förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums

FÖRMLICHE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


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AUF VEREINBARTE FÖRMLICHE ABNAHME KANN KONKLUDENT VERZICHTET WERDEN


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 15.01.2020 - 13 U 198/18

Ist eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart und wird sie von keiner der Parteien verlangt, haben die Parteien übereinstimmend konkludent auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichtet.

VEREINBARUNG EINER FÖRMLICHEN ABNAHME STEHT EINER KONKLUDENTEN ABNAHME NICHT ENTGEGEN


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 10.05.2019 - 15 U 57/18

Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in einem Bauträgervertrag steht einer konkludenten Abnahme nicht entgegen.

Wird die Leistung des Bauträgers entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht förmlich abgenommen, können die Vertragsparteien auf die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme (konkludent) verzichten.

Ein konkludenter Verzicht auf eine förmliche Abnahme kann angenommen werden, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.

Jedenfalls nach vielen Jahren kann sich der Erwerber in der Regel nicht mehr auf die fehlende förmliche Abnahme berufen.

AUF VEREINBARTE FÖRMLICHE ABNAHME KANN KONKLUDENT VERZICHTET WERDEN


OLG CELLE, URTEIL VOM 30.04.2019 - 7 U 282/18

Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen und damit auch zugleich auf eine vereinbarte förmliche Abnahme konkludent verzichtet werden.

FÖRMLICHE ABNAHME VEREINBART - KONKLUDENTE UND FIKTIVE ABNAHME SIND AUSGESCHLOSSEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 30.04.2019 - 24 U 14/18

Ist im Vertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, kommen sowohl Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B als auch konkludente Abnahme nicht in Betracht.

Da die förmliche Abnahme bereits im Werkvertrag vereinbart sei, müsse diese nicht mehr eigens "verlangt" werden, so dass es schon an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 VOB/B scheitere. Eine spätere konkludente Abnahme durch Nutzung scheide aus, weil die Parteien bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Billigung des Werks ausdrücklich an die förmliche Abnahme geknüpft haben.

AUF DIE VEREINBARTE FÖRMLICHE ABNAHME KANN VERZICHTET WERDEN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 18.12.2018 - 22 U 93/18

Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, kann sich der Auftragnehmer zwar im Regelfall nicht auf eine konkludente Abnahme durch den Auftraggeber stützen. Die Parteien können jedoch im Einzelfall auf eine vereinbarte förmliche Abnahme einvernehmlich verzichten. Ein solcher Verzicht kann insbesondere darin liegen, dass der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellt und der Auftraggeber die fertige Bauleistung in Benutzung nimmt, ohne dass eine der Parteien dabei deutlich macht, dass sie noch auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückkommen will, wobei unerheblich ist, ob sich die Parteien der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme eigentlich vorgesehen war oder ob sie das nur vergessen haben.

AUF VEREINBARTE FÖRMLICHE ABNAHME KANN KONKLUDENT VERZICHTET WERDEN


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 02.10.2018 - 29 U 163/17

Wird eine förmliche Abnahme vereinbart und fehlt unter dem "Prüfbericht zur Baustellenbegehung" sowohl die Unterschrift des Auftraggeber- als auch des Auftragnehmervertreters, ist das Dokument lediglich Entwurf geblieben.

Die vereinbarte, aber fehlende förmliche Abnahme schließt die Möglichkeit der konkludenten Abnahme grundsätzlich aus. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Parteien einvernehmlich auf eine zunächst vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet haben. Das hat der Auftragnehmer bzw. Bauträger darzulegen und zu beweisen.

TROTZ VEREINBARUNG EINER FÖRMLICHEN ABNAHME IST FIKTIVE ABNAHME MÖGLICH


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 27.04.2018 - 28 U 2471/17

Wurde eine förmliche Abnahme vereinbart, kommt eine fiktive Abnahme durch Fristsetzung nur in Betracht, wenn der Bauträger zuvor erfolglos versucht hat, einen einvernehmlichen Abnahmetermin zu finden.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME, WENN FÖRMLICHE ABNAHME VEREINBART


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 01.03.2018 - 1 U 1011/17

Haben die Parteien eine förmliche Abnahme eines Werkes vereinbart, scheidet eine konkludente Abnahme des Werkes durch Inbetriebnahme desselben aus.

FIKTIVE UND KONKLUDENTE ABNAHME SIND AUSGESCHLOSSEN, WENN FÖRMLICHE ABNAHME VEREINBART


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 25.09.2017 - 9 U 1847/17

Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass die Leistung förmlich abgenommen wird, ist die Möglichkeit einer fiktiven oder konkludenten Abnahme ausgeschlossen.

FÖRMLICHE ABNAHME VEREINBART - DENNOCH KONKLUDENTE ABNAHME MÖGLICH


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 19.11.2013 - 23 U 15/13

Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme schließt die Möglichkeit der Abnahme durch konkludente Erklärung nicht aus, wenn die Parteien (konkludent) von der vereinbarten förmlichen Abnahme abgerückt sind.

KONKLUDENTER VERZICHT AUF VEREINBARTE FÖRMLICHE ABNAHME IST MÖGLICH


KG, BESCHLUSS VOM 08.11.2013 - 7 U 103/13

Wird nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert, ist davon auszugehen, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet wird. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber durch vollständige Bezahlung der restlichen Werklohnforderung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er gegen die Werkleistung keine Einwände erhebt.

STILLSCHWEIGENDE ABNAHME TROTZ VEREINBARUNG EINER FÖRMLICHEN ABNAHME


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 11.04.2013 - 5 U 127/12

Die Leistung kann im VOB-Vertrag auch stillschweigend abgenommen werden, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist. Eine solche Abnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und der Auftraggeber seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt.

FÖRMLICHE ABNAHME BEDARF NICHT DER UNTERZEICHNUNG DES ABNAHMEPROTOKOLLS


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 30.10.2009 - 9 U 144/00

Die Unterschrift beider Vertragsparteien ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer förmlichen Abnahme.

FÖRMLICHE ABNAHME UNBERECHTIGT VERWEIGERT - ABNAHMEWIRKUNGEN TRETEN EIN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 13.12.2006 - 6 U 946/06

Die Abnahmewirkungen treten auch dann ein, wenn der Auftraggeber die förmliche Abnahme wegen unwesentlicher Mängel unberechtigt aber ausdrücklich verweigert. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Auftraggeber das Bauwerk danach viereinhalb Jahren ohne erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung nutzt und der Mängelbeseitigungsaufwand nur 6% der Auftragssumme ausmacht.

VERZICHT AUF FÖRMLICHE VEREINBARUNG AUCH KONKLUDENT MÖGLICH


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 31.10.2006 - 23 U 39/06

Vertragsparteien können auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten, wobei dieser Verzicht auch formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann.

Von einer stillschweigenden Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche und eine stillschweigende Abnahme kann in der Regel ausgegangen werden, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.

Ein Verzicht auf die vereinbarten Förmlichkeiten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Partei zunächst auf der Einhaltung der Förmlichkeiten bestanden hat. Kommen die Parteien auf die verlangte Förmlichkeit über längere Zeit nicht zurück, so kann das Verhalten des Auftraggebers den Schluss zulassen, dass er darauf keinen Wert mehr legt. Im Hinblick auf die zunächst verlangte Förmlichkeit kann dies jedoch nur angenommen werden, wenn eine längere Zeit der beanstandungsfreien Nutzung der Bauleistung vergangen ist.

Eine Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche Abnahme und damit auch eine stillschweigende Abnahme ohne diese kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Besteller Mängel gerügt hat und dieses Verhalten indiziell dafür ist, dass er auf die förmliche Abnahme nach Mängelbeseitigung nicht verzichten wollte.

FERTIGSTELLUNG NOCH NICHT ERFOLGT - EINZUG ERSETZT NICHT VEREINBARTE FÖRMLICHE ABNAHME


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 04.04.2007 - 13 U 105/06

Eine vereinbarte förmliche Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber in das Haus einzieht; dies gilt zumindest dann, wenn das Haus unstreitig noch nicht fertig gestellt war.

JAHRELANGE NUTZUNG = VERWIRKUNG BERUFUNG AUF FEHLENDE FÖRMLICHE ABNAHME


OLG JENA, URTEIL VOM 25.05.2005 - 4 U 159/02

Sofern die Voraussetzungen für die Abnahme vorliegen, ist nach jahrelanger Nutzung des Bauwerks die Berufung auf fehlende förmliche Abnahme treuwidrig.

AUF VEREINBARTE FÖRMLICHE ABNAHME KANN SCHLÜSSIG VERZICHTET WERDEN


OLG BAMBERG, URTEIL VOM 24.02.2005 - 1 U 157/04

Vereinbaren die Parteien, dass eine Abnahme durch Nutzung des Gebäudes nicht in Betracht kommt, können sie dennoch schlüssig auf die förmliche Abnahme verzichten. Ein solcher Verzicht muss sich aber unzweifelhaft aus dem Verhalten der Parteien ergeben.

In diesem Fall wird die Abnahme erst mit dem Verzicht bewirkt.

VERZICHT AUF VEREINBARTE FÖRMLICHE ABNAHME IST MÖGLICH


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 23.09.2003 - 17 U 234/02

Parteien können vom Erfordernis der förmlichen Abnahme einverständlich absehen können. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern. Hiermit bringt er erkennbar zum Ausdruck, dass er auf eine förmliche Abnahme keinen Wert mehr legt. Wenn der Auftraggeber dann mehrere Monate nach Erhalt der Schlussrechnung seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt, ist das von beiden Parteien gezeigte Verhalten dahin zu werten, dass sie übereinstimmend konkludent von der vereinbarten förmlichen Abnahme abgesehen haben und es bei einer formlosen Abnahme verbleiben soll. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Parteien bewusst waren, dass nach der vertraglichen Regelung an sich eine förmliche Abnahme zu erfolgen hat oder ob sie diese nur "vergessen" haben.

AUF VEREINBARTE FÖRMLICHE ABNAHME KANN SCHLÜSSIG VERZICHTET WERDEN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 20.11.1998 - 22 U 104/98

In der Anforderung der Schlußrechnung oder darin, daß die vereinbarte förmliche Abnahme über längere Zeit nicht verlangt wird, kann ein Verzicht auf die förmliche Abnahme durch schlüssige Handlung nur gesehen werden, wenn aus dem Verhalten auf einen Verzichtswillen geschlossen werden kann.
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