Verweigerung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums

VERWEIGERUNG DER ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


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UNWESENTLICHE MÄNGEL BERECHTIGEN NICHT ZUR VERWEIGERUNG DER ABNAHME


OLG OLDENBURG, BESCHLUSS VOM 31.05.2022 - 2 U 16/22

Unwesentliche Mängel sind kein Abnahmehindernis. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit Mängelrechten zu begnügen.

Etwaige Mangelfolgeschäden stehen der Abnahmereife einer Leistung nicht entgegen.

KEINE EINSCHRÄNKUNG DER BERECHTIGUNG ZUR VERWEIGERUNG DER ABNAHME IN AGB


LG HALLE, URTEIL VOM 21.05.2021 - 4 O 208/19

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Einfamilien-, Doppel- und Stadthäusern ist folgende Klausel unwirksam:

"Der Bauherr kann im Falle der Bezugsfertigkeit die Abnahme nicht verweigern wegen geringfügiger Nachbesserungsarbeiten oder wegen noch bestehender Unvollständigkeit von Straßen, Wegen und Außenanlagen, vorausgesetzt, der Bezug ist dem Bauherrn zumutbar."

BEZEICHNUNG DER ABNAHMEAUFFORDERUNG ALS "DRESISTER CHUZPE ODER ALS AUSFLUSS EINER FORTGESCHRITTENEN RETROGRADEN ODER PSYCHOGENEN AMNESIE" = VERWEIGERUNG DER ABNAHME


OLG HAMM, BESCHLUSS VOM 01.12.2020 - 24 U 143/19

Fordert der Bauträger den Erwerber zur Abnahme auf und bezeichnet dieser die Abnahmeaufforderung als ein Zeichen "dreister Chuzpe oder als Ausfluss einer fortgeschrittenen retrograden oder psychogenen Amnesie", liegt darin die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abnahme, die einen Rücktritt des Bauträgers vom Bauträgervertrag rechtfertigt.

WESENTLICHER MANGEL = BERECHTIGUNG ZUR VERWEIGERUNG DER ABNAHME


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 12.08.2019 - 29 U 101/18

Fehlende Wasser- und Entwässerungsleitungen zum Gäste-WC stellen einen wesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber dazu berechtigt, die Abnahme des Hauses zu verweigern.

ABNAHME KANN VERWEIGERT WERDEN, WENN DIE LEISTUNG DES BAUTRÄGERS NICHT VOLLSTÄNDIG UND FREI VON WESENTLICHEN MÄNGELN IST


OLG HAMM, URTEIL VOM 30.07.2019 - 24 U 6/18

Eine Verpflichtung des Erwerbers zur Abnahme besteht nur dann, wenn die Leistung des Bauträgers (hier: im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum) vollständig und frei von wesentlichen Mängeln, das Werk also abnahmereif ist.

MANGELBESEITIGUNGSKOSTEN ÜBER 30.000.00 € = WESENTLICHER MANGEL


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 25.10.2016 - 9 U 34/16

Mängel am Gemeinschaftseigentum mit einem Beseitigungswert von über 30.000,00 € sind, auch wenn die Leistung gebrauchstauglich ist, wesentlich und stehen einer Abnahme entgegen.

ALLEIN DIE HÖHE DER MANGELBESEITIGUNGSKOSTEN ÄNDERT NICHTS AN DER ABNAHMEREIFE 


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 23.08.2016 - 2 U 27/17

Allein die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten steht einer Abnahmefähigkeit nicht entgegen.

FEHLENDE DRUCKPRÜFUNGSPROTOKOLLE BERECHTIGEN NICHT ZUR VERWEIGERUNG DER ABNAHME


OLG KÖLN, URTEIL VOM 07.08.2015 - 19 U 104/14

Druckprüfungsprotokolle sind nicht - wie etwa Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen - für die Funktionstauglichkeit des Werks maßgeblich, sondern betreffen den Nachweis des Werkerfolges selbst. Fehlende Prüfprotokolle bezüglich Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung berechtigen den Auftraggeber deshalb nicht dazu, die Abnahme zu verweigern.

EINE FEHLENDE DOKUMENTATION BERECHTIGT NICHT ZUR VERWEIGERUNG DER ABNAHME


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 24.02.2015 - 16 U 135/14

Eine fehlende Dokumentation stellt in der Regel lediglich einen unwesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

WENIGE NICHT WESENTLICHE MÄNGEL BERECHTIGEN NICHT ZUR VERWEIGERUNG DER ABNAHME


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 11.12.2014 - 8 U 140/09

Wegen weniger, nicht wesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Die Wirkungen der Abnahme treten auch bei unberechtigter Abnahmeverweigerung ein.

FÜR VERTRAGLICHEN ZWECK NICHT NUTZBAR = WESENTLICHER MANGEL


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 17.09.2013 - 14 U 129/12

Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen, ab.

Die unzureichende Qualität eines Betonbodens stellt einen wesentlichen Mangel dar, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt wird.

ANZAHL DER MÄNGEL SAGT NICHTS ÜBER DIE ABNAHMEFÄHIGKEIT AUS


KG, URTEIL VOM 11.03.2011 - 6 U 128/08

Aus der Anzahl der in Begehungsprotokollen aufgelisteten Mängel kann keine Aussage über die (fehlende) Abnahmefähigkeit der Leistung getroffen werden.

KEINE DOKUMENTATION - KEINE ABNAHMEFÄHIGKEIT


OLG BAMBERG, URTEIL VOM 08.12.2010 - 3 U 93/09

Erbringt ein Unternehmer seine Leistung, ohne die durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren und dem Besteller diese Informationen zu übergeben, ist die Leistung nicht abnahmefähig, wenn der Unternehmer zu einer Dokumentation verpflichtet ist.

DIE NICHTERFÜLLUNG EINER NEBENPFLICHT STEHT EINER ABNAHME NICHT ENTGEGEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 25.01.2010 - 10 U 119/09

Die Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 66 S. 2 BauO NRW ist keine Hauptpflicht, sondern eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien. Die Nichterfüllung dieser Nebenpflicht steht einer Abnahme nicht entgegen, sondern begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.

Das Fehlen einer Dichtigkeitsprüfung der Trinkwasseranlage nach DIN 1899 in nicht verdecktem Zustand stellt einen Mangel des Werks des Auftragnehmers dar. Dieser Mangel ist nicht wesentlich und steht einer Abnahme nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer im Prozess nachweist, dass das Rohrleitungsnetz dicht ist.

ABNAHMEVERWEIGERUNG: ABNAHMEWIRKUNGEN TRETEN EIN


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 12.06.2009 - 17 U 15/09

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme endgültig, treten sämtliche Abnahmewirkungen mit der Verweigerungserklärung ein.

KEINE ÜBERGABE VON VEREINBARTEN UNTERLAGEN = WESENTLICHER MANGEL


OLG HAMM, URTEIL VOM 17.06.2008 - 19 U 152/04

Die (individualvertraglich vereinbarte) fehlende Übergabe von Revisionsplänen kann einen wesentlichen Mangel darstellen, der einer Abnahmereife entgegensteht.

Gleiches gilt für ein unzureichendes Bodengefälle in zahlreichen Bädern eines Gebäudes.

VIELZAHL UNWESENTLICHER MÄNGEL KANN EINEM WESENTLICHEN MANGEL GLEICHSTEHEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 15.01.2008 - 13 U 4378/07

Für die Abgrenzung von wesentlichen und unwesentlichen Mängeln ist von folgenden Kriterien auszugehen:
  • Umfang der Mängelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere Höhe der Mängelbeseitigungskosten
  • Auswirkungen des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtwerkleistung
  • Maß der - möglicherweise auch nur optischen - Beeinträchtigung
Es ist anerkannt, dass eine Vielzahl von unwesentlichen Mängeln im Einzelfall einem wesentlichen Mangel gleichstehen kann.

VERWENDUNG VON ANDEREM ALS DEM VEREINBARTEN MATERIAL = WESENTLICHER MANGEL


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 31.10.2006 - 23 U 39/06

Die Verwendung von anderem als dem vereinbarten Material ist ein wesentlicher Mangel, da der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch darauf hat, dass die Ausführung der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie üblichen Erwartungen entspricht oder für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist.

ABWEICHUNG VON SONDERWUNSCH: ERWERBER TRÄGT BEWEISLAST FÜR SONDERWUNSCHVEREINBARUNG


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 18.10.2006 - 27 U 790/04

Stützt der Erwerber bei einem Bauträgervertrag seine Weigerung, die Leistung des Bauträgers abzunehmen, auf eine angeblich von einem vereinbarten Sonderwunsch abweichende Ausführung, muss er beweisen, dass die vertragliche Leistungsbeschreibung wirksam im behaupteten Sinn geändert worden ist.

VON MANGEL GEHT ERHEBLICHES GEFAHRENPOTENTIAL AUS = WESENTLICHER MANGEL


OLG HAMM, URTEIL VOM 26.11.2003 - 12 U 112/02

Ein Mangel (hier: fehlende Absturzsicherung) mit relativ geringfügigen Mangelbeseitigungskosten (hier: ca. 2.000 Euro bei Auftragssumme ca. 1,5 Mio. Euro) ist wesentlich und berechtigt zur Abnahmeverweigerung, wenn von ihm ein erhebliches Gefahrenpotenzial ausgeht.

BESTELLER KANN ABNAHME NICHT MEHR VERWEIGERN, WENN ER DIE MÄNGEL IM WEGE DER ERSATZVORNAHME BESEITIGT HAT 


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 10.06.2003 - 9 U 121/00

Gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B kann vom Auftraggeber die Abnahme verweigert werden, solange wesentliche Mängel der vertraglich geschuldeten Bauleistung vorliegen, die beseitigt werden müssen.

Ob ein Mangel „wesentlich" ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH anhand der Art des Mangels, seines Umfangs und vor allem seiner Auswirkungen, wobei dies unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung ohne wesentlichen Mangel ist, trägt der Auftragnehmer.

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, treten die Abnahmewirkungen nicht ein, insbesondere kann es auch nicht zu einer fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommen.

Stellt der Besteller den Mangel im Wege der Ersatzvornahme im Laufe des Rechtsstreits selbst ab, ist er nicht mehr berechtigt, die Abnahme zu verweigern, sondern hat unter Umständen einen Schadensersatzanspruch, mit dem er aufrechnen kann.

DAS FEHLEN DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ABNAHME IST KEIN MANGEL


OLG HAMM, URTEIL VOM 09.09.1999 - 22 U 61/99

Allein das Fehlen einer Schlußabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde begründet keinen Sachmangel.

VERWEIGERUNG DER ABNAHME NUR BEI WESENTLICHER BEEINTRÄCHTIGUNG DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT


LG HEIDELBERG, URTEIL VOM 28.07.1995 - 5 O 103/93

Auch eine Vielzahl von Mängeln (hier: über 100) rechtfertigt keine Verweigerung der Abnahme, wenn sie zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks führen.

VERLETZUNG EINER NEBENPFLICHT BERECHTIGT NICHT ZUR VERWEIGERUNG DER ABNAHME


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 26.05.1994 - 5 U 196/93

Es gehört zu den Pflichten eines Abbruchunternehmers, seinem Auftraggeber diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diesen in die Lage versetzen, den Entsorgungsnachweis zu führen.

Dazu genügt die Vorlage von Lieferscheinen oder eine Rechnung der Firma, die den Abfall übernommen hat. Nicht ausreichend ist die bloße Erklärung eines Nachunternehmers, daß der Abfall ordnungsgemäß entsorgt worden sei.

Die Vorlage der Lieferscheine bzw. Rechnungen ist nur eine Nebenpflicht des Abbruchunternehmers. Ihre Verletzung berechtigt nicht zur Abnahmeverweigerung, wohl aber zum Einbehalt der Restwerklohnforderung.

DOKUMENTATION ERFORDERLICH - ABNAHME KANN BIS ZUR VORLAGE VERWEIGERT WERDEN


BGH, URTEIL VOM 29.06.1993 - X ZR 60/92

Jedenfalls bei erklärungsbedürftigen Investitionsgütern des Maschinen- und Anlagenbaus kann die Abnahme bis zur vollständigen Lieferung der vereinbarten Dokumentation verweigert werden.

Weder die Inbetriebnahme der Anlage durch den Endkunden, noch dessen Bestätigung, die Dokumentation erhalten zu haben, ersetzen als solche die vom Hauptunternehmer gegenüber dem Zulieferer zu erklärende Abnahme.

ZEITPUNKT DES ABNAHMETERMINS IST FÜR BEURTEILUNG DER MANGELHAFTIGKEIT MASSGEBLICH


BGH, URTEIL VOM 30.04.1992 - VII ZR 185/90

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel eines Bauwerkes wesentlich und der Besteller daher nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern, ist der Zeitpunkt des Abnahmetermins maßgeblich.

OB EIN WESENTLICHER MANGEL VORLIEGT, IST NACH DEN UMSTÄNDEN DES JEWEILIGEN EINZELFALLS ZU BEURTEILEN


BGH, URTEIL VOM 26.02.1981 - VII ZR 287/79

Ob ein Mangel „wesentlich“ ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme nach § 12 Nr. 3 VOB/B (1973) berechtigt, hängt von seiner Art, seinem Umfang und vor allem seinen Auswirkungen ab und lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. Dabei mögen auch subjektive Vorstellungen der Vertragspartner über die Bedeutung bestimmter Einzelheiten bei der Ausführung der Arbeiten eine Rolle spielen, wenn diese Vorstellungen hinreichend zum Ausdruck gekommen sind. Daraus allein, wie ausführlich die zu erbringende Leistung beschrieben und was dabei alles verlangt worden ist, kann aber noch nicht geschlossen werden, dass beim Fehlen einzelner Merkmale der darin bestehende Mangel dann auch „wesentlich“ sein müsste. Selbst die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ist zwar ein wichtiger Ansatzpunkt, aber ebenfalls nur einer der zu berücksichtigenden Umstände.
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