Wird ein Bauträgervertrag (aufgrund eines
Rücktritts
oder im Rahme des sogenannten großen
Schadensersatzes) rückabgewickelt und hat der Erwerber den Vertragsgegenstand bis zur Rückabwicklung selbst genutzt, hat der Bauträger Anspruch auf Ersatz des Nutzungsvorteils (= Nutzungswert).
Die Frage, wie der Nutzungswert zu berechnen ist, wird unterschiedlich beantwortet.
Teilweise wird vertreten, dass für die Berechnung des Nutzungsvorteils bei der Rückabwicklung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohnungseigentum stets die zeitanteilig linear ermittelte Wertminderung des erworbenen Objekts maßgeblich ist - hierzu ist ein Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer vorzunehmen.
Beispiel: 500.000,00 € Kaufpreis : 80 Jahre Gesamtnutzungsdauer x 3 Jahre tatsächlicher Gebrauch = 12.500,00 € Wertminderung
Teilweise wird vertreten, dass der Nutzungsvorteil grundsätzlich nach dem üblichen Mietzins, den der Erwerber hätte zahlen müssen, wenn er den Vertragsgegenstand angemietet hätte, zu berechnen ist. Nur wenn der Erwerber sich darauf beschränkt, den Leistungsaustausch rückgängig zu machen und Ersatz der Vertragskosten zu verlangt, soll als Nutzungsvorteil die abnutzungsbedingte, zeitanteilig linear zu berechnende Wertminderung der Immobilie angerechnet werden.
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