Anfechtung des Bautraegervertrages

ANFECHTUNG DES BAUTRÄGERVERTRAGES


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.  >>>

ANFECHTUNG DES BAUTRÄGERVERTRAGES WEGEN ARGLISTIGER TÄUSCHUNG


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 27.04.2012 - 16 U 192/11

Wer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er sich nicht vom Bauträgervertrag lösen will, verliert sein Recht zur Anfechtung des Bauträgervertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Bauträger.

ANFECHTUNG DES BAUTRÄGERVERTRAGES AUSGESCHLOSSEN, WENN ERBRACHTE LEISTUNG NICHT ZUM NACHTEIL DES ERWERBERS VON DER VERSPROCHENEN ABWEICHT


KG, URTEIL VOM 27.04.2012 - 21 U 91/11

Die Anfechtung eines Bauträgervertrags ist als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die dem Erwerber erbrachte Leistung im Ergebnis nicht mehr zu dessen Nachteil von der versprochenen abweicht, der Erwerber also das erhalten hat, was er unter Einbeziehung seiner irrigen Vorstellung erwarten durfte.

GERINGFÜGIGER MANGEL: KEIN RECHT ZUR ANFECHTUNG DES BAUTRÄGERVERTRAGES


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 24.01.2006 - 28 U 4457/04

Der Erwerber einer Eigentumswohnung kann wegen geringfügiger Mängel, die für ihn im Ergebnis folgenlos bleiben, und allenfalls geringfügige Pflichtverstöße des Verkäufers darstellen, nicht erfolgreich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Bauträgervertrages erklären.

KEIN GRUND ZUR ANFECHTUNG DES BAUTRÄGERVERTRAGES = SCHADENSERSATZ


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 20.05.2005 - 23 U 170/04

Ficht der Erwerber den Bauträgervertrag an und liegt tatsächlich kein Anfechtungsgrund vor, so ist der Erwerber aufgrund der Verletzung der Vertragstreuepflicht dem Bauträger zum Schadensersatz verpflichtet.

Nimmt der Erwerber Abstand von seiner Anfechtungserklärung und zeigt damit, dass er an dem Vertrag nun doch festhalten will, so kann der Bauträger nicht die Neubeurkundung des Vertrages verlangen.

GELTENDMACHUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSRECHTEN FÜHRT NICHT ZUM VERLUST DES RECHTS AUF ANFECHTUNG DES BAUTRÄGERVERTRAGES


BGH, URTEIL VOM 02.02.1990 - V ZR 266/88

Wer ein Rechtsgeschäft bestätigt, kann es nicht anfechten. Ein anfechtbarer Grundstückskaufvertrag wird nicht dadurch bestätigt, daß der Käufer in Kenntnis der Anfechtbarkeit vom Verkäufer (klageweise) Gewährleistung verlangt. Das Anfechtungsrecht und die vertraglichen Gewährleistungsansprüche stehen solange wahlweise nebeneinanderstehen, wie die Verfolgung eines Rechts erfolglos bleibt. Der Käufer kann also, auch wenn er Gewährleistungsrechte geltend gemacht hat, weiterhin die Anfechtung erklären.
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