Mangelanzeige-Mangelrüge-Mangelbeschreibung

MANGELANZEIGE - MANGELRÜGE - MANGELBESCHREIBUNG


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

EINE MANGELANZEIGE ERFORDERT NICHT DIE BENENNUNG DER MANGELURSACHE


OLG KÖLN, URTEIL VOM 25.01.2023 - 17 U 50/20

Ein Nacherfüllungsverlangen muss so konkret gefasst sein, dass der Mangel nach Art und Ort feststellbar ist. Dabei genügt, wenn der Besteller die Symptome, d. h. die Mangelerscheinung an bestimmten Stellen, hinreichend genau bezeichnet.

Zur Mangelursache braucht der Besteller sich nicht zu äußern. Mit der Bezeichnung des Mangelsymptoms werden alle Mängel geltend gemacht, die auf das angezeigte Erscheinungsbild zurückgehen und zwar in vollem Umfang an allen Stellen ihrer Ausbreitung.

EINER MANGELANZEIGE MUSS ZWEIFELSFREI ZU ENTNEHMEN SEIN, WAS IM EINZELNEN BEANSTANDET WIRD


OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 25.06.2022 - 2 U 63/18

Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.

EIN MANGEL IST HINREICHEND BESCHRIEBEN, WENN DAS MANGELSYMPTOM BENANNT WIRD


OLG BRAUNSCHWEIG, BESCHLUSS VOM 22.02.2022 - 8 U 97/20

Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel hinreichend genau, wenn er das zutage getretene Mangelsymptom zum Gegenstand des Mängelbeseitigungsverlangens macht.

Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Die aufgetretene Erscheinung ist nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.

EINE MANGELANZEIGE ERFORDERT DIE DARLEGUNG DES ÄUSSEREN ERSCHEINUNGSBILDES DES MANGELS


OLG NAUMBURG, BESCHLUSS VOM 12.11.2021 - 2 W 76/21

Im Hinblick auf die Bezeichnung von angeblichen Planungs- oder Bauausführungsmängeln ist von einem Auftraggeber auch unter Berücksichtigung der sog. Symptom-Rechtsprechung zu fordern, dass er das äußere Erscheinungsbild des Mangels, also die Bezeichnung und Lokalisierung der Schadstellen und die Nennung und Beschreibung der aufgetretenen Schäden, darlegt und sich nicht auf allgemeine Fragestellungen beschränkt.

FÜR EINE MANGELANZEIGE IST DIE BEZEICHNUNG DER MANGELURSACHE NICHT ERFORDERLICH


BGH, BESCHLUSS VOM 04.11.2020 - VII ZR 261/18

Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).

HINSICHTLICH DES BEHAUPTETEN MANGELS IST KONKRET UND SUBSTANTIIERT VORZUTRAGEN


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 28.03.2019 - 27 U 213/19

Die Symptomrechtsprechung entbindet den Kläger nicht davon, konkret und substantiiert hinsichtlich der behaupteten Mängel vorzutragen. Insbesondere kann mit der Symptomrechtsprechung nicht ein Vortrag ins Blaue hinein gerechtfertigt werden.

EINE MANGELBEHAUPTUNG ERFORDERT ZUMINDEST DIE NENNUNG UND BESCHREIBUNG DER SCHADSTELLEN UND AUFGETRETENEN SCHÄDEN


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 05.01.2017 - 28 W 2124/16

Bei der nicht weiter spezifizierten Beweisbehauptung in einem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, das Dach eines Gebäudes weise Undichtigkeiten auf, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis; ein hierauf gerichteter Beweisantrag ist abzuweisen. Erforderlich ist zumindest die Nennung und Beschreibung der Schadstellen und aufgetretenen Schäden.
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