANSPRÜCHE DES BAUTRÄGERS GEGENÜBER DEM ARCHITEKTEN


LG LEIPZIG, URTEIL VOM 21.02.2014 - 3 O 3455/11

Die Abtretung seine gegenüber den bauausführenden Unternehmen bestehenden Gewährleistungsansprüche durch den Bauträger, erfasst nicht die Ansprüche des Bauträgers gegenüber dem von ihm beauftragten Architekten, weil es sich bei diesem um kein bauausführendes Unternehmen handelt.

ABTRETUNG GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE ERFOLGT AN ERWERBER


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 24.09.2013 - 21 U 122/12

Die nachfolgende Regelung in einem Bauträgervertrag ist so zu verstehen, dass die Abtretung nicht an alle Erwerber im Sinne einer Gesamtgläubigerschaft, sondern an den Erwerber erfolgt, bei dem zuerst die Voraussetzung der vollständigen Kaufpreiszahlung eintritt.

"Die dem Veräußerer zustehenden Gewährleistungsansprüche gegenüber den am Bau und der Planung Beteiligten, einschließlich der Architekten, werden vom Veräußerer mit Wirkung zum Zeitpunkt vollständiger Kaufpreiszahlung abgetreten - bezüglich etwaigen gemeinschaftlichen Eigentums als Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Der Erwerber wird ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen ..."

Nach Eintritt des Forderungsübergangs kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechte an sich ziehen.

WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT KANN AUCH NACH VERGEMEINSCHAFTUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE DIESE NICHT ABTRETEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 03.07.2012 - 10 U 33/12

Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Erwerber aus deren Kaufverträgen wirksam an sich gezogen hat, wird sie nicht Inhaberin dieser Rechte, so dass sie diese nicht an Dritte wie z.B. einzelne Erwerber abtreten kann. Ein dennoch gefasster Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Beschlussfassung, wenn diese auch ohne Abtretung erfolgt wäre.

BAUTRÄGER KANN SICH DURCH ABTRETUNG NICHT FREIZEICHNEN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 07.07.2010 - 1 U 1570/09

Nicht im einzelnen ausgehandelte Klauseln in notariellen Verträgen, in denen der Veräußerer eines von ihm zu errichtenden Hauses seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer und andere an der Errichtung beteiligte Dritte an die Erwerber abtritt, sind unabhängig vom Anwendungsbereich des AGBG bereits nach § 242 BGB von vornherein einschränkend dahin auszulegen, dass die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen wird, als sich die Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen tatsächlich schadlos halten können. Das Risiko, dass die Schadloshaltung fehlschlägt, verbleibt vollständig beim Veräußerer.

Die Haftung des Veräußerers bleibt darüber hinaus für solche Mängel bestehen, die nicht im Verantwortungsbereich eines Dritten, sondern allein in dem des Veräußerers liegen.

EINREDE DES NICHTERFÜLLTEN VERTRAGES GEHT BEI ABTRETUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE NICHT UNTER


BGH, URTEIL VOM 26.07.2007 - VII ZR 262/05

Der Auftraggeber kann dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen Mängeln der Werkleistung auch dann entgegenhalten, wenn er die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten hat.

RÜCKABTRETUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE AN DEN BAUTRÄGER IST ERST GESCHULDET, WENN DIE MÄNGELANSPRÜCHE GEGENÜBER DEM BAUTRÄGER ERFOLGREICH DURCHGESETZT SIND


BGH, URTEIL VOM 12.04.2007 - VII ZR 236/05

Hat der Bauträger seine gegenüber den von ihm beauftragten Unternehmen bestehenden[nbsp] Gewährleistungsansprüche an den Erwerber abgetreten, so dass dieser wählen kann, ob er Ansprüche gegenüber dem Bauträger oder gegenüber den vom Bauträger beauftragten Unternehmen geltend machen kann und sieht die Abtretungsregelung vor, dass der Erwerber die an ihn abgetretenen Ansprüche an den Bauträger zurückabtreten muss, wenn er diesen in Anspruch nimmt, muss diese Rückabtretung unabhängig von einer drohenden Verjährung erst dann erfolgen, wenn die Mängelansprüche gegenüber dem Bauträger erfolgreich durchgesetzt sind.

MIT DEM VERKAUF DURCH ERSTERWERBER WERDEN AUCH DIE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE AN DIE KÄUFER ABGETRETEN


OLG DÜSSELDORF, BESCHLUSS VOM 27.10.2003 - 3 Wx 156/03

Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum (außer Minderung und kleiner Schadensersatz) stehen den Ersterwerbern zu.

Veräußern diese ihr Wohnungseigentums ohne die Mängelansprüche ausdrücklich an die Erwerber abzutreten, gelten diese als stillschweigend an die Erwerber abgetreten.

BAUTRÄGER KANN SICH NICHT DURCH ABTRETUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE FREIZEICHNEN


BGH, URTEIL VOM 21.03.2002 - VII ZR 493/00

Eine vom Bauträger gestellte Klausel, die vorsieht, dass der Bauträger erst haftet, wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen die anderen am Bau Beteiligten durchzusetzen, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz unwirksam.

KLAUSEL, WONACH DER BAUTRÄGER NUR SUBSIDIÄR HAFTET, IST WIRKSAM


OLG CELLE, URTEIL VOM 13.01.2013 - 14 U 282/98

Eine Klausel in einem notariellen Kaufvertrag, nach der die Erwerber von Wohnungseigentum Mängelbeseitigungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Bauhandwerker geltend zu machen haben und erst danach eine subsidiäre Eigenhaftung des Bauträgers besteht, ist mit dem AGBG vereinbar.

Bringt der Bauträger auf schriftliche Mängelrügen der Erwerber schriftlich zum Ausdruck, daß berechtigte Beanstandungen beseitigt werden, so haben die Vertragsparteien formlos und einverständlich die Subsidiaritätsklausel abgedungen, so daß der Bauträger aus Eigenhaftung gewährleistungspflichtig ist.

ABTRETUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN DURCH BAUTRÄGER UMFASST AUCH GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE GEGENÜBER DEM ARCHITEKTEN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 01.09.1999 - 5 U 58/97

Tritt ein Bauträger in einem Formularvertrag für den Fall, daß von ihm keine Gewährleistung zu erlangen ist, seine Gewährleistungsansprüche "gegen die am Bau beteiligten Unternehmen, Handwerker und sonstige Dritte" ab, so sind davon auch Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten umfaßt.

BAUTRÄGER MUSS ZUR GELTENDMACHUNG DER ABGETRETENEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE ERFORDERLICHE UNTERLAGEN ZUR VERFÜGUNG STELLEN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 30.04.1998 - 5 U 137/97

Ein Bauträger kann sich nicht auf die vertraglich vereinbarte Freizeichnung von Gewährleistungsansprüchen berufen, wenn er dem Erwerber nicht alle Unterlagen zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um Ansprüche gegen die Bauhandwerker geltend zu machen.

KLAUSEL, WONACH DIE HAFTUNG DES BAUTRÄGERS VON DER NICHTDURCHSETZBARKEIT DER ABGETRETENEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE ABHÄNGIG IST, IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 04.12.1997 - VII ZR 6/97

Eine Klausel, die die Haftung eines Bauträgers davon abhängig macht, daß die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen Subunternehmen "nicht durchsetzbar sind", begründet aufgrund ihrer sprachlichen Fassung die Gefahr, daß der Klauselgegner sie dahin versteht, daß die gerichtliche Inanspruchnahme der Subunternehmen Voraussetzung für die subsidiäre Haftung des Bauträgers ist. Sie ist daher nach § 11 Nr. 10 Buchst. a AGBG unwirksam.

KLAUSEL, WONACH DIE HAFTUNG DES BAUTRÄGERS VON DER NICHTDURCHSETZBARKEIT DER ABGETRETENEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE AUS TATSÄCHLICHEN GRÜNDEN ABHÄNGIG IST, IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 06.04.1995 - VII ZR 73/94

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages über den Erwerb einer neu errichteten Eigentumswohnung, nach der der Bauträger [hilfsweise auf Gewährleistung] nur dann haftet, wenn [der Käufer die ihm abgetretenen Ansprüche aus tatsächlichen Gründen (z. B. Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Drittschuldners) nicht durchsetzen kann, ist gemäß § 11 Nr. 10 a AGBG unwirksam.

NACH ABTRETUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE AN ERWERBER, KANN DER BAUTRÄGER GEGENÜBER DEN BAUHANDWERKERN NICHT MEHR MINDERN ODER DIE AUFRECHNUNG ERKLÄREN


OLG CELLE, URTEIL VOM 07.12.1994 - 13 U 58/92

Vereinbaren der Bauträger und der Erwerber, dass der Bauträger seine ihm gegenüber den von ihm beauftragten Handwerkern bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Erwerber abtritt, kann der Bauträger die Minderung des Werklohns oder die Aufrechnung mit Gewährleistungsansprüchen nicht mehr gegenüber den Handwerkern erklären, da er hierzu nicht mehr materiell berechtigt ist.

RISIKO FÜR BAUTRÄGER BEI ABTRETUNG SEINER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 21.02.1992 - 22 U 154/91

Hat der Bauträger seine Gewährleistungsansprüche gegen einen Bauhandwerker an den Erwerber abgetreten und wird der Bauhandwerker kurz vor Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist zahlungsunfähig, so haftet der Bauträger für alle Mängel, welche innerhalb der nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für ihn laufenden - neuen - vollen Verjährungsfrist auftreten, auch dann, wenn sich die Mängel erst mehr als 5 Jahre nach Abnahme des Werks des Bauhandwerkers zeigen.

ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN GEGEN BAUUNTERNEHMER, HANDWERKER UND LIEFERANTEN, ERFASST KEINE ANSPRÜCHE GEGEN ARCHITEKTEN UND INGENIEURE


OLG HAMM, URTEIL VOM 27.02.1991 - 12 U 122/90

Tritt ein Bauträger Gewährleistungsansprüche gegen "Bauunternehmer, Handwerker oder sonstige Lieferanten" an die Erwerber der Eigentumswohnungen ab, so sind damit keine Ansprüche gegen Architekten und Ingenieure abgetreten.

TRITT DER BAUTRÄGER SEINE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE AN DEN ERWERBER AB, HAT ER IHM DIE WERKVERTRÄGE UND ABNAHMEPROTOKOLLE ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN


BGH, URTEIL VOM 22.12.1988 - VII ZR 266/87

Hat sich der Veräußerer einer neu errichteten Eigentumswohnung gegenüber dem Erwerber unter Abtretung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau beteiligte formularmäßig freigezeichnet und will der Erwerber diese Ansprüche gegen die am Bau beteiligten Handwerker geltend machen, muß der Veräußerer auch ohne besonderes berechtigtes Interesse des Erwerbers die mit den Handwerkern vereinbarten Werkverträge und die Abnahmeprotokolle herausgeben.

BAUTRÄGER MUSS ERWERBER KOSTEN ERSETZEN, DIE DIESEM BEI DER DURCHSETZUNG DER VOM BAUTRÄGER AN IHN ABGETRETENEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE ENTSTANDEN SIND


BGH, URTEIL VOM 12.07.1984 - VII ZR 268/83

Hat ein Bauträger sich unter Abtretung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche formularmäßig freigezeichnet und sind dem Erwerber bei dem Versuch, diese Ansprüche gegenüber dem Unternehmer oder sonst am Bau beteiligten durchzusetzen, Kosten entstanden, die er von dem in erster Linie zur Gewährleistung Verpflichteten später nicht ersetzt bekommt, so sind diese Aufwendungen von dem Bauträger nach den Vorschriften über den Auftrag zu ersetzen.

EIGENHAFTUNG DES BAUTRÄGERS WIRD DURCH ABTRETUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE NUR BESEITIGT, WENN SICH DER ERWERBER AUS DEN ABGETRETENEN RECHTEN TATSÄCHLICH SCHADLOS HALTEN KANN


BGH, URTEIL VOM 04.06.1981 - VII ZR 212/80

Die formularmäßige Freizeichnungsklausel, durch die der Veräußerer eines neu errichteten oder noch zu errichtenden Bauwerks seine Gewährleistungspflicht ausschließt und dem Erwerber dafür seine Gewährleistungsansprüche gegen die anderen Baubeteiligten abtritt, beseitigt die Eigenhaftung des Veräußerers nicht in jedem Fall. Von dieser Haftung ist er vielmehr nur dann befreit, wenn sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen auch tatsächlich schadlos halten kann. Das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, bleibt beim Veräußerer.

Der Anspruch gegen den Veräußerer ist durch das Fehlschlagen zumutbarer Bemühungen des Erwerbers um Schadloshaltung aus den abgetretenen Rechten aufschiebend bedingt. Die Bedingung tritt ein, wenn das Fehlschlagen feststeht. Da der Anspruch erst mit dem Eintritt der Bedingung geltend gemacht werden kann, beginnt die Verjährung gemäß § 198 mit diesem Zeitpunkt. Zu demselben Ergebnis führt übrigens auch die Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB, weil hier von Anfang an ein sich aus der vertraglichen Gewährleistungsregelung ergebendes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht der Veräußerin besteht, welches den Lauf der Verjährung hemmt. Die Verjährung beginnt dann erst mit dem Eintritt der Bedingung, welche die Hemmung beendet.

BEHÄLT DER BAUTRÄGER EINEN TEIL DER VERGÜTUNG ZURÜCK, STEHT DEM ERWERBER DIESES RECHT AUCH ZU


BGH, URTEIL VOM 22.12.1977 - VII ZR 45/77

Hat der Bauträger die Gewährleistungsansprüche gegen den Bauhandwerker an den Erwerber eines Reihenhauses abgetreten, und hält er aufgrund von aufgetretenen Mängeln einen Teil der Vergütung an den Bauhandwerker zurück, so ist der Erwerber des Reihenhauses ebenso berechtigt, einen entsprechenden Teil der dem Bauträger zustehenden Vergütung zurückzuhalten.

TROTZ ABTRETUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE VERBLEIBT DIE EINREDE DES NICHTERFÜLLTEN VERTRAGES


BGH, URTEIL VOM 22.02.1971 - VII ZR 243/69

Der Mängelbeseitigungsanspruch nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB (B) gewährt dem Auftraggeber gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers auch dann noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, wenn er die Gewährleistungsansprüche an Dritte abgetreten hat.
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