Insolvenz des Bautraegers

INSOLVENZ DES BAUTRÄGERS


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

MÄNGELBESEITIGUNGSANSPRÜCHE WERDEN ZU MASSEFORDERUNGEN, WENN DER INSOLVENZVERWALTER DIE ERFÜLLUNG WÄHLT


OLG STUTTGART, BESCHLUSS VOM 05.04.2017 - 9 U 2/17

Die Mängelbeseitigungsansprüche von Erwerbern sind modifizierte Erfüllungsansprüche. Wählt der Insolvenzverwalter Erfüllung, werden die Ansprüche zu Masseforderungen.

Wählt der Insolvenzverwalter gegenüber einem Erwerber Erfüllung, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche dieses Erwerbers geltend machen und die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums verlangen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt und nach der Teilungserklärung die Instandsetzung der einzelnen Häuser nur den Eigentümern der jeweiligen Häuser obliegt.

MANGELBESEITIGUNGSANSPRUCH BESTEHT NUR, WENN DER INSOLVENZVERWALTER ERFÜLLUNG GEWÄHLT HAT


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 04.02.2014 - 5 U 63/12

Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Insolvenzverwalter die Erfüllung des beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Werkvertrags nicht gewählt bzw. diese abgelehnt, ist eine auf Mängelbeseitigungskostenvorschuss, hilfsweise auf Schadensersatz statt der Leistung und weiter hilfsweise auf Nachbesserung gerichtete Klage des Auftraggebers abzuweisen.

WIEDERAUFNAHME DURCH INSOLVENZVERWALTER IST KEIN ERFÜLLUNGSVERLANGEN


OLG KARLSRUHE, BESCHLUSS VOM 24.01.2011 - 19 W 4/11

Verklagt der Bauträger Erwerber auf Zahlung der vereinbarten Vergütung und wird anschließend über das Vermögen des Bauträgers ein Insolvenzverfahren eröffnet, beinhaltet die Wiederaufnahme des gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter kein konkludentes Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO.

NACHERFÜLLUNGSANSPRUCH ERLISCHT NICHT MIT ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS


BGH, URTEIL VOM 08.12.2009 - XI ZR 181/08

Aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers ergeben sich keine Besonderheiten. Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.

INSOLVENZVERFAHREN FÜHRT ZUR AUFSPALTUNG DES BAUTRÄGERVERTRAGES


LG GIESSEN, URTEIL VOM 12.03.2009 - 2 O 342/08

Die förmliche Insolvenz des Bauträgers führt dazu, dass der inhaltlich aus einem kaufvertraglichen und einem werkvertraglichen Teil bestehende, zunächst aber einheitliche Bauträgervertrag in zwei Komponenten (einen kaufvertraglichen und einen werkvertraglichen Teil) aufgespalten wird (§ 106 I 2 InsO).

Für den Anspruch des Erwerbers auf mangelfreie Erstellung des Gebäudes bleibt es beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO. Für den Anspruch auf Auflassung hat der Insolvenzverwalter dagegen kein Wahlrecht.

Ist für den Erwerber eine Auflassungsvormerkung eingetragen, setzt die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs des Erwerbers lediglich den Ausgleich des auf den Grundstückskaufvertrag entfallenden Anteils des Gesamtpreises voraus.

WAHLRECHT DES INSOLVENZVERWALTERS BESTEHT NICHT HINSICHTLICH DES AUFLASSUNGSANSPRUCHS


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 10.07.2006 - 12 U 711/05

Aus der Insolvenz des Bauträgers kann sich die Aufspaltung eines Bauträgerkaufvertrages in zwei Teile, einen Grundstückskaufvertrag und einen Werkvertrag über die Erstellung eines Wohnhauses oder einer Wohnung, ergeben. Für den Anspruch der Erwerber des Bauträgerobjekts auf mangelfreie Erstellung des Hauses bleibt es dann bei dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Für den Anspruch auf Auflassung hat der Insolvenzverwalter dagegen kein Wahlrecht; diesen Anspruch muss er aus der Masse erfüllen. Die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs richtet sich dann nicht mehr danach, ob die gesamte vereinbarte Gegenleistung erbracht wurde, sondern nur danach, ob der Teil des Kaufpreises, welcher auf die Übereignung des Grundstücks und der Wohnung entfällt, gezahlt wurde. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung über die Fälligkeit des gesamten Restkaufpreises für den Fall des ungenehmigten Einzuges ist unwirksam.
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