Vertragsstrafe im Bautraegervertrag

VERTRAGSSTRAFE IM BAUTRÄGERVERTRAG


§ 340 BGB (Strafversprechen für Nichterfüllung)
  1. Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
  2. Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 341 BGB (Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung)
  1. Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
  2. Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
  3. Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.

Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

DER ANSPRUCH AUF VERTRAGSSTRAFE VERJÄHRT NACH §§ 195, 199 Abs. 1 BGB


BGH, URTEIL VOM 19.05.2022 - VII ZR 149/21

Der Anspruch auf Vertragsstrafe verjährt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann verjähren, bevor sich der Erfüllungsanspruch in einen Nacherfüllungsanspruch umgewandelt hat. Die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist für die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe ohne Bedeutung.

DER BEGRIFF "ABRECHNUNGSSUMME" IN EINER VERTRAGSSTRAFENKLAUSEL IST AUSZULEGEN


BGH, URTEIL VOM 05.05.2022 - VII ZR 176/20

Der Begriff "Abrechnungssumme" in einer Vertragsstrafenklausel ist auszulegen.

Auch in einem Individualprozess gilt, dass nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich die "kundenfeindlichste" Auslegung zugrunde zu legen ist, wenn diese im Rahmen einer vorzunehmenden Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dadurch den Vertragspartner des Verwenders begünstigt. Bei der Wirksamkeit der Klausel greift der Grundsatz, dass die Auslegung maßgebend ist, durch die der Vertragspartner des Verwenders der Klausel begünstigt wird. Dies bedeutet hier, dass der Begriff "Abrechnungssumme" als Netto-Abrechnungssumme auszulegen ist.

VERTRAGSSTRAFE WIRD NICHT VERWIRKT, WENN BAUZEITENPLAN NICHT MEHR VERBINDLICH


OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 30.07.2021 - 2 U 41/19

Eine ursprünglich im Generalunternehmervertrag vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung einer nach dem Kalender bestimmten Fertigstellungsfrist wird nicht verwirkt, wenn die Vertragsparteien im Verlaufe der Bauarbeiten und im Hinblick auf einen vom Bauherrn angeordneten vorübergehenden Baustopp vereinbaren, dass der Bauzeitenplan nicht mehr verbindlich ist und sich die Fertigstellungsfrist auf unbestimmte Zeit verschiebt.

KURZFRISTIGER ZAHLUNGSVERZUG LÄSST VERTRAGSSTRAFE NICHT ENTFALLEN


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 18.02.2021 - 22 U 103/19

Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung des Fertigstellungstermins und zur Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe bei schuldhafter Terminüberschreitung wird durch einen kurzfristigen Zahlungsverzug des Auftraggebers nicht hinfällig. Ein Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer nur zu einem "Baustopp" für die Dauer des Zahlungsverzugs.

HINWEIS AUF GELTUNG DER §§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB IN VERTRAGSSTRAFENREGELUNG NICHT NOTWENDIG


OLG ZWEIBRÜCKEN, URTEIL VOM 06.10.2020 - 8 U 71/17

In einer Vertragsstrafenklausel muss nicht ausdrücklich klargestellt werden, dass die Vertragsstrafe auf den konkret berechneten Schadensersatz anzurechnen ist - die Geltung der §§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB muss in einer Vertragsstrafenklausel nicht ausdrücklich klargestellt werden.

Der Begriff "Abrechnungssumme" in einer Vertragsstrafenklausel ist nicht intransparent; er ist dahin auszulegen, dass die Netto-Abrechnungssumme der Berechnung der Vertragsstrafe zu Grunde zu legen ist.

GELTENDMACHUNG EINER VERTRAGSSTRAFE ERFORDERT DIE ERKLÄRUNG EINES VORBEHALTES BEI DER ABNAHME


KG, URTEIL VOM 19.11.2019 - 27 U 134/16

Eine vereinbarte Vertragsstrafe kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Erwerber bei der Abnahme keinen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat.

VORBEHALT DER VERTRAGSSTRAFE BEI DER ABNAHME IST NICHT IMMER NOTWENDIG


OLG SCHLESWIG, BESCHLUSS VOM 04.09.2019 - 1 U 29/18

Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert.

Allein aus der Höhe der Vertragsstrafe oder der fehlenden Obergrenze einer nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterliegenden Vertragsstrafenklausel ergibt sich weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch deren Sittenwidrigkeit. Hinzutreten müssten besondere Umstände.

EINE VERTRAGSSTRAFE FÜR DIE ÜBERSCHREITUNG EINER ZWISCHENFRIST IST NICHT AUS DER GESAMTAUFTRAGSSUMME ZU BERECHNEN


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 21.12.2018 - 8 U 55/17

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsstrafenregelung, die für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2% der Netto-Schlussrechnungssumme pro Werktag und eine Begrenzung auf höchstens 5% der Netto-Schlussrechnungssumme festlegt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam, wenn die zu zahlende Vertragsstrafe als Anteil aus der Gesamtauftragssumme anstatt aus dem Wert der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zwischenfrist tatsächlich rückständigen Werkleistung berechnet wird.

ANKNÜPFUNG EINER VERTRAGSSTRAFE AN DIE BRUTTOAUFTRAGSSUMME IST NICHT ZU BEANSTANDEN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 09.11.2018 - 4 U 49/16

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffene Vertragsstrafenregelung, wonach die für die schuldhafte Überschreitung der Zwischenfristen zu zahlende Vertragsstrafe auf 5% der Bruttoauftragssumme begrenzt ist, ist unwirksam.

Stellt die Klausel über die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins eine eigenständige Regelung dar, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung der Zwischenfristen trennbar und aus sich heraus verständlich ist, kann dieser Klauselteil einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden.

Die Höhe einer formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins von 0,2% je Kalendertag ist ebenso unbedenklich wie die Anknüpfung an die Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen, wenn der Gesamtbetrag auf 5% der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen begrenzt ist.

Der Auftragnehmer hat eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn er den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin nur deshalb nicht einhalten kann, weil der Auftraggeber ein Nachtragsangebot nicht zeitnah angenommen hat.

INDIVIDUALVERTRAGLICHE VERTRAGSSTRAFE BEDARF EINER OBERGRENZE


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 13.07.2018 - 28 U 429/18 Bau

Eine individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist sittenwidrig und nichtig, wenn für die Vertragsstrafe keine absolute Obergrenze festgelegt wird.

VERTRAGSSTRAFE ERFORDERT KEINE MANGELFREIHEIT


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 07.12.2017 - 5 U 124/16

Die Verwendung des Begriffs "Fertigstellung" in einer Vertragsstrafenklausel bedeutet nicht, dass die Leistung mangelfrei zu sein hat, sondern lediglich, dass das Werk abnahmereif sein muss.

IN DER HÖHE NICHT BEGRENZTE VERTRAGSSTRAFE ALS INDIVIDUALVEREINBARUNG ZULÄSSIG


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 03.11.2017 - 1 U 1/16

Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenklausel ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn die Mehrfachverwendung nicht beabsichtigt ist.

Die Vereinbarung einer der Höhe nach nicht begrenzten Vertragsstrafe in einer Individualvereinbarung verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben.

Die verzögerte Fertigstellung einer Vorleistung und die dadurch bedingte Verschiebung des Ausführungszeitraums macht keine komplette Neuordnung des Bauablaufs erforderlich und führt nicht zum Entfall der Vertragsstrafe.

AUFTRAGGEBER MUSS VORAUSSETZUNGEN FÜR VERWIRKUNG DER VERTRAGSSTRAFE BEWEISEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 12.07.2017 - 12 U 156/16

Verschieben die Parteien eines Bauvertrags einvernehmlich den Fertigstellungstermin, kann dadurch eine Vertragsstrafenvereinbarung hinfällig werden.

Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe für den Fall einer Terminüberschreitung darzulegen und zu beweisen.

AUCH BEI EINER KONKLUDENTEN ABNAHME BEDARF ES DES VORBEHALTES DER VERTRAGSSTRAFE


OLG KÖLN, URTEIL VOM 05.07.2017 - 16 U 138/15

Auch bei einer konkludenten Abnahme muss der Auftraggeber im zeitlichen Zusammenhang mit den dafür maßgeblichen Umständen den Strafvorbehalt erklären. Anderenfalls kann er die Vertragsstrafe nicht verlangen.

VORSICHT BEI DER VEREINBARUNG EINER VERTRAGSSTRAFENMINDESTHÖHE


KG, BESCHLUSS VOM 23.02.2017 - 21 U 126/162

Die folgende Vertragsstrafenregelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und ist daher in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:

"Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520,00 Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme."

Aufgrund der Vereinbarung einer Vertragsstrafenmindesthöhe je Werktag wird hier die in der Rechtsprechung anerkannte Tagessatzhöchstgrenze von 0,3% der Nettoabrechnungssumme überschrittet.

BEHINDERUNGEN IN DER BAUAUSFÜHRUNG UND UMFANGREICHE NACHTRÄGE KÖNNEN ANSPRUCH AUF VERTRAGSSTRAFE ENTGEGENSTEHEN


OLG CELLE, URTEIL VOM 26.10.2016 - 7 U 26/16

Für den Fall, dass es zu Behinderungen während der Bauausführung und/oder zu umfangreichen Nachtragsaufträgen kommt, kann entweder die gesamte Vertragsstrafe hinfällig sein oder es wird die Fälligkeit entsprechend nach hinten hinausgeschoben mit der Folge, dass ein Verzug des Auftragnehmers nicht ohne Mahnung des Auftraggebers eintritt.

VERTRAGSSTRAFE GILT NICHT AUTOMATISCH FÜR VERSCHOBENEN FERTIGSTELLUNGSTERMIN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 07.04.2016 - 5 U 81/15

Eine Vertragsstrafe ist im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn der Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben wird.

Auch gilt die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin wiederum vereinbart worden ist.

Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenregelung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral formuliert ist.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufs zwingen.

INTRANSPARENTE VERTRAGSSTRAFENKLAUSEL MUSS NICHT UNWIRKSAM SEIN


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 22.03.2016 - 8 U 138/14

Soll sich die Höchstgrenze der Vertragsstrafe gemäß der Vertragsstrafenklausel nach der "Auftragssumme" berechnen, ist die Bemessungsgrundlage nicht eindeutig bestimmt.

Eine nicht klare und verständliche Klausel ist jedoch nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn aus der Unklarheit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt.

Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall.

GESAMTER ZEITPLAN UMGEWORFEN: VERTRAGSSTRAFE ENTFÄLLT


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 29.02.2016 - 28 U 3609/15

Kommt es bei einem Ausführungszeitraum von nur zwei Wochen bei Vertragsabschluss und während der Ausführung zu nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen, ist der gesamte Zeitplan umgeworfen mit der Folge, dass eine vereinbarte Vertragsstrafe ganz entfällt.

BEI AUFRECHNUNG KEIN VORBEHALT DER VERTRAGSSTRAFE NOTWENDIG


BGH, URTEIL VOM 05.11.2015 - VII ZR 43/15

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erlosc

NEUORGANISATION DES BAUABLAUFS WEGEN ERHEBLICHER VERZÖGERUNGEN: VERTRAGSSTRAFE NICHT VERWIRKT


KG, URTEIL VOM 08.04.2014 - 27 U 105/13

Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn es aufgrund von statischen Änderungen, Nachträgen und Behinderungen zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist und dadurch die durchgreifende Neuorganisation des Bauablaufs erforderlich wurde.

Fehlende Behinderungsanzeigen spielen im Rahmen der Prüfung der Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe keine Rolle.

PRÜFUNG DER VERTRAGSSTRAFENREGELUNG KANN GESONDERT NACH ZWISCHEN- UND FERTIGSTELLUNGSTERMINEN ERFOLGEN


BGH, BESCHLUSS VOM 27.11.2013 - VII ZR 371/12

Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, weshalb eine eigenständige Inhaltskontrolle der Vertragsstrafenregelungen für Zwischen- und Fertigstellungstermine erfolgen kann.

VERTRAGSSTRAFE FINDET AUCH AUF DAS GEMEINSCHAFTSEIGENTUM ANWENDUNG


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 30.10.2012 - 6 U 200/11

Die Klausel eines Bauträgervertrages, wonach der Bauträger bei nicht "funktionsgerechter Nutzung" eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, findet auch auf die zum Vertragsgegenstand gehörenden Anlagen des Gemeinschaftseigentums Anwendung - der Bauträger hat die Vertragsstrafe nicht nur für den Fall der verspäteten Übergabe des funktionstauglichen Sondereigentums (hier eine Doppelhaushälfte), sondern auch des Gemeinschaftseigentums (hier ein Carport) versprochen.

VERTRAGSSTRAFENKLAUSEL IST UNWIRKSAM, WENN NICHT DEUTLICH WIRD, AUF WELCHE VERTRAGSPFLICHTEN SIE SICH BEZIEHT


BGH, URTEIL VOM 20.08.2009 - VII ZR 212/07

Eine vom Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Vertragsstrafe, die "für den Fall des Verzugs des Auftragnehmers... eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der Auftragssumme je Werktag" vorsieht, "begrenzt auf maximal 10% der Gesamtauftragssumme", ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt - die Klausel macht nicht in dem gebotenen Maße deutlich, auf welche Vertragspflichten sich der Verzug bezieht.

VERTRAGSSTRAFE WIRD MIT FRISTÜBERSCHREITUNG FÄLLIG


OLG FRANKFURT, BESCHLUSS VOM 18.10.2001 - 1 W 36/01

Ist eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Übergabe einer Eigentumswohnung für jeden Tag des Verzuges vereinbart, entsteht die Vertragsstrafe an jedem Tag. Die Fälligkeit des Vertragsstrafenanspruchs tritt gemäß § 271 BGB mit jedem Tag des Verzugs in Höhe des (vereinbarten) Tagessatzes ein, weshalb die Vertragsstrafe sofort mit der schuldhaften Fristüberschreitung (und nicht erst nach ihrem Abschluss) geltend gemacht werden kann.

VERTRAGSSTRAFE IN HÖHE VON 0,5% DER AUFTRAGSSUMME FÜR JEDEN TAG DES VERZUGES KANN UNWIRKSAM SEIN


BGH, URTEIL VOM 20.01.2000 - VII ZR 46/98

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist unwirksam.

Ein Tagessatz von 0,5 je Arbeitstag überschreitet hier (die Vertragsstrafe wäre bereits nach 10 Arbeitstagen in voller Höhe zu zahlen) die wirtschaftlich vernünftigen Grenzen und ist nicht geeignet, die Interessen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.

Außerdem bewirke der enge Zeitrahmen, dass die Vertragsstrafe die voraussichtlicher Schäden, welche innerhalb von 10 Arbeitstagen entstehen können, übersteigt.

VORBEHALT DER VERTRAGSSTRAFE KANN IN AGB NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN


BGH, URTEIL VOM 12.07.1984 - VII ZR 91/83

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der nach § 341 Abs. 3 BGB erforderliche Vorbehalt der Vertragsstrafe nicht durch die Klausel "Die verwirkte Vertragsstrafe wird der Einfachheut halber von der Schlußrechnung abgezogen" wirksam abbedungen werden.

VOR ODER NACH ERFÜLLUNGSANNAHME ERKLÄRTE VORBEHALTE VERHINDERN DEN VERLUST DES ANSPRUCHS AUF VERTRAGSSTRAFE NICHT


BGH, URTEIL VOM 18.11.1982 - VII ZR 305/81

Vorbehalte, die vor oder nach der Erfüllungsannahme geäußert werden, genügen grundsätzlich nicht, um den kraft Gesetzes eintretenden Verlust des Anspruchs auf die Vertragsstrafe zu verhindern.

Das Erfordernis des Vorbehalts der Vertragsstrafe kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig abbedungen werden - eine solche Klausel entfernt sich so sehr vom Leitbild des § 341 Abs. 3 BGB, daß ihm die Anerkennung zu versagen ist.

Durch eine starre Anbindung der Vertragsstrafe an den Werklohn kann der Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die hier vereinbarte Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftragssumme je Kalendertag der Terminüberschreitung richtet, eine zeitliche Begrenzung aber nicht vorsieht, ist unwirksam.

VORBEHALT BEI ABNAHME TROTZ VORHERIGER AUFRECHNUNG DER VERTRAGSSTRAFE ERFORDERLICH


BGH, URTEIL VOM 04.11.1982 - VII ZR 11/82

Der Gläubiger muß sich das Recht auf Vertragsstrafe bei der Abnahme der Leistung auch dann vorbehalten, wenn er mit dem Vertragsstrafenanspruch vorher aufgerechnet hat.

AGB-REGELUNG ZUR VERTRAGSSTRAFE IST UNWIRKSAM, WENN DIE HÖHE DER VERTRAGSSTRAFE NICHT BEGRENZT IST


BGH, URTEIL VOM 12.03.1981 - VII ZR 293/79

Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach beim Überschreiten vereinbarter Fristen eine Vertragsstrafe von 1,5% der Auftragssumme je Arbeitstag verfällt, bis die Vertragsleistungen restlos und mangelfrei fertig sind, ist unwirksam. Die vereinbarte Höhe benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und hält deshalb einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.

Es ist mit Treu und Glauben unvereinbar, bei Bauverträgen eine Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen völlig unabhängig von den Verzugsauswirkungen im Einzelfall und ohne jede Begrenzung nach oben so hoch festzusetzen, dass der Auftragnehmer bereits bei verhältnismäßig kurzer Vertragsdauer nicht nur seinen gesamten Werklohn verliert, sondern darüber hinaus auch noch möglicherweise Zahlungen an den Auftraggeber zu zahlen hat.
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