Bausoll des Bautraegers

BAUSOLL DES BAUTRÄGERS


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

BAUSOLL MUSS NICHT AUSDRÜCKLICH VEREINBART WORDEN SEIN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 02.09.2021 - 8 U 1796/18

Zur Sollbeschaffenheit eines Grundstücks gehört auch ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung die Freiheit von nicht nur unerheblichen Kontaminationen.

BAUSOLL = BESCHAFFENHEIT, WELCHE FÜR DEN VERTRAGLICH VORAUSGESETZTEN GEBRAUCH ERFORDERLICH IST


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 27.03.2020 - 20 U 4425/19

Auch wenn der Auftragnehmer regelmäßig dazu verpflichtet ist, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, schließt die Beachtung dieser Regeln die Annahme eines Mangels nicht aus.

Das den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Werk ist mangelhaft, wenn es nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht oder es in seiner Funktionstauglichkeit eingeschränkt ist.

Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, das die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erforderlich ist. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Beschaffenheit des Werks nicht erreicht werden kann.

WER GELTEND MACHT, DASS DAS VEREINBARTE BAUSOLL VOM IM BAUTRÄGERVERTRAG BEURKUNDETEN BAUSOLL ABWEICHT, IST DAFÜR DARLEGUNGS- UND BEWEISBELASTET 


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 12.06.2019 - 2 U 1212/18

Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.

Beruft sich eine Vertragspartei darauf, dass entgegen dieser Vermutung in dem Vertrag nicht alle zwischen den Parteien getroffenen Abreden beurkundet seien und sie damit eine Formunwirksamkeit des Vertrags behauptet, ist sie dafür darlegungs- und beweisbelastet.

Behauptet der Bauträger, er hätte sich mit dem Erwerber vor Vertragsschluss auf den Entfall einer Leistung verständigt, hat er darzulegen und zu beweisen, wann, unter welchen Umständen, zwischen welchen Personen und vor allen Dingen mit welchem konkreten Inhalt eine diesbezügliche Einigung getroffen worden sein soll.

BAUTRÄGER SCHULDET HERSTELLUNG DER KELLERISOLIERUNG


KG, URTEIL VOM 19.02.2019 - 21 U 40/18

Sind bei Beginn der Arbeiten von dem früheren Gebäude nur noch der Keller und das Erdgeschoss vorhanden und müssen alle darüber liegenden Stockwerke vollständig neu gebaut werden, können die Erwerber im Zweifel davon ausgehen, dass auch der geringe verbleibende Altbaubestand vollständig saniert wird.

Der Bauträger ist mithin verpflichtete, eine weitestmögliche Kellerisolierung herzustellen, obwohl der Keller dieses Gebäudes zum Altbestand gehört.

OHNE BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG IST MITTLERE ART UND GÜTE GESCHULDET


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 05.03.2018 - 25 U 119/14

Haben die Parteien eines Bau(träger)vertrags keine besondere Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit getroffen, genügt der Unternehmer seiner Leistungspflicht, wenn er die der Gattung nach beschriebene Sache in einer mittleren Art und Güte einbaut. Dabei kommt es nicht stets auf einen allgemeinen Maßstab an, sondern dieses Maß kann auch durch die übrigen Vertragsbestimmungen konkretisiert werden.

Die Besichtigung in einem Musterhaus erschöpft sich in der Meinungsbildung. Ob es dazu kommt und welche Anforderungen an das dann gewählte Projekt und einzelne Bauteile zu stellen sind, ist in diesem Stadium noch ohne jede Fixierung.

BAUSOLL RICHTET SICH NICHT NACH BAUANTRAGSUNTERLAGEN, WENN DIESE NICHT UNMITTELBARER VERTRAGSBESTANDTEIL GEWORDEN SIND


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 08.03.2017 - 5 U 837/16

Wird in einem nach einer mündlichen Einigung abgeschlossenen schriftlichen Bauvertrag ausdrücklich festgehalten, dass sich der Inhalt der geschuldeten Bauausführung nach der Werkplanung, der Statik und dem Wärmeschutznachweis sowie dem Angebot einschließlich der Bauleistungsbeschreibung richtet, orientiert sich die Bestimmung des Leistungs-Solls nicht an den nicht unmittelbarer Vertragsbestandteil gewordenen Bauantragsunterlagen.

UNGEEIGNETES BAUTEIL = MANGEL


OLG ROSTOCK, URTEIL VOM 01.11.2016 - 4 U 37/15

Ungedämmte Bestandsgebäude, die nur mit Heizkörpern beheizt werden, sind für den Betrieb von Wärmepumpen ungeeignet. Eine in ein solches Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft.

BAUSOLL: AUSBAU NACH NEUESTEM STAND DER TECHNIK =  ZUM ZEITPUNKT DER ABNAHME GELTENDE ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 28.07.2015 - 28 U 3070/13

Haben Erwerber und Bauträger vereinbart, dass ein Bestandsgebäude komplett nach "neuestem Standard der Technik" ausgebaut wird, soll das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme den derzeit geltenden (und nicht nach den ursprünglich bei Erstellung des Bestandsgebäudes geltenden) anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

BAUSOLL IST AUS DEN GESAMTEN VERTRAGSUMSTÄNDEN ZU ERMITTELN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 20.05.2014 - 10 U 111/13

Leistungsbeschreibungen in Bauträgerverträgen sind nicht abschließend. Daraus, dass ein bestimmtes Ausführungsdetail nicht erwähnt ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es nicht geschuldet ist. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertrages geprüft werden, ob eine bestimmte Qualität der Ausführung stillschweigend vereinbart ist.

Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben.

Entspricht das versprochene Bauwerk dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, kann der Auftraggeber auch die Ausführung nicht näher beschriebener Details in diesem Standard verlangen und muss sich nicht mit einem Mindeststandard zufrieden geben.

 BAUSOLL ERGIBT SICH AUCH AUS DEM VEREINBARTEN QUALITÄTS- UND KOMFORTSTANDARD


BGH, URTEIL VOM 21.11.2013 - VII ZR 275/12

Ob eine Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage ein Gefälle zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser haben muss, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass es in der Baubeschreibung nicht vorgesehen und auch nicht zwingend erforderlich ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Besteller ein solches Gefälle nach den dem Vertrag zu Grunde liegenden Umständen, insbesondere dem vereinbarten Qualitäts- und Komfortstandard, erwarten kann.

AUCH OHNE AUSDRÜCKLICHE VEREINBARUNG IST DER DIREKTE ANSCHLUSS AN ÖFFENTLICHE VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN GESCHULDETES BAUSOLL


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 09.07.2013 - 21 U 125/12

Im Rahmen eines Bauträgervertrags kann der Erwerber einer (schlüsselfertig zu erstellenden) Wohnung oder eines Hauses bei Fehlen anderslautender vertraglicher Bestimmungen und sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich davon ausgehen, dass vom Bauträger der Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere diejenigen, hinsichtlich derer - wie bei der Wasser- und Abwasserversorgung - ein Anschluss- und Benutzungszwang nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht, unmittelbar an dieses Netz vorgenommen wird und die Leitungen nicht noch über das Grundeigentum privater Nachbarn geführt werden.

LEISTUNGSSOLL UMFASST ALLE FÜR DIE ERREICHUNG DES VERTRAGSSZWECKS ERFORDERLICHEN UND VORHERSEHBAREN LEISTUNGEN


OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 20.06.2013 - 1 U 91/12

Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht.

BAUSOLL KANN AUCH ERREICHT SEIN, WENN EIN NICHT VEREINBARTES MATERIAL VERWENDET WIRD


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 16.05.2013 - 15 U 251/11

Verwendet der Unternehmer nicht das vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, begründet das jedenfalls dann keinen Mangel des Werks, wenn das verwendete mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer ist.

LEISTUNGSSOLL KANN SICH AUCH AUS BEGLEITURKUNDE ERGEBEN


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 23.04.2012 - 11 U 173/10

Verweist der Erwerberkaufvertrag in Bezug auf die Leistungspflichten des Bauträgers auf eine notarielle Begleiturkunde und ist dieser als Anlage eine Baubeschreibung beigefügt, gehören die darin getroffenen Festlegungen (hier: zweischalige Herstellung des Aufzugsschachts) zum Leistungssoll des Bauträgers. Das gilt auch dann, wenn das Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits weitgehend fertig gestellt ist.

 BAUSOLL: ERMITTLUNG DURCH AUSLEGUNG DES BAUVERTRAGES


BGH, URTEIL VOM 12.09.2013 - VII ZR 227/11

Der Umstand, dass ein Auftragnehmer etwaige Unklarheiten einer Leistungsbeschreibung nicht aufgeklärt hat, beeinflusst das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrags wird nicht.

BAUSOLL: FESTSTELLUNG DURCH VERTRAGSAUSLEGUNG


BGH, URTEIL VOM 13.03.2008 - VII ZR 194/06

Es besteht keine Auslegungsregel, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat.

BAUSOLL: UNGESTÖRTE NUTZUNGSMÖGLICHKEIT VON ANSCHLÜSSEN AN DIE ÖFFENTLICHEN VERSORGUNGSLEITUNGEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 17.05.2005 - 9 U 1777/03

Ist neben der schlüsselfertigen Herstellung einer Doppelhaushälfte der Anschluss des Wohngebäudes an die öffentlichen Versorgungsleitungen geschuldet, erwächst daraus konkludent die Verpflichtung, die Anschlüsse so zu errichten, dass eine ungestörte Nutzung möglich ist, sei es dadurch dass die Leitungen nur über das eigene Grundstück des Käufers zum Straßengrund verlaufen, oder dadurch, dass über fremde Grundstücke verlaufende Leitungen durch Grunddienstbarkeiten rechtlich abgesichert sind.

BAUSOLL = HERSTELLUNG + RECHTLICHE SICHERUNG DES BESTANDES


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 26.02.2002 - 3 U 498/01

Zur mangelfreien Erstellung einer Eigentumswohnanlage gehört nicht nur der tatsächliche Anschluss an die Versorgungsnetze, sondern auch ein rechtlich gesicherter Bestand dieser Anschlüsse.
Share by: