Herausgabe von Unterlagen durch den Bautraeger

HERAUSGABE VON UNTERLAGEN DURCH DEN BAUTRÄGER


Das BGB enthält seit dem 01.01.2018 mit § 650 n eine Regelung, welche die Erstellung und Herausgabe von Unterlagen regelt. § 650 n BGB ist auf die ab dem 01.01.2018 abgeschlossenen Bauträgerverträge anzuwenden und lautet wie folgt:

  1. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
  2. Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.

Zu den in § 650 n BGB benannten Unterlagen gehören u.a.:

  • Baugenehmigung
  • Brandschutznachweis
  • Standsicherheitsnachweis
  • Schallschutznachweis
  • Wärmeschutznachweis

§ 650 n BGB umfasst mithin nicht die Unterlagen, die der Erwerber für die spätere Instandhaltung, Instandsetzung oder etwaigen Umbau des Bauwerks benötigt. Die wohl überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass sich regelmäßig aus der Auslegung des Bauträgervertrages ergibt, dass der Bauträger auch die Herausgabe dieser Unterlagen schuldet. Obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung insoweit sehr uneinheitlich ist (insoweit verweise ich auf die nachfolgende Darstellung für Bauträgerverträge, welche vor dem 01.01.2018 abgeschlossen worden sind), gehe ich davon aus, dass folgende Unterlagen an den Erwerber herauszugeben sind:
 
  • für die Errichtung des Bauwerks hergestellte Planungsunterlagen, Berechnungen und Zeichnungen, insb. Ausführungsplanung, Statik und Haustechnikpläne für Heizung, Wasserver- und Entsorgung, Be- und Entlüftung
  • Wartungshinweise, Betriebs- und Bedienungsanleitungen
  • hydraulische Berechnung der Fußbodenheizung
  • Schließkarten / Schließpläne

Darüber hinaus hat die Herausgabe eines Energieausweises zu erfolgen.

Die Herausgabe von Bestandsplänen sind m.A.n. nur geschuldet, wenn die tatsächliche Bauausführung von der Planung in einem Umfang abweicht, der für die spätere Nutzung, Instandsetzung und Instandhaltung eine Darstellung der tatsächlichen Bauausführung erfordert.

Wenn keine Pläne erstellt worden sind, schuldet der Bauträger unter bestimmten Umständen sogar deren Erstellung (und anschließende Übergabe) – eine Pflicht zur Planerstellung wird angenommen, wenn solche Pläne erforderlich sind. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
 
Achtung: Die Unterlagenerstellungs- und Herausgabepflicht erstreckt sich gem. § 650 n III BGB (wenn der Bauträger eine dahingehende Erwartungshaltung geweckt hat) auch auf Unterlagen, die Dritte (z.B.: Darlehensgeber) als Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen (z.B.: Eigenschaften des Bauwerkes, die für eine Förderung vorhanden sein müssen) verlangen kann.



Bauträgerverträge, die vor dem 01.01.2018 abgeschlossen worden sind:

Ob und - wenn ja - welche Unterlagen ein Bauträger an Erwerber herauszugeben hat, ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, die hierzu ergangene Rechtsprechung ist vielfältig und uneinheitlich.

Von einem allgemeinen Herausgabeanspruch in Bezug auf sämtliche Pläne und Unterlagen wird man wohl nicht ausgehen können. Hat der Erwerber allerdings ein konkretes Interesse an bestimmten Dokumenten, geht die Rechtsprechung eher von einer entsprechenden Herausgabeverpflichtung des Bauträgers aus. Ein solches Interesse besteht unter anderem, wenn die Unterlagen für die Funktionstauglichkeit maßgeblich sind (zB Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen). Etwas anderes dürfte für Unterlagen gelten, welche „lediglich“ dazu diesen, den Nachweis des Werkerfolges (mangelfreie Herstellung) zu erbringen – dies gilt erst recht, wenn etwas schon über einen längeren Zeitraum genutzt wurde und sich keine Anzeichen eines Mangels ergeben haben.

Eine andere Frage wiederum ist, ob der Erwerber die Abnahme verweigern kann, wenn (vom Bauträger geschuldete) Unterlagen nicht übergeben werden. Grundsätzlich ist das zu verneinen. Dessen ungeachtet stellen fehlende Unterlagen jedoch einen Mangel dar, so dass der Erwerber einen Betrag in Höhe des Doppelten der für die Erstellung der Dokumente erforderlichen Kosten zurückbehalten kann.


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

PFLICHT ZUR HERAUSGABE VON UNTERLAGEN ERFORDERT EIN BESONDERES, KONKRET BEGRÜNDETES INTERESSE


LG BADEN-BADEN, URTEIL VOM 21.06.2021 - 3 O 344/20

Der Anspruch der Erwerber auf Herausgabe von Unterlagen zum Bauvorhaben setzt ohne ausdrückliche vertragliche Regelung voraus, dass die Unterlagen für die Nutzung des Objekts tatsächlich benötigt werden. Es muss ein besonderes, konkret begründetes Interesse bestehen.

Einweisungen in die Haustechnik samt Bedienungsanleitungen sind als betriebs- und wartungsrelevante Unterlagen als vertragliche Nebenpflicht zu übergeben.

QUALITÄTSNACHWEISE, BEDIENUNGSANLEITUNGEN, REVISIONSPLÄNE, DOKUMENTATIONEN UND ENTSORGUNGSNACHWEISE SIND GESCHULDET


KG, URTEIL VOM 01.03.2018 - 27 U 40/17

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Welche Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich aus dem Vertrag. Zu den geschuldeten Leistungen gehören auch Qualitätsnachweise, Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Dokumentationen und Entsorgungsnachweise, soweit das vereinbart ist - soweit die fehlenden Nachweise einen Werkmangel begründen, besteht ein vertraglicher Anspruch auf Herausgabe.

SCHLIESSKARTE UND SCHLIESSPLAN SIND HERAUSZUGEBEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 16.11.2016 - 3 U 98/16

Den Bauträger trifft auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung die Pflicht, die Schließkarte und den Schließplan für die Schließanlage eines Mehrfamilienhauses an die Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben.

KEIN ANSPRUCH AUF ELEKTROINSTALLATIONSPLÄNE


OLG ZWEIBRÜCKEN, URTEIL VOM 21.09.2016 - 7 U 51/16

Da bei der Errichtung eines Einfamilienhauses in der Regel keine Elektroinstallationspläne erstellt werden, hat der Erwerber ohne entsprechende Vereinbarung auch keinen Anspruch auf die Übergabe solcher Pläne.

WÄRMESCHUTZNACHWEIS UND ENEV-BERECHNUNG SIND HERAUSZUGEBEN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 12.05.2016 - 8 U 438/15

Der Wärmeschutznachweis und Berechnung nach EnEV 2002 gehören zur Dokumentation des Bauobjekts und müssen bei Verkauf übergeben werden.

DRUCKPRÜFUNGSPROTOKOLLE SIND HERAUSZUGEBEN


OLG KÖLN, URTEIL VOM 07.08.2015 - 19 U 104/14

Druckprüfungsprotokolle sind nicht - wie etwa Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen - für die Funktionstauglichkeit des Werks maßgeblich, sondern betreffen den Nachweis des Werkerfolges selbst. Fehlende Prüfprotokolle bezüglich Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung, können aber ein Leistungsverweigerungsrecht begründen.

PFLICHT DES BAUTRÄGERS ZUR HERAUSGABE DER WERKPLANUNG AN DIE WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT


OLG KÖLN, URTEIL VOM 13.05.2015 - 11 U 96/14

Der Bauträger muss Planungsunterlagen jedenfalls dann herausgeben, wenn ein konkretes Interesse des Erwerbers besteht. Dies ist für Energieausweis, Kanaldichtigkeitsnachweis und Bedienungsanleitungen anzunehmen.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegenüber einem Bauträger einen Anspruch auf Herausgabe eines Abzuges der Werkplanung.

EINE FEHLENDE DOKUMENTATION BERECHTIGT NICHT ZUR VERWEIGERUNG DER ABNAHME


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 24.02.2015 - 16 U 135/14

Eine fehlende Dokumentation stellt in der Regel lediglich einen unwesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

ANSPRUCH AUF BRANDSCHUTZNACHWEIS NUR BEI EIGENER VERTRAGLICHER VERPFLICHTUNG


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 14.05.2013 - 9 U 2517/12

Bei der Vorlage von Nachweisen, dass der geschuldete Bauzustand erreicht ist (hier Brandschutznachweis) handelt es sich um keine Maßnahme der Mängelbeseitigung, die allein in der Herbeiführung eines pflichtgemäßen Bauzustandes liegt. Ein Anspruch auf Vorlage setzt eine eigene vertragliche Verpflichtung des Bauträgers voraus.

FEHLENDE REVISIONSUNTERLAGEN = ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 04.07.2012 - 13 U 63/08

Das Fehlen vertraglich vereinbarter Revisionsunterlagen stellt einen Mangel dar, der den Auftraggeber dazu berechtigt, einen Betrag in Höhe des Doppelten der für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zurückzubehalten.

WENN DIE BESCHEINIGUNG ZUR ÜBEREINSTIMMUNG DER TRINKWASSERANLAGE MIT DEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT HERAUSGEGEBEN WIRD, BESTEHT EIN ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 25.01.2010 - 10 U 119/09

Die Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 66 S. 2 BauO NRW ist keine Hauptpflicht, sondern eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien. Die Nichterfüllung dieser Nebenpflicht steht einer Abnahme nicht entgegen, sondern begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.

Das Fehlen einer Dichtigkeitsprüfung der Trinkwasseranlage nach DIN 1899 in nicht verdecktem Zustand stellt einen Mangel des Werks des Auftragnehmers dar. Dieser Mangel ist nicht wesentlich und steht einer Abnahme nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer im Prozess nachweist, dass das Rohrleitungsnetz dicht ist.

PFLICHT DES BAUTRÄGERS ZUR HERAUSGABE DER WERKPLANUNG AN DIE WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT


LG KREFELD, URTEIL VOM 11.12.2008 - 2 O 56/08

Der Erwerber hat gegenüber dem Bauträger nur bei einem besonderen Interesse einen Anspruch auf Herausgabe von Plänen, Unternehmerbescheinigungen etc.

Ein solches besondere Interesse besteht aber nicht, wenn durch Schlussabnahme des Gebäudes durch die Bauaufsicht das Vorliegen der öffentlich-rechtlich nachzuweisenden Unterlagen/Pläne bewiesen ist.

NICHTHERAUSGABE DER REVISIONSPLÄNE KANN EIN WESENTLICHER MANGEL SEIN


OLG HAMM, URTEIL VOM 17.06.2008 - 19 U 152/04

Die fehlende Übergabe von Revisionsplänen kann einen wesentlichen Mangel darstellen, der einer Abnahmereife entgegensteht.

BAUTRÄGER HAT BAUPLÄNE HERAUSZUGEBEN, WENN EIN KONKRET BEGRÜNDETES INTERESSE BESTEHT


LG MÜNCHEN I, URTEIL VOM 02.03.2007 - 2 O 23839/06

Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger auf Herausgabe von Bauplänen setzt ein besonderes, konkret begründetes Interesse voraus.

Hierzu ist der Vortrag von konkreten Baumängeln bzw. konkreten Umbau- oder Reparaturmaßnahmen erforderlich.

BAUTRÄGER HAT AUSFÜHRUNGSPLÄNE NUR HERAUSZUGEBEN, WENN DIES VEREINBART IST


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 26.10.2006 - 26 U 2/06

Der Auftraggeber hat nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegenüber dem Bauunternehmer einen Anspruch auf Herausgabe von Ausführungsplänen.

Zur Pflicht zur Herausgabe der statischen Nachweise bedarf es eines besonderen Interesses auf Seiten des Auftraggebers.

BAUTRÄGER-VERWALTER HAT BAUUNTERLAGEN HERAUSZUGEBEN


BAYOBLG, URTEIL VOM 23.03.2001 - 2 ZBR 6/01

Der ausgeschiedene "Bauträger-Verwalter" muss die Bauunterlagen herausgeben, die er als Bauträger in Besitz hat, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche der Eigentümer gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind.

BESCHEINIGUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG MIT ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN VORSCHRIFTEN = VERTRAGLICHE NEBENPFLICHT


OLG KÖLN, URTEIL VOM 06.08.1999 - 19 U 176/98

Nach § 66 Abs. 2 BauO-NW hat der Bauherr vor Benutzung einer dort genannten haustechnischen Anlage der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen der Unternehmer oder Sachverständigen vorzulegen, wonach die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Die Aushändigung einer solchen Bescheinigung an den Bauherrn ist vertragliche Nebenpflicht des Bauunternehmers. Solange die erforderliche ordnungsgemäße Bescheinigung vom Unternehmer nicht ausgestellt und übergeben wird, steht dem Bauherrn daher ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung zu.

HOLZSCHUTZBESCHEINIGUNG = WERKVERTRAGLICHE NEBENPFLICHT


OLG ROSTOCK, URTEIL VOM 15.02.1995 - 2 U 59/94

Aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann sich für einen Bauunternehmer die Verpflichtung zur Lieferung einer Holzschutzbescheinigung ergeben. Diese Verpflichtung ist als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag einzustufen.

REVISIONSPLÄNE SIND TEIL DER VERTRAGSLEISTUNG


OLG CELLE, URTEIL VOM 09.11.1994 - 13 U 223/93

Die Vorlage von Revisionsplänen ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für eine prüfbare Rechnung. Die Vorlage von Revisionsplänen ist Bestandteil der zu erbringenden Vertragsleistung, weshalb die geschuldete Leistung erst dann vollständig erbracht ist, wenn die Unterlagen geliefert worden sind.

UNTERLAGEN ZUR FÜHRUNG DES ENTSORGUNGSNACHWEISES SIND ZU ÜBERGEBEN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 26.05.1994 - 5 U 196/93

Es gehört zu den Pflichten eines Abbruchunternehmers, seinem Auftraggeber diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diesen in die Lage versetzen, den Entsorgungsnachweis zu führen.

Dazu genügt die Vorlage von Lieferscheinen oder eine Rechnung der Firma, die den Abfall übernommen hat. Nicht ausreichend ist die bloße Erklärung eines Nachunternehmers, daß der Abfall ordnungsgemäß entsorgt worden sei.

ES BESTEHT KEIN ALLGEMEINER HERAUSGABEANSPRUCH BEZÜGLICH ALLER GENEHMIGUNGS- UND PLANUNGSUNTERLAGEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 15.10.1991 - 9 U 2958/91

Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Herausgabe aller Genehmigungs- und Planungsunterlagen einschließlich der Statik, der Werk- und Bestandspläne, der Positions- und Bewehrungspläne sowie der Wärme- und Schallschutznachweise für den Erwerber eines schlüsselfertigen Wohnobjekts vom Bauträger.

BAUTRÄGER HAT GRUNDSÄTZLICH ALLE BAUUNTERLAGEN HERAUSZUGEBEN


LG MÜNCHEN I, URTEIL VOM 19.02.1991 - 8 O 2417/90

Der Bauträger/Verkäufer hat grundsätzlich alle Bauunterlagen in Kopie gegen Kostenerstattung an die Wohnungskäufer herauszugeben.

Ein konkreter Informationsbedarf der Käufer ist zur Geltendmachung des Unterrichtungsanspruchs nicht notwendig.

BAUTRÄGER-VERWALTER HAT GRUNDSÄTZLICH UNTERLAGEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER WOHNUNGSEIGENTUMSANLAGE HERAUSZUGEBEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 29.10.1987 - 15 W 361/85

Der frühere Bauträger-Verwalter hat grundsätzlich Unterlagen über die Errichtung der Wohnungseigentumsanlage durch ihn als Bauträger und früheren Eigentümer an die Erwerber herauszugeben und zwar selbst dann, wenn er sie nicht im Besitz hat.

VERKÄUFER MUSS EINZELNE BAUUNTERLAGEN NICHT HERAUSGEBEN


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 05.07.1974 - 10 U 222/73

Der Käufer eines Hausgrundstücks kann vom Verkäufer nicht die Herausgabe einzelner Bauunterlagen verlangen.

VERKÄUFER HAT STATISCHE BERECHNUNGEN UND BEWEHRUNGSPLÄNE HERAUSZUGEBEN


LG DETMOLD, URTEIL VOM 14.01.1969 - 3 O 65/67

Der Käufer eines Hauses kann die Herausgabe der statischen Berechnungen mit Prüfprotokoll und der Bewehrungspläne verlangen.
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