Vorbehalt der Leistungsaenderung im Bautraegervertrag

VORBEHALT DER LEISTUNGSÄNDERUNG IM BAUTRÄGERVERTRAG


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ÄNDERUNGSVORBEHALT IST UNWIRKSAM, WENN KEINE ABWÄGUNG DER BEIDERSEITIGEN INTERESSEN IM EINZELFALL STATTFINDET


LG HALLE, URTEIL VOM 21.05.2021 - 29 U 146/19

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters von Einfamilien-, Doppel- und Stadthäusern verstoßen folgende Änderungsvorbehalte gegen § 308 Nr. 4 BGB und sind unwirksam:

"Abweichungen von der individuellen Bau- und Leistungsbeschreibung, der Baubeschreibung und den zeichnerischen Unterlagen sind zulässig, wenn sie gemäß behördlichen Auflagen rechtlich geboten sind und wenn sie sich als technisch notwendig erweisen, insbesondere aufgrund statischer Erfordernisse und dem Bauherrn zumutbar sind."

"Änderungen, die u. a. durch neue DIN-Vorschriften, Auflagen der Behörden, technische Erfordernisse, Weiterentwicklungen oder Lieferengpässe bestimmt werden, bleiben vorbehalten, sofern sie keine Wertminderung darstellen und für den Auftraggeber zumutbar oder unwesentlich sind."

VERTRAGSKLAUSEL IST UNWIRKSAM, WENN SIE KEINEN TRIFTIGEN GRUND FÜR DIE LEISTUNGSÄNDERUNG BENENNT


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 28.10.2020 - 29 U 146/19

In einem Fertighausbauvertrag ist die Klausel "Der Auftragnehmer kann die in den Vertragsunterlagen genannten Fabrikate und Materialien durch gleichwertige Leistungen ersetzen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern." verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam.

Die Leistungsänderungsklausel benennt keinen triftigen Grund für die Leistungsänderung, der ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit ermöglicht und ist dem Auftragnehmer deshalb nicht zumutbar.

Das Manko der durch die gegenständliche Klausel nicht im Ansatz spezifizierten Änderungsvorbehalte wird durch das Gleichwertigkeitserfordernis und das Widerspruchsrecht des Auftraggebers aus wichtigem Grund nicht ausreichend kompensiert.

VEREINBARUNGEN ÜBER DIE ÄNDERUNG DER BAUAUSFÜHRUNG ERFORDERN ANGABEN ZUM INHALT DER ANPASSUNGEN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 30.10.2019 - 7 U 25/18

Die vom Unternehmer vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach "Änderungen, Ergänzungen und Verbesserungen im Sinne des Bauherrn und des technischen Fortschritts vorbehalten bleiben," benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam, weil nicht klar formuliert ist, welchen Inhalt die Anpassungen haben können.

VEREINBARUNG ÜBER ÄNDERUNG DER BAUAUSFÜHRUNG ZULÄSSIG, WENN FÜR ÄNDERUNG EIN "TRIFTIGER GRUND" BESTEHT


KG, URTEIL VOM 11.06.2019 - 21 U 116/18

Ein Bauträger kann sich das Recht vorbehalten, den Vertragsgegenstand abweichend von den Angaben im Prospekt herzustellen. Die Änderung der Ausführung muss dem Erwerber der Wohnung aber zumutbar sein, was nur dann der Fall ist, wenn es für die Änderung einen "triftigen Grund" gibt.

Auch eine technisch notwendige Änderung ist dem Erwerber aber nur dann zumutbar, wenn der Bauträger sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erkennen konnte. Hätte er sie erkennen können, hätte er den Erwerber darauf hinweisen müssen. Erhält der Bauträger eine als nicht mehr realisierbar erkennbare Ankündigung in einem Prospekt wegen der positiven werbenden Wirkung aufrecht, ist es dem hierdurch geworbenen Käufer nicht "zumutbar", dass sich der Bauträger nach Vertragsschluss bei nächstbester Gelegenheit über einen Änderungsvorbehalt von dieser Zusage wieder löst.

VERTRAGSKLAUSEL IST UNWIRKSAM, WENN SIE KEINEN TRIFTIGEN GRUND FÜR DIE LEISTUNGSÄNDERUNG BENENNT


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 02.03.2017 - 2 U 296/16

In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Bestimmungen unwirksam: "Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind."

Die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Bedingung ist aber nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und die Klausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.

VEREINBARUNG ÜBER ÄNDERUNG DER BAUAUSFÜHRUNG ZULÄSSIG


OLG KÖLN, URTEIL VOM 23.11.2016 - 11 U 173/15

Ein Bauträger kann mit einem Erwerber vereinbaren, dass Änderungen in der Bauausführung und -ausstattung vorgenommen werden können, wenn dies durch etwaige behördliche Auflagen, technische notwendige Änderungen, Sonderwünsche des Käufers oder andere wesentliche Gründe erforderlich wird und der Bauträger anstelle der festgelegten Leistungen gleichwertige andere, insbesondere gleichwertige andere Ausstattungsgegenstände verwendet und es die Umstände erfordern oder dies bauliche Verbesserungen mit sich bringt.

ÄNDERUNGSVORBEHALT NUR WIRKSAM, WENN KLAUSEL NICHT ZUR RECHTFERTIGUNG UNZUMUTBARER ÄNDERUNGEN DIENEN KANN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 02.05.2013 - I-6 U 123/12

Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klausel-Verwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt aber eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im Allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.

ÄNDERUNG DER BAUAUSFÜHRUNG NUR BEI TRIFTIGEM GRUND


KG, BESCHLUSS VOM 04.10.2012 - 23 U 47/12

Ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt ist nur wirksam, wenn für die Änderung triftige Gründe vorliegen und die Klausel diese soweit benennt, dass für den anderen Vertragsteil ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht.

PAUSCHALE VEREINBARUNG ZUR ÄNDERUNG DER BAUAUSFÜHRUNG IST UNWIRKSAM


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 29.05.2009 - 4 U 160/08

Die Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig ist, bleiben vorbehalten", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.

ÄNDERUNGSVORBEHALT NUR WIRKSAM, WENN KLAUSEL NICHT ZUR RECHTFERTIGUNG UNZUMUTBARER ÄNDERUNGEN DIENEN KANN


BGH, URTEIL VOM 15.11.2007 - III ZR 246/06

§ 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung eines Leistungsänderungsrechts darauf ab, ob dieses unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung verlangt. Die Zumutbarkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts ist zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann. Erforderlich ist im Allgemeinen auch, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet.

KLAUSEL ZU EINSEITIGEM LEISTUNGSBESTIMMUNGSRECHT IST UNWIRKSAM, WENN SIE DEN TRIFTIGEN GRUND FÜR DIE LEISTUNGSÄNDERUNG NICHT BENENNT


BGH, URTEIL VOM 11.10.2007 - III ZR 63/04

Nach § 308 Nr. 4 BGB sind zwar Klauseln, die das Recht des Verwenders enthalten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, grundsätzlich zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Bedingung ist aber nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und die Klausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.

ÄNDERUNGSVORBEHALT NUR WIRKSAM, WENN KLAUSEL NICHT ZUR RECHTFERTIGUNG UNZUMUTBARER ÄNDERUNGEN DIENEN KANN


BGH, URTEIL VOM 21.09.2005 - VIII ZR 284/04

Ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt ist nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.

ÄNDERUNG DER BAUAUSFÜHRUNG NUR BEI TRIFTIGEM GRUND


BGH, URTEIL VOM 23.06.2005 - VII ZR 200/04

Eine einseitige Änderung der Bauausführung ist nur zulässig ist, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. Diese triftigen Gründe für ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht müssen im Bauträgervertrag benannt sein. Darüber hinaus müssen die triftigen Gründe in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Erwerbers angemessen berücksichtigen

ÄNDERUNGSVORBEHALT NUR WIRKSAM, WENN KLAUSEL NICHT ZUR RECHTFERTIGUNG UNZUMUTBARER ÄNDERUNGEN DIENEN KANN


BGH, URTEIL VOM 17.02.2004 - XI ZR 140/03

Nach § 308 Nr. 4 BGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

§ 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung einer Leistungsänderungsklausel darauf ab, ob sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, daß für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.

ÄNDERUNG DER BAUAUSFÜHRUNG WEGEN WIRTSCHAFTLICHER ZWECKMÄSSIGKEIT IST UNZULÄSSIG


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 17.10.2002 - 2 U 37/02

Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach sich dieser das Recht vorbehält, Änderungen der Ausführungsart, der vorgesehenen Baustoffe und Einrichtungsgegenstände vorzunehmen, soweit ihm dies technisch oder wirtschaftlich zweckmäßig erscheint, ist gemäß § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz unwirksam.

BESCHRÄNKUNG DER LEISTUNGSÄNDERUNG AUF "ZWINGENDE ANLÄSSE" IST NICHT AUSREICHEND


KG, URTEIL VOM 28.05.1997 - KART U 5068/96

Die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist gemäß § 10 Nr. 4 AGB-Gesetzes unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Die Regelung, dass die Leistungsänderung auf "zwingende Anlässe" beschränkt ist, bietet keinen hinreichenden Schutz, weil die Einschränkung auf "zwingende Anlässe" zu unbestimmt ist und dem Verwender einen zu großen Beurteilungsspielraum beläßt.
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