Haftung des Bautraeger Geschaeftsfuehrers

HAFTUNG DES BAUTRÄGERGESCHÄFTSFÜHRERS


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VORSÄTZLICHE VERTRAGSWIDRIGE ENTGEGENNAHME VON RATEN: GESCHÄFTSFÜHRER ZUR RÜCKZAHLUNG VERPFLICHTET


LG HAMBURG, URTEIL VOM 24.10.2022 - 317 O 63/21

Leistet der Erwerber Zahlungen, obwohl die Freistellung des Vertragsobjekts noch nicht gesichert ist, ist auch der Geschäftsführer des Bauträgers zur Rückzahlung der noch nicht fälligen Raten verpflichtet, die er vorsätzlich entgegen den vertraglichen Bestimmungen angefordert bzw. entgegen genommen hat.

GESCHÄFTSFÜHRER HAFTET PERSÖNLICH, WENN ZAHLUNGEN UNTER BEWUSSTEM VERSTOSS GEGEN DIE MABV ENTGEGENGENOMMEN WERDEN


LG PADERBORN, URTEIL VOM 31.03.2022 - 4 O 407/21

Sofern eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht, ist sie insgesamt nichtig. Der Bauträger darf die vom Erwerber geleisteten Zahlungen jedoch insoweit behalten, wie er Zahlungen hätte entgegennehmen dürfen, wenn der Zahlungsplan wirksam wäre und der Bauträger die Zahlung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bautenstands eingefordert hätte.

Der (ehemalige) Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH haftet dem Erwerber persönlich, wenn er durch bewussten Verstoß gegen die MaBV den Erwerber zu einer erheblichen Zuvielzahlung veranlasst und diese entgegengenommen hat.

ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ ENTSTEHT MIT FÄLLIGKEIT DER ABSCHLAGSRECHNUNG


OLG KÖLN, URTEIL VOM 24.03.2021 - 16 U 236/19

Hat ein Auftraggeber die Abschlagsrechnung des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht ausgeglichen, weil er das erhaltene Baugeld zweckwidrig verwendet hat, kann der Auftraggeber dem Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nicht entgegenhalten, es fehle an einem kausalen Schaden, weil die Abschlagsrechnung mit der Schlussrechnung ihre Wirkung verloren habe, die Zahlung auf die Schlussrechnung aber insolvenzrechtlich anfechtbar sei. Der Auftragnehmer kann den Geschäftsführer des Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

ZAHLUNGEN VON ERWERBERN AN DEN BAUTRÄGER SIND BAUGELD


LG BERLIN, URTEIL VOM 15.01.2021 - 34 O 92/20

Die Kaufpreiszahlungen, die Wohnungskäufer nach der MaBV an den Bauträger leisten, sind Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauFordSiG.

Es gilt eine Vermutung, dass sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit im Grundbuch eingetragenen Grundschulden Geldleistungen sichern, die zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden und damit Baugeld sind.

KEIN VORSATZ, WENN SICH BAUTRÄGER AUF ABWICKLUNG DURCH NOTAR VERLASSEN HAT


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 14.04.2015 - 9 U 1138/14

Die unterlassene Aushändigung einer Pfandfreistellungserklärung vor der Entgegennahme von Vermögenswerten des Erwerbers spricht für sich genommen noch nicht dafür, dass der Bauträger leichtfertig die Augen vor den Regelungen der MaBV verschlossen hat. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aushändigungspflicht nach §[nbsp] 3 Abs. 1 Satz 4 MaBV liegt nicht vor, wenn sich die Parteien auf eine Abwicklung des Vertrages durch den Notar verlassen haben.

BEI ZAHLUNGEN EINES ERWERBERS HANDELT ES SICH UM BAUGELD


OLG HAMM, URTEIL VOM 16.09.2014 - 21 U 86/14

Kaufpreiszahlungen, die ein Bauträger von den Erwerbern erhalten hat, sind als Baugeld anzusehen.

Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person (hier: eine Bauträger GmbH), haftet auch der Geschäftsführer (bzw. Vorstand), wenn er während seiner Amtszeit vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Baugläubiger zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird.

GESCHÄFTSFÜHRER HAFTET BEI VERSTOSS GEGEN SCHUTZPFLICHTEN AUS § 3 ABS. 2 MABV


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 15.07.2011 - 23 U 87/09

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei einem Verstoß gegen die Schutzpflichten aus § 3 Abs. 2 MaBV gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 MaBV.

Leistet der Erwerber über den Bautenstand und die fälligen Raten des § 3 Abs. 2 MaBV hinaus Zahlungen an einen Bauträger, so ist auch der Geschäftsführer zur Rückzahlung der noch nicht fälligen Raten verpflichtet, wenn er vorsätzlich entgegen den vertraglichen Bestimmungen diese angefordert hat.

VORSÄTZLICHE BEGEHUNG = GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 23.02.2010 - 9 U 3113/09

Die §§ 3, 7 MaBV verpflichten den Bauträger zur Stellung von Sicherheiten zum Schutz für den Erwerber.
Verletzen die für den als juristische Person organisierten Bauträger handelnden Geschäftsführer oder Mitarbeiter diese Schutzgesetze, haften sie persönlich nach § 823 II BGB, wenn sie die Verletzungshandlung als Mittäter oder Gehilfen des Bauträgers vorsätzlich begangen haben. Fahrlässigkeit genügt nicht.

§ 3 MABV = SCHUTZGESETZ ISV § 823 ABS. 2 BGB


BGH, URTEIL VOM 05.12.2008 - V ZR 144/07

Der Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft kann wegen Verletzung der Regelungen in §§ 3 MaBV nach § 823 Abs. 2 BGB persönlich haften. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 MaBV enthält i.V.m. § 3 Abs. 2 MaBV gewerberechtliche Entgegennahmeverbote, die im Sinne des Verbraucherschutzes sicherstellen sollen, dass der Leistung des Erwerbers ein entsprechender Gegenwert des Bauträgers gegenübersteht. Es handelt sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

GESCHÄFTSFÜHRER MUSS § 3 ABS. 2 MABV WIDERSPRECHENDE ZAHLUNGEN ZURÜCKZAHLEN


LG LEIPZIG, URTEIL VOM 17.03.2008 - 6 O 1696/07

Leistet der Erwerber über den Bautenstand des § 3 Abs. 2 MaBV hinaus Zahlungen an den Bauträger, so ist der Geschäftsführer zur Rückzahlung der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht fälligen Baustandsraten verpflichtet.

Bei der Entgegennahme von Zahlungen, die § 3 Abs. 1, Abs. 2 MaBV widersprechen, verstößt der Bauträger auch gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB und ist daher einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 817 Abs. 1 BGB ausgesetzt. Da das Verbotsgesetz gerade die Entgegennahme von Zahlungen auf eine betagte Forderung verbietet, solange die Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, findet die Regelung des 813 Abs. 2 BGB keine Anwendung, soweit, sie den gesetzlich bezweckten Schutz des Erwerbers ausschalten würde.

VERLETZUNG VON § 3 ABS. 1 NR. 3 MABV IST DEM GESCHÄFTSFÜHRER HAFTUNGSRECHTLICH ZUZUORDNEN


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 23.12.2004 - 24 U 85/03

Ein Bauträger hat die in § 3 Abs.1 Nr. 3 MaBV formulierte Pflicht, Vermögenswerte des Erwerbers zur Ausführung des Auftrages erst entgegenzunehmen, wenn die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist.

Die Schutzgesetzverletzung seitens der GmbH ist ihrem Geschäftsführer haftungsrechtlich zuzurechnen; das ergibt sich aus dem Charakter des § 3 MaBV als bußgeldbewehrter Norm - § 18 Ziff. 3 MaBV - mit der Folge persönlicher Verantwortlichkeit des Geschäftsführers (§ 9 Abs. 1 OWiG).

GESCHÄFTSFÜHRER HAFTET NACH § 823 ABS. 2 BGB IVM § 4 ABS. 1 MABV


OLG CELLE, URTEIL VOM 12.02.2001 - 4 U 289/99

Gesellschafter und Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft, die die Zuleitung von Kaufpreiszahlungen auf die allgemeinen Geschäftskonten wissentlich und planmäßig mit veranlassen, haften persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 MaBV.

GESCHÄFTSFÜHRER HAFTET AUF RÜCKZAHLUNG ENTGEGENNOMMENER, ABER NOCH NICHT FÄLLIGER ZAHLUNGEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 22.04.1998 - 12 U 37/97

Wer als Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH seine Kunden veranlaßt, Ratenzahlungen im Rahmen eines Bauvertrages zu einem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Realisierbarkeit des Bauvorhabens noch nicht feststeht, haftet dem Auftraggeber gegenüber für die Rückzahlung der Raten auch persönlich.
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