Nutzungsausfallentschaedigung beim Bautraegervertrag

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG


Kann ein Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Herstellung des Vertragsgegenstandes diesen nicht nutzen, kann er allein wegen der Vorenthaltung der Wohneinheit eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, sofern sich die Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit fühlbar auf seine Lebensführung ausgewirkt hat.


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG OHNE SIGNIFIKANTE AUSWIRKUNG AUF DIE LEBENSHALTUNG


OLG ZWEIBRÜCKEN, BESCHLUSS VOM 14.07.2020 - 5 U 79/19

Ein Nutzungsausfall ist nur zu entschädigen, wenn sich der Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch auf die Lebenshaltung signifikant auswirkt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftraggeber die Wohnung bereits bezogen hat und wieder auszieht, weil sie zum Zwecke der Mängelbeseitigung auf den Rohbauzustand zurückgebaut werden muss.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG NUR FÜR LEBENSGÜTER, DIE STÄNDIG VERFÜGBAR SEIN MÜSSEN


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 19.06.2020 - 20 U 6219/19

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur für solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit von zentraler Bedeutung sind. Hierzu zählen grundsätzlich nicht Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, weil der betroffene Auftraggeber typischerweise auf ihre ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht nachhaltig angewiesen ist.

Auch für einen Raum im Keller, der als Büroraum eingerichtet ist bzw. werden soll, kann der Auftraggeber keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen, wenn es an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung fehlt.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BERECHNET SICH NACH DEN VORHALTEKOSTEN ODER DER VERGLEICHSMIETE


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 27.05.2020 - 4 U 87/19

Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Fertigstellung mit der beabsichtigt selbst zu bewohnenden Eigentumswohnung kein vergleichbarer Wohnraum zur Verfügung, hat der Erwerber Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Als Ausgangspunkt für die Berechnung des Nutzungswerts der vorenthaltenen Eigentumswohnung können entweder die anteiligen Vorhaltekosten oder die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden.

Auf den Nutzungsausfallschaden sind die dem Erwerber tatsächlich entstandenen und vom Bauträger zu tragenden Kosten der Unterbringung in einer Ersatzunterkunft in voller Höhe anzurechnen.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG ERFORDERT FÜHLBARE AUSWIRKUNG DER VORENTHALTUNG AUF DIE LEBENSFÜHRUNG


KG, URTEIL VOM 15.05.2018 - 21 U 90/17

Gerät der Bauträger mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes in Verzug, ist der Erwerber im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Bauträger die Wohnung termingerecht übergeben hätte - 
der Erwerber kann allein wegen der Vorenthaltung des Vertragsgegenstandes eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, sofern sich die Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit fühlbar auf seine Lebensführung ausgewirkt hat.

Bei der Bewertung der verzugsbedingten Nachteile dürfen die Nachteile, die dem Erwerber wegen physischer Vorenthaltung der Wohnung entstehen, nicht mehrfach in Ansatz gebracht werden.

KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTNUTZBARKEIT EINZELNER RÄUME


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 11.11.2016 - 4 U 3/11

Aus einem vertraglichen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Bauverträgen kann eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn eine Wohnung oder ein Haus wegen Bauverzögerung oder wegen Mängeln nicht benutzt werden kann.

Die Nichtbenutzbarkeit einzelner Räume oder der Terrasse stellt hingegen einen im Werkvertragsrecht regelmäßig nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden dar.

ANSPRUCH AUF NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG, WENN KEIN GLEICHWERTIGER WOHNRAUM ZUR VERFÜGUNG STEHT 


BGH, URTEIL VOM 08.05.2014 - VII ZR 199/13

Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

ANSPRUCH AUF NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG, WENN KEIN GLEICHWERTIGER WOHNRAUM ZUR VERFÜGUNG STEHT 


BGH, URTEIL VOM 20.02.2014 - VII ZR 172/13

Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

ANSPRUCH AUF NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BESTEHT NUR BEI FÜHLBARER BEEINTRÄCHTIGUNG


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 23.11.2011 - 4 U 91/10

Der Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die mit einem spürbaren und damit vermögenswerten Fehler behaftet ist, kann eine Nutzungsentschädigung für die infolge des Mangels nicht nutzbare Immobilie geltend machen.

Eine solche Nutzungsentschädigung kann nicht nur verlangt werden, wenn der Haftungsgrund deliktischen Ursprungs ist, sondern auch und gerade wenn die Haftung auf vertraglicher Grundlage beruht.

Eine Entschädigung erfordert jedoch, dass eine "fühlbare und damit vermögenswerte Beeinträchtigung" und nicht bloß eine davon abzugrenzende bloße Lästigkeit vorliegt.

ANSPRUCH AUF NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG, WENN STÄNDIGE VERFÜGBARKEIT VON ZENTRALER BEDEUTUNG


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 06.04.2009 - 25 U 78/06

Stellt der Auftragnehmer ein Wohnung zu spät fertig, kann der Auftraggeber wegen der ihm entgangenen Nutzungsmöglichkeit einen Schadensersatz beanspruchen, wenn die ständige Verfügbarkeit der Wohnung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist - dies ist hier jedoch nicht der Fall, da dem Auftraggeber eine anderweitige Wohnung zur Verfügung steht.

KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTNUTZBARKEIT VON GARTEN UND TERRASSE


AG NÜRNBERG, URTEIL VOM 30.07.2007 - 22 C 633/07

Kann der Erwerber einer Erdgeschosswohnung den dazugehörigen Garten und die Terrasse wegen Baumängeln nicht nutzen, so steht ihm gegenüber dem Bauträger keine Nutzungsausfallentschädigung zu, da der Erwerber auf beide nicht angewiesen ist.

KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTNUTZBARKEIT EINES BALKONS


OLG SAARBRÜCKEN, URTEIL VOM 26.09.2006 - 4 U 525/05-208

Ein Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall einer beschädigten eigengenutzten Sache besteht nur, wenn diese von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung ist. Ein Balkon ist ein Wohnungsteil von untergeordneter Bedeutung und zählt nicht zu den Wirtschaftsgütern, die von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung sind.

Der dauerhafte, nicht nur vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer eigenwirtschaftlich genutzten Sache berechtigt nicht zu einer abstrakten Nutzungsentschädigung.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTNUTZBARKEIT VON GARTEN UND TERRASSE


AG NÜRNBERG, URTEIL VOM 03.04.2006 - 22 C 6376/05

Kann der Erwerber einer Erdgeschosswohnung den dazugehörigen Garten und die Terrasse wegen Baumängeln nicht nutzen, so steht ihm gegenüber dem Bauträger eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTNUTZBARKEIT VON SCHLAF- UND WOHNZIMMER


OLG KÖLN, URTEIL VOM 17.12.2002 - 3 U 66/02

Dem Besteller steht eine Nutzungsentschädigung für das Schlafzimmer und das Wohnzimmer nach § 635 BGB a.F. zu, wenn von der Parkettversiegelung monatelang ein starker Lösungsmittelgeruch ausgeht, auch wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen damit nicht einhergehen und Grenzwerte nicht überschritten werden.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI BEEINTRÄCHTIGUNG DURCH LÄRM


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 25.07.2000 - 10 U 36/00

Ist der Lärmpegel in einer 1-Zimmer-Wohnung wegen eines Baumangels doppelt so hoch wie zulässig, so steht dem eigennutzenden Erwerber für die Dauer der Beeinträchtigung eine angemessene Nutzungsausfallschädigung zu.

KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTNUTZBARKEIT VON HOBBY- UND ABSTELLRAUM IM KELLER


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 06.05.1999 - 5 U 152/98

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung, zu der ein Hobbyraum und ein Abstellraum im Keller gehören, kann keine Nutzungsausfallentschädigung dafür verlangen, dass er diese Kellerräume wegen wiederholter Überschwemmungen, die auf das Fehlen eines Rückstauventils zurückzuführen sind, längere Zeit nicht benutzen konnte.

KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTNUTZBARKEIT VON GARTEN, TERRASSE UND GARAGE


BGH, URTEIL VOM 05.03.1993 - V ZR 87/91

Die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden ist auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist. 

Terrassen, Garten und Garagen gehören in der Regel nicht zu den geschützten Wirtschaftsgütern.

Anders verhält es sich dagegen mit der selbstgenutzten Wohnung. Hier ist jedoch anerkannt, daß kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs im Unterschied zu der vorübergehenden Vorenthaltung des Gebrauchs nicht entschädigungspflichtig sind.

KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTNUTZBARKEIT EINES HOBBYRAUMES


LG MÜNCHEN I, URTEIL VOM 05.02.1993 - 18 O 19526/92

Ist der Hobbyraum in einem Einfamilienhaus infolge eines Baumangels zeitweise nicht nutzbar, steht dem Eigentümer kein Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit zu.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG NUR BEI SELBSTNUTZUNGSABSICHT


BGH, URTEIL VOM 21.02.1992 - V ZR 268/90

Die vorübergehende Unbewohnbarkeit eines gekauften Wohnraums stellt nur dann einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Käufer den Raum selbst nutzen will und der Raum für seine Lebensführung von zentraler Bedeutung ist.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI BEEINTRÄCHTIGUNG EINES GEBRAUCHSRECHTS


BGH, URTEIL VOM 16.09.1987 - IVb ZR 27/86

Wenn ein Gebrauchsrecht auf einem vertraglichen Anspruch beruht und zeitlich begrenzt ist, tritt für die Zeit, in der das Gebrauchsrecht entzogen wird, ein endgültiger Verlust der Gebrauchsmöglichkeit ein, weil eine Nachholung des Gebrauchs wegen der zeitlichen Begrenzung ausscheidet. Eine solche Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts stellt einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG NUR BEI SELBSTNUTZUNG


BGH, URTEIL VOM 31.10.1986 - V ZR 140/85

Gerät ein Schuldner mit seiner Verpflichtung zur Herausgabe einer Wohnung in Verzug, so erleidet der Gläubiger durch den vorübergehenden Entgang der Gebrauchsmöglichkeit – abgesehen von etwa entgangenem Gewinn – allenfalls dann einen Vermögensschaden, wenn die Wohnung für seine Lebenshaltung von zentraler Bedeutung war und er sie selbst bewohnen wollte.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI BEI DELIKTISCHEN EINGRIFF


BGH, BESCHLUSS VOM 09.07.1986 - GSZ 1/86

Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen.

NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTNUTZBARKEIT EINES KFZ-ABSTELLPLATZES


BGH, URTEIL VOM 10.10.1985 - VII ZR 292/84

Der Erwerber eines Hauses (oder einer Eigentumswohnung) mit Kraftfahrzeugabstellplatz in einer Tiefgarage kann, soweit die Garage mängelbedingt unbenutzbar ist, unter den Voraussetzungen des § 635 BGB oder des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.
Share by: