Herstellervorgaben und Bautraegervertrag

HERSTELLERVORGABEN UND BAUTRÄGERVERTRAG


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

NICHTEINHALTUNG DER HERSTELLERVORGABEN IST KEIN MANGEL, WENN DEREN GELTUNG NICHT AUSDRÜCKLICH VEREINBART WORDEN IST


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 07.02.2023 - 4 U 77/21

Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Vorgaben weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel.

EINHALTUNG DER HERSTELLERVORGABEN VERSPROCHEN: NICHTEINHALTUNG = MANGEL


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 11.08.2020 - 27 U 2207/20

Hat der AN die Montageanleitung des Herstellers nicht beachtet, obwohl er sich ausdrücklich vertraglich verpflichtet hat, den Einbau entsprechend den Herstellerangaben vorzunehmen, ist das Werk mangelhaft.

KEIN MANGEL, WENN HERSTELLERVORGABEN EINGEHALTEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 09.11.2018 - 12 U 20/18

Ein Werkmangel liegt nicht vor, wenn die Herstellervorgaben eingehalten wurden und die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an das Werk stellen.

HERSTELLERRICHTLINIEN KÖNNEN ZU DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK GEHÖREN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 09.10.2018 - 23 U 43/17

Als anerkannte Regeln der Technik sind sämtliche Vorschriften und Bestimmungen anzusehen, die sich in der Theorie als richtig erwiesen und in der Praxis bewährt haben.

Zu den anerkannten Regeln der Technik können auch Herstellerrichtlinien gehören, sofern der Auftraggeber erkennbar auf deren Einhaltung besonderen Wert legt.

Entspricht das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik, ist die Leistung als mangelhaft anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verstoß auch zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Der Mangel besteht bereits in der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik als solcher.

SIND HERSTELLERRICHTLINIEN TEIL DER BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG, FÜHRT DEREN NICHTBEACHTUNG ZU EINEM NANGEL


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 26.07.2016 - 1 U 19/14

Die Nichtbeachtung von Herstellerrichtlinien führt nur dann zu einem Mangel, wenn sie Teil der Beschaffenheitsvereinbarung sind. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimmten Materials vorschreibt und die Richtlinie dazu dient, Risiken des Materials abzuwenden.

HERSTELLERVORGABEN SIND KEINE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK


OLG HAMM, URTEIL VOM 02.09.2015 - 12 U 199/14

Montageanleitungen eines Herstellers stehen den anerkannten Regeln der Technik nicht gleich. Daher stellt ein Verstoß gegen sie nicht zwangsläufig auch einen Ausführungsmangel dar.

Die Vorgaben des Herstellers gehören aber dann zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn ihre Einhaltung vereinbart ist. Dabei ist von einer konkludenten Abrede auszugehen, wenn der Auftraggeber ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Herstellervorgaben hat.

Übertreffen die Vorgaben des Herstellers die Anforderungen, die allgemein üblich sind oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf der Auftragnehmer nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Auftraggeber zu.

DIE ABWEICHUNG VON HERSTELLEREMPFEHLUNGEN BEGRÜNDET ALLEIN KEINEN MANGEL


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 08.07.2015 - 13 U 4157/14

Liegt bei der Installation einer Hebeanlage die ausgeführte unterhalb der vom Hersteller empfohlenen Anschlusshöhe und fällt die Anlage nach der Abnahme aus, scheidet eine Mängelhaftung des Auftragnehmers für den eingetretenen Wasserschaden aus, wenn der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass sich die von der Herstellerempfehlung abweichende tatsächliche Anschlusshöhe negativ auf den Wartungsaufwand oder das Verstopfungsrisiko ausgewirkt hat.

AUSFÜHRUNG ENTGEGEN DEN HERSTELLERRICHTLINIEN = MANGEL


LG BERLIN, URTEIL VOM 15.04.2014 - 14 O 171/13

Führt ein Unternehmer (Auftragnehmer) entgegen der Herstellerrichtlinien Leistungen aus, so sind diese mangelhaft. Verschweigt er diese Ausführung trotz Kenntnis vor Abnahme, so handelt er arglistig.

EINHALTUNG DER HERSTELLEREMPFEHLUNGEN GESCHULDET, WENN BEI NICHTEINHALTUNG VERLUST DER HERSTELLERGEWÄHRLEISTUNG


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 15.05.2013 - 4 U 5/11

Der Auftraggeber kann erwarten und verlangen, dass der von ihm mit der Errichtung von Kaminen unter Verwendung geprüfter Kamineinsätze beauftragte Fachunternehmer nicht von Vorgaben des Herstellers abweicht, die den Verlust der Herstellergewährleistung nach sich ziehen können.

ABWEICHUNG VON HERSTELLERVORGABEN IST KEIN VERSTOSS GEGEN DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK


OLG KÖLN, BESCHLUSS VOM 25.06.2012 - 19 U 35/12

Ein von den Herstellervorgaben abweichenden Einbau ist nicht mangelhaft, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht festgestellt werden kann.

ABWEICHUNG VON HERSTELLERVORGABEN NICHT ZWANGSLÄUFIG AUSFÜHRUNGSMANGEL


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 15.06.2012 - 2 U 205/11

Ein Verstoß gegen Herstellerrichtlinien stellt nicht zwangsläufig auch einen Ausführungsmangel dar. Herstellervorgaben sind allerdings zu beachten, wenn diese der Risikominimierung dienen und bei einem Verstoß gegen die Richtlinien des Herstellers nicht auszuschließen ist, dass sich hierdurch gerade das durch die Herstellervorgabe zu vermeidende Risiko realisiert. In diesem Fall führt der Verstoß gegen Herstellervorgaben zur Vermutung der Mangelhaftigkeit.

BEI ABWEICHUNG VON HERSTELLERVORGABEN LIEGT EIN MANGEL VOR, WENN VERLUST DER HERSTELLERGARANTIE DROHT


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 15.06.2011 - 4 U 144/10

Eine entgegen den Vorgaben des Herstellers vorgenommene Ausführung stellt jedenfalls dann einen Mangel dar, wenn der Auftraggeber dadurch Gefahr läuft, die Herstellergarantie zu verlieren.

Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn die Ausführung nach den Herstellervorgaben zu einem bestimmten optischen Erscheinungsbild (hier: gleichmäßige Fugenbreite) führt, dieses aber mit der abweichenden Ausführungsart nicht erreicht wird.

EIN MANGEL LIEGT VOR, WENN HERSTELLERVORGABEN, WELCHE DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK ÜBERSTEIGEN, NICHT EINGEHALTEN WERDEN


BGH, URTEIL VOM 21.04.2011 - VII ZR 130/10

Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn bei der Herstellung eines Werkes über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderungen des Herstellers nicht beachtet worden sind.

VERSTOSS GEGEN HERSTELLERVORGABEN IST NUR DANN EIN MANGEL, WENN EIN EINHEITLICHES SYSTEM EINES HERSTELLERS EINGESETZT WURDE


OLG CELLE, URTEIL VOM 23.03.2011 - 14 U 89/09

Ein Verstoß gegen Herstellervorgaben stellt jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn der Auftraggeber kein einheitliches System eines einzigen Herstellers vorgibt, sondern Materialien verschiedener Hersteller zur Ausführung kommen.

AUCH EINE NICHT VOM HERSTELLLER AUTORISIERTE WERKSTATT MUSS ANFORDERUNGEN DES HERSTELLERS BEACHTEN


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 25.02.2010 - 8 U 233/07

Eine Werkstatt, die den Auftrag zur Grundüberholung einer Technischen Anlage (hier: Gasmotoren) hat, kann sich nicht darauf berufen, dass ihr als vom Hersteller nicht autorisierter Werkstatt dessen Wartungsvorschriften nicht bekannt waren - die Werkstatt hätte bei fachgerechter Ausführung des Auftrags entsprechend den Anforderungen des Herstellers für die Grundüberholung die Befestigungsschrauben nicht weiterverwenden dürfen.

EIN MANGEL LIEGT VOR, WENN DURCH NICHTEINHALTUNG DER HERSTELLEREMPFEHLUNG RISIKEN BEIM GEBRAUCH MÖGLICH SIND


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 31.07.2009 - 3 U 80/08

Die Abweichung von Herstellerempfehlungen oder Richtlinien führt nur dann zur Mangelhaftigkeit einer Werkleistung, wenn daraus eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs entstehen.

SICHERHEIT DER ANLAGE BETROFFEN = ANFORDERUNGEN DES HERSTELLERS SIND ZU BEACHTEN


BGH, URTEIL VOM 23.07.2009 - VII ZR 164/08

Eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt hat die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen.

ABWEICHUNG VON VEREINBARTEN HERSTELLERVORGABEN = MANGEL


OLG CELLE, URTEIL VOM 11.06.2008 - 14 U 213/07

Den Vertragspartnern ist es unbenommen, für die Ausführung der geschuldeten Leistung auch mehr als den unbedingt erforderlichen Mindeststandard (= anerkannte Regeln der Technik) zu vereinbaren - hier Herstellung eines 
Wärmedämmverbundsystem entsprechend den Einbau- und Verlegevorschriften der Herstellerwerke. Dieser höhere Standard ist dann geschuldet, eine davon abweichende und im Vergleich minderwertigere Leistung mangelhaft.

DIE ABWEICHUNG VON DEN HERSTELLERVORSCHRIFTEN BEGRÜNDET DIE VERMUTUNG DER MANGELHAFTIGKEIT


OLG JENA, URTEIL VOM 27.07.2006 - 1 U 897/04

Die Einhaltung von Herstellervorschriften zur Verarbeitung eines bestimmten Produkts kann zur vereinbarten Beschaffenheit des Werks gehören.

Fehlt eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung, setzt die Annahme einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung im Einzelfall zumindest voraus, dass dem Besteller die Einhaltung der Herstellervorschrift unabhängig vom Erfolg erkennbar wichtig war, wofür es keine Vermutung gibt.

Die Abweichung von Herstellervorschriften begründet jedoch die Vermutung der Mangelhaftigkeit. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Unternehmer beweisen, dass dem Werk als Folge der Abweichung auch künftig kein gesteigertes Mangelrisiko anhaftet.

ALLEIN DIE ABWEICHUNG VON DEN HERSTELLERRICHTLINIEN BEGRÜNDET KEINEN MANGEL


OLG KÖLN, URTEIL VOM 20.07.2005 - 11 U 96/04

Weicht ein Werkunternehmer bei der Verlegung eines Parkettbodens von den Herstellerrichtlinien ab, so begründet dies allein noch keinen Mangel.

Dies ist erst dann der Fall, wenn durch die Abweichung eine Risikoungewissheit hinsichtlich eines zukünftigen Schadenseintritts besteht.
Share by: