Gewaehrleistungsausschluss im Bautraegervertrag

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

KEIN GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS, WENN VERKÄUFER SEINE KENNTNISSE ARGLISTIG VERSCHWIEGEN HAT


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 02.09.2021 - 8 U 1796/18

Auch der gewerbliche Verkäufer einer gebrauchten Eigentumswohnung ist grundsätzlich verpflichtet, den einzelnen Käufern insgesamt mangelfreies Gemeinschaftseigentum zu verschaffen.

Ein gewerblicher Verkäufer gebrauchter Immobilien kann sich gem. § 444 BGB auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss nicht berufen, wenn er den Kaufinteressenten seine Kenntnisse arglistig nicht vollständig offenbart, insbesondere dass

a) bei Auffinden einer verfüllten Kiesgrube jedenfalls in München grundsätzlich ein Altlastenverdacht besteht,

b) in den Kaufverträgen jeweils versichert wird, dass "verdeckte Mängel" nicht bekannt seien, insbesondere "### Altlasten", obwohl der Verkäufer wusste, dass er hierüber wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters und mangels Vertretungsregelung für diesen keine aktuelle Kenntnis hatte, und obwohl in diesem Zeitraum ständig mit dem Eingang des entsprechenden Berichts zu rechnen war und dieser für die weiteren Beurkundungen von offensichtlicher Bedeutung war,

c) die über eine zusammengefassten Altlastenauskunft der zuständigen Behörde hinausgehenden Kenntnisse über weitere Altlasten und deren Konsequenzen verschwiegen werden.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BZGL. ALTBAUSUBSTANZ IN INDIVIDUALVERTRAG MÖGLICH


OLG JENA, URTEIL VOM 30.04.2020 - 8 U 674/19

In einem Individualvertrag können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung des erworbenen Objekts unberührt gebliebenen Altbausubstanz vereinbaren.

KEIN GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS DURCH BESCHRÄNKUNG DER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 30.09.2019 - 29 U 133/18

Durch eine von einem Bauträger mehrfach verwendete Vertragsklausel, wonach keine Schadensersatzansprüche aus Verschuldenshaftung bestehen, wenn nicht Vorsatz, Arglist oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder Personenschäden betroffen sind, werden Gewährleistungsansprüche aufgrund fehlerhafter Bauleistung nicht wirksam ausgeschlossen.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS UMFASST AUCH ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN DES VERKÄUFERS


BGH, URTEIL VOM 22.04.2016 - V ZR 23/15

Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes.

AUSSCHLUSS DER RECHTE WEGEN SACHMÄNGEL IM BAUTRÄGERVERTRAG IST UNWIRKSAM


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 08.09.2015 - 21 U 160/10

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, wonach die Rechte des Erwerbers wegen Mängeln Mängeln ausgeschlossen sind und der Bauträger ihm zustehende Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegen beauftragte Handwerker/Unternehmen mit der Verpflichtung abtritt, den Erwerber bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu unterstützen, ist unwirksam.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS IN EINEM INDIVIDUALVERTRAG OHNE AUSFÜHRLICHE BELEHRUNG IST UNWIRKSAM


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 05.05.2015 - 24 U 92/14

Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung in einem notariellen Individualvertrag ist gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.

FORMULARMÄSSIGER GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS OHNE EXPLEZITE NOTARIELLE BELEHRUNG IST UNWIRKSAM


LG WUPPERTAL, URTEIL VOM 26.02.2015 - 5 O 196/14

Gilt wegen der umfassenden Sanierung die verkaufte Wohnung als "neu", ist ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss ohne explizite notarielle Belehrung über die weit reichenden Folgen unwirksam.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS INDIVIDUALVERTRAGLICH MÖGLICH, WENN MÄNGELRECHTE AN ERWERBER ABGETRETEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 22.12.2011 - 21 U 57/11

Durch eine Individualvereinbarung kann die Haftung des Verkäufers für Bauwerksmängel jedenfalls dann wirksam ausgeschlossen werden, wenn der Erwerber etwaige Mängelansprüche gegenüber dem mit der Errichtung des Bauwerks beauftragten Werkunternehmer geltend machen kann.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS "FÜR GRUND UND BODEN" BEZIEHT SICH NICHT AUF AUFBAUTEN


OLG SAARBRÜCKEN, URTEIL VOM 01.12.2011 - 8 U 450/10

Wird in einem notarieller Kaufvertrag ein Haftungsausschluss "für Grund und Boden" vereinbart, bezieht sich der Haftungsausschluss nur auf das Grundstück selbst, nicht aber auf die Aufbauten.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass mit der Bezeichnung "Grund und Boden" auch die Aufbauten umfasst sein sollten, ist nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB von der kundenfreundlichsten Auslegung - hier Haftungsausschluss nur in Bezug auf das Grundstück - auszugehen.

Die Regelung: "Der Grundbesitz wird in dem Zustand verkauft, in dem er sich derzeit befindet" schließt solche Gewährleistungsansprüche nicht aus, die sich aus einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ergeben.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS INDIVIDUALVERTRAGLICH FÜR NEUBAUTEN NUR MIT AUSFÜHRLICHER BELEHRUNG MÖGLICH


OLG KÖLN, URTEIL VOM 23.02.2011 - 11 U 70/10

Der formelhafte Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel ist individualvertraglich bei Altbauten und ähnlichen Objekten grundsätzlich zulässig und rechtlich unbedenklich. Anderes gilt für eine Individualvereinbarung über den Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser; in einem solchen notariellen Vertrag ist ein formelhafter Ausschluss werkvertraglicher Gewährleistung nach Treu und Glauben unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.

Die Formulierung in einem notariellen Kaufvertrag, dass "der Notar mit den Erschienenen die Regelungen über die Gewährleistung eingehend erörtert" hat, ist kein Nachweis einer umfassenden Belehrung über die Folgen eines Gewährleistungsausschlusses.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS GILT NICHT FÜR MÄNGEL, DIE ALLEIN IM VERANTWORTUNGSBEREICH DES VERÄUSSERERS LIEGEN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 07.07.2010 - 1 U 1570/09

Nicht im einzelnen ausgehandelte Klauseln in notariellen Verträgen, in denen der Veräußerer eines von ihm zu errichtenden Hauses seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer und andere an der Errichtung beteiligte Dritte an die Erwerber abtritt, sind unabhängig vom Anwendungsbereich des AGBG bereits nach § 242 BGB von vornherein einschränkend dahin auszulegen, dass die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen wird, als sich die Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen tatsächlich schadlos halten können. Das Risiko, dass die Schadloshaltung fehlschlägt, verbleibt vollständig beim Veräußerer.

Die Haftung des Veräußerers bleibt darüber hinaus für solche Mängel bestehen, die nicht im Verantwortungsbereich eines Dritten, sondern allein in dem des Veräußerers liegen.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BEI NEUBAUTEN AUCH INDIVIDUALVERTRAGLICH NUR BEI AUSFÜHRLICHER BELEHRUNG


BGH, URTEIL VOM 08.03.2007 - VII ZR 130/05

Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.

Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS IM INDIVIDUALVERTRAG OHNE AUSFÜHRLICHE BELEHRUNG IST UNWIRKSAM


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 21.12.2006 - 8 U 149/06

Ein umfassender, formelhafter Gewährleistungsausschluss ist auch bei einem Individual-Bauträgervertrag ohne ausführliche Belehrung über die einschneidenden Folgen des Haftungsausschlusses und der mit ihm verbundenen Risiken durch den Notar unwirksam, selbst wenn ein Investor eine Gewerbeimmobilie erwirbt.

BEI GETRENNTEN VERTRÄGEN KÖNNEN IM KAUFVERTRAG GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE AUSGESCHLOSSEN WERDEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 21.02.2006 - 24 U 112/05

Wenn an einem Bauträgervertrag über die Errichtung eines Bauobjekts auf Verkäufer-/Herstellerseite zwei Personen beteiligt sind, von denen sich eine nur zur Übertragung des Grundeigentums (Verkäufer) und die andere sich zur Errichtung der baulichen Anlagen (Werkunternehmer) verpflichtet, kann der Verkäufer des Grundstücks eine Haftung für die bauliche Beschaffenheit ausschließen. Der Bauherr kann dann nur den Werkunternehmer auf Gewährleistung wegen Baumängeln in Anspruch nehmen.

BEI EINEM INDIVIDUALVERTRAG KANN DIE GEWÄHRLEISTUNG AUSNAHMSWEISE AUCH OHNE AUSFÜHRLICHE BELEHRUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 01.12.2005 - 9 U 1008/04

Ist die Klausel über den Gewährleistungsausschluss nicht formelhaft formuliert, sondern stellt eine ausführliche, auf den Vertrag zugeschnittene Regelung dar und ist der Käufer in Immobiliengeschäften erfahren und wird zusätzlich durch Fachleute (insbesondere Rechtsanwalt) beraten, ist der Ausschluss der Gewährleistung auch ohne ausführliche Belehrung des Notars über die weitreichenden Rechtsfolgen wirksam.

BEI EINEM INDIVIDUALVERTRAG ÜBER DEN ERWERB EINES ALTBAUS KANN DIE GEWÄHRLEISTUNG OHNE NOTARIELLE BELEHRUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN


BGH, URTEIL VOM 06.10.2005 - VII ZR 117/04

In einem Individualvertrag über den Erwerb eines Altbaus oder einer Altbauwohnung können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung des erworbenen Objekts unberührt gebliebene Altbausubstanz vereinbaren. Eine notarielle Belehrung über Umfang und Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, wenn dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist.

ARGLISTIG HANDELNDER KANN SICH NICHT AUF GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BERUFEN


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 06.02.2003 - 5 U 996/02

Wer einen offenbarungspflichtigen Mangel verharmlost, handelt arglistig und kann sich nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

ARGLISTIG HANDELNDER KANN SICH NICHT AUF GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BERUFEN


BGH, URTEIL VOM 11.05.2001 - V ZR 14/00

Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der "Erklärung ins Blaue hinein" nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens - der Verkäufer kann sich somit auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BEI NEU HERGESTELLTEM EINFAMILIENHAUS IST UNWIRKSAM


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 19.01.2001 - 14 U 118/00

Ein Einfamilienhaus ist auch bei einer 15-monatigen Vermietung durch den Veräußerer "neu hergestellt" im Sinne von § 11 Nr. 10 AGB-Gesetz, wenn der Veräußerer das Bauvorhaben im Rohbauzustand erworben hat und es dann fertig stellen ließ; ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam.

BERUFUNG AUF GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS NICHT MÖGLICH, WENN ERWERBER ANSPRÜCHE GEGEN BAUHANDWERKER NICHT GELTEND MACHEN KANN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 30.04.1998 - 5 U 137/97

Ein Bauträger kann sich nicht auf die vertraglich vereinbarte Freizeichnung von Gewährleistungsansprüchen berufen, wenn er dem Erwerber nicht alle Unterlagen zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um Ansprüche gegen die Bauhandwerker geltend zu machen.

ERWERB "WIE BESICHTIGT" - KEINE HAFTUNG BEI ARGLISTIGEM VERSCHWEIGEN VON MÄNGELN


BGH, URTEIL VOM 08.04.1994 - V ZR 178/92

Wird ein Grundstück "wie besichtigt" unter Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen erworben, haftet der Verkäufer für äußerlich erkennbare Schäden auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS IN INDIVIDUALVERTRAG ÜBER NEU ZU ERRICHTENDE EIGENTUMSWOHNUNG IST OHNE AUSFÜHRLICHE BELEHRUNG UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 29.06.1989 - VII ZR 151/88

Ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS IN INDIVIDUALVERTRAG ÜBER NEU ZU ERRICHTENDE EIGENTUMSWOHNUNG IST OHNE AUSFÜHRLICHE BELEHRUNG UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 17.09.1987 - VII ZR 153/86

Ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam ist, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist. Soll der Veräußerer für „sichtbare Sachmängel“ nicht haften, so ist das eine formelhafte Freizeichnung.

GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS IN INDIVIDUALVERTRAG ÜBER NEU ZU ERRICHTENDE EIGENTUMSWOHNUNG IST OHNE AUSFÜHRLICHE BELEHRUNG UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 20.02.1986 - VII ZR 318/84

Ein formelhafter – ohne ausführliche Belehrung und eingehende Erörterung seiner einschneidenden Rechtsfolgen gemäß § 242 BGB unwirksamer – teilweiser Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser in notariellen Verträgen kann auch dann vorliegen, wenn die Freizeichnung „alle erkennbaren Mängel“ betrifft.

FORMELHAFTER AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNG OHNE AUSFÜHRLICHE BELEHRUNG UND EINGEHENDE ERÖRTERUNG DER RECHTSFOLGEN IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 05.04.1984 - VII ZR 21/83

Ein formelhafter - ohne ausführliche Belehrung und eingehende Erörterung seiner entscheidenden Rechtsfolgen gemäß § 242 BGB unwirksamer - Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser in notariellen Verträgen kann auch dann vorliegen, wenn die Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten in einem notarariell beurkundeten "Kaufangebot" des Erwerbers enthalten ist und der Veräußerer dieses Angebot annimmt.

FREIZEICHNUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT IST NUR SOWEIT MÖGLICH, WIE DER ERWERBER SICH AUS ABGETRETENEN ANSPRÜCHEN SCHADLOS HALTEN KANN


BGH, URTEIL VOM 06.05.1982 - VII ZR 74/81

Die formularmäßige Freizeichnung des Veräußerers von seiner eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber von neuerrichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnungen und Häusern bei gleichzeitiger Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau Beteiligte ist nur insoweit möglich, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen schadlos halten kann. Das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, trägt der Veräußerer.

FREIZEICHNUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT IST NUR SOWEIT MÖGLICH, WIE DER ERWERBER SICH AUS ABGETRETENEN ANSPRÜCHEN SCHADLOS HALTEN KANN


BGH, URTEIL VOM 17.02.1982 - VII ZR 286/80

Veräußerer von Bauwerken, die von dritten Unternehmen hergestellt sind, können sich nur insoweit durch eine Vertragsklausel von einer Mängelhaftung freizeichnen, als sich der Erwerber des Bauwerks aus den ihm abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten schadlos halten kann. Das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, bleibt bei Anwendung einer solchen Freizeichnungsklausel beim Veräußerer.

FORMULARMÄSSIGER GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BEI VERÄUSSERUNG NEUER ODER NOCH ZU ERRICHTENDER EIGENTUSWOHNUNGEN IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 05.04.1979 - VII ZR 308/77

Bei Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen ist die formularmäßige völlige Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten unangemessen und deshalb gemäß § 242 BGB unwirksam.

Anders kann es sein, wenn die Gewährleistung durch eine Individualvereinbarung ausgeschlossen worden ist. Eine Vertragsbestimmung über eine so einschneidende Rechtsfolge wie den Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung des Veräußerers eines neu errichteten, vom Veräußerer noch fertigzustellenden Wohnhauses bedarf der eingehenden vorherigen Erörterung zwischen den Vertragsparteien und sich daran anschließender eindeutiger Niederlegung im Vertrag, wenn sie als Individualabrede gelten soll. Das bloße Verlesen des Vertragstextes und eine sich daran anschließende etwaige Belehrung durch den Notar genügt jedenfalls nicht.

INDIVIDUALVERTRAGLICHER GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS IST AUCH DANN WIRKSAM, WENN SICH DER ERWERBER NICHT AUS ABGETRETENEN RECHTEN SCHADLOS HALTEN KANN


BGH, URTEIL VOM 25.06.1976 - V ZR 243/75

Schließt in einem Individualvertrag der Verkäufer eines Grundstücks seine eigene Gewährleistungspflicht aus und tritt er gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten (Architekten, Projektanten und an der Bauausführung beteiligte Unternehmen) an den Käufer ab, so entfällt – anders als bei einem Formularvertrag – die Wirkung der Freizeichnung nicht ohne weiteres dann, wenn das Risiko der Schadloshaltung fehlschlägt.

FORMULARMÄSSIGER GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BEI VERÄUSSERUNG NEUER ODER NOCH ZU ERRICHTENDER EIGENTUSWOHNUNGEN IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 04.12.1975 - VII ZR 269/73

Die völlige Freizeichnung des Auftragnehmers von Gewährleistungspflichten bei noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Wohnungen ist unwirksam. Für solche Veräußerungsverträge wäre eine derartige Regelung – anders als bei Altbauten – unangemessen und könnte deshalb der Richterlichen Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht standhalten.

BEI FORMULARMÄSSIGEM GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BLEIBT DAS RISIKO DER SCHADLOSHALTUNG TROTZ ABTRETUNG SEINER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE BEIM VERÄUSSERER


BGH, URTEIL VOM 13.01.1975 - VII ZR 194/73

Eine formularmäßige Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer eines von ihm zu errichtenden Hauses seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern - abgesehen von den im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängeln - ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer und andere an der Erstellung beteiligte Dritte an die Erwerber abtritt, ist dahin auszulegen, daß die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich die Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen auch tatsächlich schadlos halten können; das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, bleibt beim Veräußerer.

BEI FORMULARMÄSSIGEM GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BLEIBT DAS RISIKO DER SCHADLOSHALTUNG TROTZ ABTRETUNG SEINER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE BEIM VERÄUSSERER


BGH, URTEIL VOM 11.07.1974 - VII ZR 75/72

Eine formularmäßige Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer eines von ihm zu errichtenden Hauses seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen Architekt, Bauunternehmer und andere an der Erstellung beteiligte Dritte an den Erwerber abtritt, ist dahin auszulegen, daß die Eigenhaftung des Veräußerers (Bauträgers) nur insoweit abbedungen ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die am Bau beteiligten auch tatsächlich schadlos halten kann. Das Risiko, daß diese Schadloshaltung keinen Erfolg hat, bleibt beim Bauträger.

BEI FORMULARMÄSSIGEM GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS BLEIBT DAS RISIKO DER SCHADLOSHALTUNG TROTZ ABTRETUNG SEINER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE BEIM VERÄUSSERER


BGH, URTEIL VOM 29.03.1974 - V ZR 22/73

Eine formularmäßige Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten (Architekt, Bauunternehmer, Handwerker, Lieferanten) an den Erwerber abtritt, ist dahin auszulegen, daß die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten schadlos halten kann.
Share by: