Komplettheitsklausel_Schluesselfertigkeitsklausel im Bautraegervertrag

KOMPLETTHEITSKLAUSEL / SCHLÜSSELFERTIGKEITSKLAUSEL


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SCHLÜSSELFERTIGKEIT: GESCHULDET SIND ALLE LEISTUNGEN, WELCHE FÜR DIE ERREICHUNG DES VERTRAGSZWECKES ERFORDERLICH SIND


OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 20.06.2013 - 1 U 91/12

Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht.

SCHLÜSSELFERTIGKEIT: GESCHULDET SEIN KÖNNEN AUCH LEISTUNGEN, WELCHE IN DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG NICHT AUSDRÜCKLICH AUFGEFÜHRT SIND


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 21.12.2011 - 9 U 16/05

Hat der Auftragnehmer das Bauvorhaben "schlüsselfertig, mängelfrei, gebrauchsfertig und funktionsgerecht" herzustellen und ist in der Baubeschreibung vorgesehen, dass die Heizkostenerfassung für Heizung und Warmwasser je Wohnung über Wärmezähler zu erfolgen hat, gehört die Lieferung von Warmwasser- und Wärmemengenzählern auch dann zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, wenn in der funktionalen Leistungsbeschreibung nicht explizit ausgeführt wird, dass der Auftragnehmer diese Leistungen auszuführen hat.

SCHLÜSSELFERTIGKEITSKLAUSEL ERWEITERT BEI EINER DETAILLIERTEN LEISTUNGSBESCHREIBUNG NICHT DEN ABGELTUNGSUMFANG EINER VEREINBARTEN PAUSCHALSUMME


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 31.03.2010 - 1 U 415/08

Eine Schlüsselfertigkeitsabrede ist nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Insoweit gehen die Detailregelungen einer globalen Regelung vor.

Eine Vereinbarung, wonach der Pauschalpreis auch den über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinausgehenden Leistungsumfang abgelten soll, ist möglich. Wegen ihrer Ungewöhnlichkeit sind an solche Vereinbarungen allerdings strenge Anforderungen zu stellen.

BAUSOLL ERGIBT SICH NICHT ALLEIN AUS EINER SCHLÜSSELFERTIGKEITSKLAUSEL


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 22.09.2009 - 10 U 980/08

Der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang (das sog. Bausoll) lässt sich nicht allein aus einer Schlüsselfertigkeitsklausel heraus bestimmen. Hierfür sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass mit der Pauschalvergütung sämtliche Leistungen abgegolten werden, die nach der verbindlichen Planung zur Verwirklichung des Leistungsziels erforderlich sind, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, in dieser Planung nicht vorgesehene Leistungen auszuführen.

KOMPLETTHEITSKLAUSEL ERWEITERT DEN LEISTUNGSUMFANG BEI EINEM DETAILLIERTEN LEISTUNGSVERZEICHNIS NICHT


OLG ROSTOCK, URTEIL VOM 19.05.2009 - 4 U 84/05

Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach die Leistung des Auftragnehmers sämtliche notwendigen Arbeiten umfasst, die für eine komplette, in sich abgeschlossene, gebrauchs- und nutzungsfertige Ausführung erforderlich sind, führt nicht zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs, wenn die Leistung im Angebot des Auftragnehmers mit einem Leistungsverzeichnis detailliert beschrieben ist.

TROTZ SCHLÜSSELFERTIGKEITSKLAUSEL IST DIE DETAILLIERTE LEISTUNGSBESCHREIBUNG MASSGEBLICH


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 30.05.2008 - 10 U 652/07

Auch bei Vereinbarung der Errichtung eines "schlüsselfertigen" Bauwerks bleibt die zugleich im Einzelnen vereinbarte Leistungsbeschreibung in erster Linie für den Vertragsinhalt maßgeblich, auch wenn hierbei Leistungen fehlen, die üblicherweis zur "Schlüsselfertigkeit" gerechnet werden.

Wird hierfür ein "Festpreis" vereinbart, ist dieser als Pauschalpreis für die der Leistungsbeschreibung entsprechenden Leistungen geschuldet.

UMFANG DER KOMPLETTHEITSKLAUSEL RICHTET SICH NACH DER ERKENNBARKEIT


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 30.09.2003 - 23 U 204/02

Die Reichweite einer Komplettheitsklausel bestimmt sich danach, was der Auftragnehmer als Komplettheitserfordernis erkennen konnte.

KOMPLETTHEITSKLAUSEL KANN DAZU FÜHREN, DASS NICHT NUR DIE BESCHRIEBENEN, SONDERN ALLE ERFORDERLICHEN LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN SIND


KG, URTEIL VOM 18.12.2001 - 15 U 49/01

Ein Detail-Leistungsverzeichnis kann im Wege der Auftragsverhandlung in ein Komplettheits-Leistungsverzeichnis ausgeweitet werden mit der Folge, dass der vereinbarte Pauschalpreis nicht nur die beschriebenen, sondern alle erforderlichen Leistungen abdeckt.

NICHT IN BAUBESCHREIBUNG AUFGEFÜHRT, DENNOCH GESCHULDET


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 02.10.2001 - 9 U 2101/99

Verpflichtet sich ein Bauträger zur "umfassenden Modernisierung und Renovierung eines Altbaus im erforderlichen Umfang", schließt das im Zweifel alle Maßnahmen ein, die für eine umfassende Modernisierung und Renovierung erforderlich sind. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Maßnahmen nicht in der Baubeschreibung aufgeführt sind.

ZU EINEM SCHLÜSSELFERTIGEN WOHNHAUS GEHÖREN AUCH MALERARBEITEN


OLG NÜRNBERG, URTEIL VOM 11.02.1999 - 2 U 3110/98

Zu einem schlüsselfertigen Wohnhaus gehören - sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist - auch die Malerarbeiten.

Die Nicht-Aufzählung der Malerarbeiten in der Baubeschreibung eines "schlüsselfertigen" Hauses besagt nicht, dass der Bauherr bzw. Erwerber nicht mit ihnen rechnen kann.
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