Maengelrechte vor der Abnahme des Gemeinschaftseigentums

MÄNGELRECHTE VOR DER ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


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ANSPRUCH AUF KOSTENVORSCHUSS VOR DER ABNAHME?


OLG HAMM, URTEIL VOM 30.04.2019 - 24 U 14/18

Mängelrechte können grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes geltend gemacht werden - ein Vorschussverlangen nach den §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB setzt mithin eine Abnahme voraus.

Der Besteller kann jedoch[nbsp] berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Ein Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Auftraggeber deutlich macht, dass er vom Auftraggeber endgültig keine weiteren Leistungen mehr erwartet und eine vollständige Abrechnung des Vertragsverhältnisses wünscht, was etwa dann der Fall ist, wenn sich nur noch Restwerklohnanspruch und Minderungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüberstehen.

Ein Vorschussbegehren führt aber grundsätzlich nicht zu einem Abrechnungsverhältnis. Nur ausnahmsweise kann allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme dann zur Annahme eines Abrechnungsverhältnisses führen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also ernsthaft und endgültig eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt.

Allerdings kann ein Kostenvorschussanspruch dem Grunde nach auch als Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags, nach 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.

MÄNGELRECHTE NACH § 634 NR. 2 BIS 4 BGB KÖNNEN OHNE ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN, WENN DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS IN EIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS ÜBERGEGANGEN IST


BGH, URTEIL VOM 19.01.2017 - VII ZR 301/13

Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

MÄNGELRECHTE NACH § 634 NR. 2 BIS 4 BGB KÖNNEN OHNE ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN, WENN DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS IN EIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS ÜBERGEGANGEN IST


BGH, URTEIL VOM 19.01.2017 - VII ZR 235/15

Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.

MÄNGELRECHTE NACH § 634 NR. 2 BIS 4 BGB KÖNNEN OHNE ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN, WENN DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS IN EIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS ÜBERGEGANGEN IST


BGH, URTEIL VOM 19.01.2017 - VII ZR 193/15

Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

VOR DER ABNAHME KANN DER AUFTRAGGEBER KEINE WERKVERTRAGLICHEN MÄNGELRECHTE GELTEND MACHEN


LG FLENSBURG, URTEIL VOM 03.06.2016 - 4 O 134/14

Im BGB-Bauvertrag stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme keine Mängelansprüche zu.

Zeigen sich im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängel, kann der Auftraggeber nur die sich aus den Regeln des allgemeinen Schuldrechts ergebende Rechte wegen Schlechterfüllung oder verspäteter Erfüllung geltend machen.

VERWENDET EIN BAUTRÄGER EINE UNWIRKSAME ABNAHMEKLAUSEL, KANN ER NICHT GELTEND MACHEN, EINE ABNAHME SEI NICHT ERFOLGT


BGH, URTEIL VOM 12.05.2016 - VII ZR 171/15

Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklauseln nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.

KOSTENVORSCHUSS VOR DER ABNAHME?


OLG CELLE, URTEIL VOM 11.05.2016 - 7 U 164/15

Kostenvorschuss kann schon vor Abnahme der Werkleistung verlangt werden, wenn der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert.

VERWENDET EIN BAUTRÄGER EINE UNWIRKSAME ABNAHMEKLAUSEL, KANN ER NICHT GELTEND MACHEN, EINE ABNAHME SEI NICHT ERFOLGT


BGH, URTEIL VOM 25.02.2016 - VII ZR 49/15

Des Weiteren kann dahinstehen, ob Mängelansprüche generell vor Abnahme anwendbar sein können, obgleich die Abnahme im Grundsatz den maßgebenden Zeitpunkt markiert, von dem an die Mängelrechte des Bestellers eingreifen. Dem Unternehmer ist es als Verwender der unwirksamen Formularabnahmeklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich mangels Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE KÖNNEN AUSNAHMSWEISE AUCH VOR DER ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 22.12.2015 - 4 U 26/12

Zwar entstehen die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte grundsätzlich erst mit Abnahme der Werkleistung, bis dahin befindet sich das Vertragsverhältnis regelmäßig (noch) im Erfüllungsstadium. Allerdings wird dabei jedenfalls in Ausnahmefällen mehrheitlich ein Rückgriff des Auftraggebers auf die Mängelrechte auch schon vor der Abnahme befürwortet, etwa dann wenn der Unternehmer sein Werk als fertiggestellt angesehen und abgeliefert hat, der Auftraggeber indes die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE AUCH VOR DER ABNAHME, WENN DIE VOM UNTERNEHMER ANGEBOTENE MANGELBESEITIGUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄNGLICH IST


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 16.07.2015 - 7 U 124/14

Der Auftraggeber kann Mängelhaftungsrechte im BGB-Werkvertrag - hier Kostenvorschuss - auch vor der Abnahme geltend machen, wenn die vom Unternehmer angebotene Mängelbeseitigung offensichtlich unzulänglich ist.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE AUCH VOR DER ABNAHME, WENN DER AUFTRAGNEHMER SEINE LEISTUNG FÜR ABNAHMEREIF HÄLT UND EINE MANGELBESEITIGUNG ABLEHNT


OLG HAMM, URTEIL VOM 26.02.2015 - 24 U 56/10

Der Auftraggeber kann Mängelrechte - jedenfalls beim BGB-Werkvertrag - auch schon vor Abnahme verfolgen, wenn der Auftragnehmer sein Werk für abnahmereif hält und eine Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig ablehnt, obwohl der Auftraggeber die Abnahme wegen tatsächlich bestehender Mängel verweigert.

ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER MANGELBESEITIGUNG VOR DER ABNAHME SETZT DIE VERTRAGSKÜNDIGUNG VORAUS


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 25.11.2014 - 21 U 172/12

Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme die Beseitigung von Mängeln verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten steht dem Auftraggeber jedoch nur zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Auftragsentziehung androht wurde. Weitere Voraussetzung ist die Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Frist.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE KÖNNEN AUSNAHMSWEISE AUCH VOR DER ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 19.08.2014 - 24 U 41/14

In Ausnahmefällen kann der Besteller auch schon vor der Abnahme der Werkleistung auf die Mängelrechte zurückgreifen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer sein Werk als fertiggestellt angesehen sowie abgeliefert hat, der Besteller im Gegenzug jedoch die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer wiederum eine (weitere) Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt hat.

ANSPRUCH AUF MANGELBESEITIGUNG AUCH VOR DER ABNAHME


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 13.06.2013 - 12 U 162/12

Im BGB-Bauvertrag hat der Besteller bereits vor der Abnahme einen Anspruch auf Mängelbeseitigung.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE AUCH VOR DER ABNAHME


OLG KÖLN, URTEIL VOM 12.11.2012 - 11 U 146/12

Im Stadium vor der Abnahme oder dem Eingreifen einer Abnahmefiktion kann der Besteller die Rechte aus §§ 634 ff. BGB nur in Ausnahmefällen geltend machen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn der Unternehmer das aus seiner Sicht fertiggestellte und mangelfreie Werk abliefert, der Besteller jedoch wegen Mängeln des Werks die Abnahme verweigert, der Unternehmer seinerseits eine weitere Mängelbeseitigung endgültig ablehnt, der Besteller das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt hat, weil er berechtigterweise sein Vertrauen in eine mangelfreie Erstellung des Werkes als zerstört ansehen durfte oder ein sonstiger die Abnahme ersetzender Tatbestand vorliegt.
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