oeffentlich rechtliche Regelungen und Bautraegervertrag

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE REGELUNGEN


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

VERSTOSS GEGEN BAUAUFSICHTSRECHTLICHE ZULASSUNG = MANGEL


OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 13.10.2021 - 2 U 29/20

Werden bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau (Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, mit Textilglas-Gittergewebe bewehrter Unterputz und Oberputz) für den Unterputz und für den Oberputz jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebenen Mindeststärken nicht eingehalten, so liegt ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten vor, für welchen der Bauunternehmer einzustehen hat.

VERSTOSS GEGEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHE BESTIMMUNGEN = SACHMANGEL


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 04.05.2016 - 3 U 218/15

Entspricht der Brandschutz eines verkauften Hauses wegen des geringen Abstands zum Nachbarhaus nicht den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen mit der Folge, dass die Baurechtsbehörde Anordnungen zur Ertüchtigung des Brandschutzes trifft, so liegt hierin kein Rechtsmangel, sondern ein Sachmangel

KEINE ALLGEMEINE BAURECHTLICHE ZULASSUNG = MANGEL


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 31.03.2015 - 10 U 46/14

Allein dass bei Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach Landesbauordnung nicht festzustellen ist, und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.

KEINE BAUGENEHMIGUNG = SACHMANGEL


BGH, URTEIL VOM 12.04.2013 - VZR 266/11

Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar.

ABWEICHUNG VON DER ERTEILTEN ZULASSUNG = MANGEL


OLG KOBLENZ, BESCHLUSS VOM 29.08.2012 - 5 U 492/12

Zur vertraglichen Beschaffenheit gehört, dass die gelieferte und eingebaute Sache den technischen Vorschriften entspricht und nicht von der erteilten Zulassung abweicht.

FEHLENDE BAUGENEHMIGUNG = SACHMANGEL


OLG ROSTOCK, URTEIL VOM 08.12.2011 - 3 U 16/11

Das Fehlen einer notwendigen Baugenehmigung stellt grundsätzlich einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar, weil die Baubehörde die Nutzung der Wohnung bis zur Erteilung einer Baugenehmigung untersagen kann.

ABWEICHUNG VON ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN VORSCHRIFTEN = MANGEL


OLG HAMBURG, BESCHLUSS VOM 25.03.2008 - 6 U 197/07

Der Bauherr kann hinsichtlich der Bauausführung erwarten, dass ein Bauunternehmen bei der Herstellung des Werks und der Planung sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Eine Abweichung von diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag ist auch dann ein Mangel, wenn die Verwaltungspraxis die öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht anwendet oder regelmäßig Verstöße gegen die Vorschrift - in diesem Falle der Garagenverordnung - duldet.

NICHTEINHALTUNG BAUORDNUNGSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN = MANGEL


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 03.11.1999 - 7 U 212/97

Haben die Parteien zum Verwendungszweck keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, muss die Bauleistung in technischer Hinsicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. 

KEINE BAUGENEHMIGUNG = MANGEL


BGH, URTEIL VOM 26.04.1991 - V ZR 73/90

Ist in einem verkauften Hausgrundstück ein Trockenspeicher ohne erforderliche Baugenehmigung zu Wohnraum umgebaut worden, so liegt unabhängig von der Frage, ob die Umgestaltung nachträglich genehmigungsfähig ist, ein Sachmangel schon deshalb vor, weil bis zur Genehmigung die Baubehörde die Nutzung des Wohnraumes untersagen kann.
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