Bestellervorgaben

BESTELLERVORGABEN


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

UNGEEIGNETE BAUSTOFFE VORGESCHRIEBEN - AUFTRAGNEHMER HAFTET NICHT FÜR MÄNGEL, WENN ER SEINE PRÜF- UND HINWEISPFLICHT ERFÜLLT HAT


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 15.01.2018 - 21 U 22/17

Der Auftragnehmer hat für Mängel unabhängig davon einzustehen, auf welchem Umstand der Mangel beruht. Das gilt nicht, wenn der Mangel auf vom Auftraggeber vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile zurückzuführen und der Auftragnehmer seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist.

Die Anweisung, eine Baumaßnahme mit einem ganz bestimmten Baumaterial auszuführen, ist verbindlich, wenn der Auftragnehmer keine Möglichkeit der Abweichung hat.

Der Auftragnehmer haftet trotz einer verbindlichen Anweisung des Auftraggebers auch dann für Mängel, wenn der Auftraggeber ein an sich geeignetes Baumaterial fordert und die Leistung deshalb mangelhaft ist, weil im Einzelfall ein Materialfehler (sog. Ausreißer) auftritt.

Schreibt der Auftraggeber hingegen ganz speziell die Verwendung freitragender Balkonbodenplatten mit Armierung aus methacrylatgebundenen Gesteinsgranulaten eines bestimmten Herstellers vor, hat er für Mängel dieser konkreten Bodenplatten zu haften, als hätte er den Stoff selbst geliefert.

Der Auftragnehmer haftet für Mängel trotz fehlenden Bedenkenhinweises nicht, wenn er zu einer Bedenkenanmeldung nur dann in der Lage gewesen wäre, wenn er labortechnische Untersuchungen durchgeführt hätte.

AUFTRAGNEHMER HAFTET FÜR MÄNGEL, WENN ER VOM AUFTRAGGEBER VORGEGEBENE BAUSTOFFE NICHT AUF EIGNUNG GEPRÜFT HAT


KG, URTEIL VOM 15.04.2014 - 7 U 57/13

Löst sich aufgebrachtes Beschichtungsmaterial ab und wird der darunter liegende Beton nicht mehr geschützt, ist die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft oder das verwendete Material vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde.

Der Auftragnehmer hat die Herstellerangaben zur Verarbeitung unter Berücksichtigung der "Baustellenbedingungen" zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass die Baustelle die Verarbeitung des vorgeschriebenen Produkts nicht zulässt, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen.

VORGABEN DES AUFTRAGGEBERS UMGESETZT - KEINE HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS, WENN PRÜFUNGS- UND HINWEISPFLICHTEN ERFÜLLT


OLG BRAUNSCHWEIG, URTEIL VOM 17.01.2013 - 8 U 203/10

Für einen Mangel der Funktionstauglichkeit seines Werks hat der Auftragnehmer grundsätzlich verschuldensunabhängig einzustehen. Er ist für den Mangel nur dann nicht verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat.

VERBINDLICHE BESTELLERVORGABE - AUFKLÄRUNG ÜBER UNGEEIGNETHEIT IST ENT`BEHRLICH, WENN DER AUFTRAGGEBER ÜBER EIGENE FACHKENNTNISSE VERFÜGT


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 17.10.2011 - 5 U 43/11

Ein Bauträger kann den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Haftung nehmen, das Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes - trotz Einhaltung der DIN 4109 - nicht dem Stand der Technik, da eine einschalige statt einer doppelschaligen Bauweise geplant worden sei, wenn er vom Fach ist und dem Architekten auf Augenhöhle gegenübersteht und die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt von ihm aufgrund einer bewussten Entscheidung angeordnet worden ist und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend verbindlich kalkuliert hat.

AUFTRAGNEHMER HAT BINDENDE ANORDNUNG DES AUFTRAGGEBERS ZU BEWEISEN


BGH, URTEIL VOM 29.09.2011 - VII ZR 87/11

Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung.

AUFTRAGGEBER HAFTET FÜR GENERELLE GEEIGNETHEIT DES BAUSTOFFS, WENN ER DIESEN VERBINDLICH VORGIBT


LG HAMBURG, URTEIL VOM 15.07.2011 - 317 O 209/10

Schreibt der Auftraggeber einen Baustoff solchermaßen verbindlich vor, haftet er dafür, dass der Baustoff generell geeignet ist. Für einen trotz genereller Eignung des Baustoffs im Einzelfall auftretenden Fehler, einen sog. "Ausreißer", haftet weiterhin der Auftragnehmer.

Ein Ausreißer liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Bauausführung mangelfreie Produkte des vorgeschriebenen Fabrikats allenfalls ausnahmsweise hergestellt wurden und am Markt erhältlich waren.

AUFTRAGGEBER HAFTET FÜR GENERELLEN KONSTRUKTIONSMANGEL EINES VON IHM VORGEGEBENEN PRODUKTS


OLG JENA, URTEIL VOM 02.04.2008 - 2 U 811/05

Schreibt der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis Filterbehälter eines bestimmten Fabrikats aus, die mit einem generellen Konstruktionsmangel behaftet sind, fällt dies in seinen Risikobereich.

VERBINDLICHE VORGABE DES MATERIALS - KEINE HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS BEI ERFÜLLUNG SEINER PRÜFUNGSPFLICHT


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 09.05.2007 - 13 U 103/03

Der Auftragnehmer wird von seiner Mängelbeseitigungspflicht frei, wenn der Auftraggeber die Verwendung eines bestimmten Materials verbindlich vorschreibt und dem Auftragnehmer hiergegen bei sorgfältiger Prüfung keine Bedenken kommen müssen.

KEINE HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS, WENN ER AUF DIE UNGEEIGNETHEIT DES VOM AUFTRAGGEBER VORGEGEBENEN PRODUKTS HINGEWIESEN HAT


OLG ZWEIBRÜCKEN, URTEIL VOM 17.01.2006 - 8 U 18/99

Besteht der Auftraggeber trotz vom Auftragnehmer geäußerter Bedenken auf den Einbau eines speziellen Produkts (hier: perforierte Isoletten), scheidet eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei späterem Auftreten einer diesbezüglichen Fehlfunktion aus.

VERWENDUNG EINES BAUSTOFFS AUF DRÄNGEN DES AUFTRAGNEHMERS IST KEINE VORGABE DES BAUSTOFFS DURCH DEN AUFTRAGGEBER


BGH, URTEIL VOM 12.05.2005 - VII ZR 45/04

Ein Baustoff wird durch den Auftraggeber nicht vorgeschrieben, wenn seine Verwendung auf Drängen des Auftragnehmers vertraglich vereinbart wird.

RISIKOVERLAGERUNG AUF AUFTRAGGEBER NUR IM UMFANG SEINER ANORDNUNGEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 21.10.1997 - 28 U 6259/96

Trifft der Auftraggeber Anordnungen für Baustoffe nach bestimmten Kriterien, tritt eine Risikoverlagerung auf ihn nur in diesem Umfang ein. Soweit der Auftraggeber nichts festlegt, bleibt es bei der regelmäßigen Gewährleistung des Auftragnehmers.

AUFTRAGNEHMER MUSS NICHT AUF HÖHEREN PFLEGEAUFWAND DES VOM AUFTRAGGEBER AUSGEWÄHLTEN MATERIALS HINWEISEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 21.03.1996 - 23 U 9/96

Der Unternehmer muß nicht darauf hinweisen, daß ein vom Bauherrn ausgewähltes Material einen höheren Pflegeaufwand benötigt als ein vergleichbares Konkurrenzprodukt. Die Hinweispflicht des Unternehmers erstrecke sich auf die Güteanforderungen und nicht auf die pflegerischen Eigenschaften eines Materials.

Erweist sich dieses Material infolge mangelhafter Pflege als gebrauchsuntauglich, ist der Unternehmer von der Gewährleistung befreit.

AUFTRAGGEBER HAFTET BEI VORGABE DES ZU VERWENDENDEN STOFFES NUR FÜR DESSEN GENERELLE GEEIGNETHEIT


BGH, URTEIL VOM 14.03.1996 - VII ZR 34/95

Schreibt der Auftraggeber allgemein einen zu verwendenden Stoff vor, dann übernimmt er lediglich das Risiko der generellen Geeignetheit dieses Stoffes für den Verwendungszweck. "Ausreißer", d.h. Produktionsfehler und die daraus resultierende Mangelhaftigkeit des Werks treffen den Auftragnehmer. Daran ändert die generelle Anweisung des Auftraggebers nichts.

AUFTRAGGEBER HAFTET BEI VORGABE DES ZU VERWENDENDEN PRODUKTS NICHT FÜR "AUSREISSER"


OLG KÖLN, URTEIL VOM 07.10.1992 - 13 U 91/92

Die in einem BGB-Werkvertrag dem Unternehmer vertraglich vorgeschriebene Verwendung einer Farbe eines bestimmten Herstellers mit bestimmten Eigenschaften, die generell für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, führt im Falle eines Produktfehlers ("Ausreißer") nicht zur Verlagerung des werkvertraglichen Risikos auf den Besteller.

AUFTRAGGEBER HAFTET BEI VORGABE DES ZU VERWENDENDEN PRODUKTS NICHT FÜR "AUSREISSER"


OLG HAMM, URTEIL VOM 07.10.1991 - 17 U 9/90

Ein Auftragnehmer ist von der Gewährleistung für solche Mängel frei, die auf vom Auftraggeber vorgeschriebene Stoffe zurückzuführen sind. Das bloße Einverständnis mit einem bestimmten Baustoff genügt nicht.

Auch wenn der Auftraggeber einen Baustoff vorschreibt, bleibt es bei der Gewährleistung des Auftragnehmers, wenn der Baustoff als solcher geeignet, jedoch die einzelnen Lieferungen im Sinne eines Ausreißers mangelhaft sind.
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