Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Sachverstaendige, Verwalter und andere

ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH SACHVERSTÄNDIGE, VERWALTER UND ANDERE


§ 650u Abs.1 Satz 2 BGB bestimmt, dass bei einem Bauträgervertrag hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet.

Demnach ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 Abs. 1 BGB). Besteller in diesem Sinne ist auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums der einzelne Erwerber des Wohnungseigentums und nicht etwa die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Durch den Erwerbsvertrag erhält der einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum. Dementsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm, zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der Hauptsache dem Vertrag entsprechende Erfüllung gelten lassen will.

Der Umstand, dass die einzelnen Erwerber die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums zu unterschiedlichen Zeitpunkten erklären, führt unter anderem dazu, dass die Gewährleitungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und damit auch enden. Bauträger haben jedoch in der Regel ein Interesse daran, dass alle Gewährleistungsfristen gleichlaufend sind.

In Bauträgerverträgen sehe ich immer wieder Regelungen, wonach der WEG-Verwalter oder ein Sachverständiger bevollmächtigt werden, die rechtsgeschäftliche Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums zu erklären.

Regelmäßig führen derartige Klauseln in Bauträgerverträgen zu einer unangemessenen Benachteiligung der Erwerber und sind deshalb unwirksam.


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

EINE KLAUSEL, WONACH DIE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH DREI AUS DER MITTE DER ERWERBER ZU WÄHLENDE VERTRETER ERFOLGT, IST UNWIRKSAM


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 25.03.2024 - 10 U 13/23

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.

EINE KLAUSEL, WELCHE DIE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH DEN ERSTVERWALTER VORSIEHT, IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 09.11.2023 - VII ZR 241/22

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von ihm als Erstverwalterin bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene (Tochter-)Gesellschaft ermöglicht, ist unwirksam.

EINE REGELUNG, NACH WELCHER DIE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH DEN VERWALTER ERFOLGEN SOLL, IST UNWIRKSAM


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 18.11.2022 - 1 U 42/21

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Abnahme durch den unwiderruflich seitens des Käufers bevollmächtigten Verwalter vorsieht, bei dem es sich unstreitig um eine mit der Bauträgerin wirtschaftlich verbundene Gesellschaft handelte, ist unwirksam.

DIE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IST ALLEIN SACHE DES ERWERBERS


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 11.09.2019 - 5 U 128/16

Die vom Bauträger geschuldete Leistung entgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu entscheiden, ist allein Sache des Erwerbers. Dies gilt auch für das Gemeinschaftseigentum.

Die von einem Bauträger vorformulierte Klausel, wonach das Gemeinschaftseigentum vom Verwalter zusammen mit einem in der ersten Eigentümerversammlung zu wählenden Abnahmeausschuss abgenommen wird, benachteiligt einen Ersterwerber unangemessen und ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Bauträger von der Wahl des Abnahmeausschusses ausgeschlossen ist.

ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH TÜV - KLAUSEL IM BAUTRÄGERVERTRAG IST UNWIRKSAM


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 02.10.2018 - 29 U 163/17

Die von einem Bauträger in den Erwerberverträgen gestellte Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV erfolgt, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

JEDER ERWERBER HAT EINEN EIGENEN ANSPRUCH AUF ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


OLG KÖLN, URTEIL VOM 11.07.2018 - 17 U 44/16

Jeder Erwerber hat einen eigenen Anspruch auf Abnahme des Gemeinschaftseigentums.

Die Abnahme des Sondereigentums oder die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch andere Wohnungseigentümer führen nicht zu einer Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erwerber, soweit es sich nicht um die Teile des Gemeinschaftseigentums handelt, die ausschließlich im Bereich der Wohnung (Sondereigentum) liegen oder dem Erwerber zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind.

DEM ERWERBER DARF SEIN ORIGINÄRES RECHT ZUR ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS NICHT GENOMMEN WERDEN


OLG NÜRNBERG, URTEIL VOM 26.04.2018 - 13 U 1908/16

Eine Abnahmeklausel im Bauträgervertrag, wonach "die Abnahme des sonstigen Gemeinschaftseigentums und der Garage nach vollständiger Fertigstellung durch den Verwalter und mindestens zwei von der Eigentümerversammlung gewählten Käufer erfolgt und diese Personen vom Käufer unwiderruflich zur Abnahme und Vornahme aller hierzu erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Erklärungen bevollmächtigt werden", benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

Der Bauträger kann sich auf das Fehlen der Abnahme nicht berufen, wenn er diese durch die Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung selbst verhindert und den Anschein einer Abnahme erweckt hat.

ABNAHME DURCH DEN VOM BAUTRÄGER BESTELLTEN ERSTVERWALTER IST UNWIRKSAM


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 24.04.2018 - 28 U 3042/17

Die von einem Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach der Bauträger einen (mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen) Erstverwalter bestellen kann, ist unwirksam.

Die von einem nicht wirksam bestellten Erstverwalter erklärte Abnahme ist unwirksam mit der Folge, dass die Frist für den Beginn der Verjährungsansprüche für Mängel nicht zu laufen beginnt.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH DEN BAUTRÄGER ALS ERSTVERWALTER ODER EINEN VOM BAUTRÄGER BEAUFTRAGTEN SACHVERSTÄNDIGEN


OLG BRANDENBURG, BESCHLUSS VOM 17.04.2018 - 12 U 197/16

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel ist nicht nur dann unwirksam, wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter erfolgen kann, sondern auch dann, wenn die Abnahme durch einen Sachverständigen ermöglicht wird, der durch den Bauträger selbst oder eine in seinem Lager stehende Person benannt und beauftragt wird.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINEN VOM VERWALTER BEAUFTRAGTEN SACHVERSTÄNDIGEN


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 10.04.2018 - 8 U 19/14

Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach "die Abnahme der Anlagen und Bauteile, die im gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer stehen (...), erfolgt für die Wohnungseigentümer (Erwerber) durch einen von dem Verwalter zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen.", benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINEN VOM BAUTRÄGER BESTIMMBAREN ERSTVERWALTER


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 09.04.2018 - 13 U 4710/16

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass zur Abnahme ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hinzuzuziehen ist.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH DEN VERWALTER / EINEN SACHVERSTÄNDIGEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 06.12.2016 - 28 U 2388/16

Eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des notariellen Erwerbsvertrags verwendete Klausel, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder durch einen von ihm zu bestimmenden Baufachmann erklärt wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Wird neben dem Verwalter auch ein Sachverständiger bevollmächtigt, macht das die Abnahmeklausel nicht wirksam, sondern erst Recht unwirksam, weil dadurch die Abnahme dem Erwerber noch weiter entzogen wird

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH DEN BAUTRÄGER ALS ERSTVERWALTER


BGH, URTEIL VOM 30.06.2016 - VII ZR 188/13

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam.

ERWERBER DARF DAS ALLEIN SEINEM SONDERNUTZUNGSRECHT UNTERLIEGENDE GEMEINSCHAFTSEIGENTUM FÜR ALLE ABNEHMEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 10.05.2015 - 10 U 114/14

Eine Klausel, mit der dem jeweiligen Erwerber eines in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen Reihenhauses eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt wird, das seinem ausschließlichen Sondernutzungsrecht unterliegende Gemeinschaftseigentum für alle Erwerber abzunehmen, hält einer Inhaltskontrolle stand, wenn schützenswerte Belange der anderen Erwerber - hier bei faktischer Realteilung des Gemeinschaftseigentums - nicht beeinträchtigt werden.

DIE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINEN VEREIDIGTEN SACHVERSTÄNDIGEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 31.03.2015 - 10 U 46/14

Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen "Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Wohnungseigentümer durch einen vereidigten Sachverständigen abgenommen" ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil sie dem einzelnen Erwerber nicht die Möglichkeit offen lässt, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen, sondern diesen unwiderruflich verpflichtet, mit der Abnahme einen Sachverständen zu beauftragen und auf sein Recht aus § 640 Abs. 1 BGB zu verzichten, die Prüfung der Abnahmefähigkeit selbst vorzunehmen und die Abnahme selbst zu erklären.

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Der Sachverständige ist in der ersten Wohnungseigentümer-Versammlung durch Beschluss zu bestellen; er führt die Abnahme in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durch, wozu er heute schon vom Käufer bevollmächtigt wird." ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil dadurch dem Erwerber das Recht genommen wird, über die Abnahmefähigkeit des Werks selbst zu entscheiden. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil für den jeweiligen Erwerber nicht erkennbar wird, dass die Vollmacht widerruflich ist und er jederzeit selbst die Abnahme erklären kann.

DIE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS HAT DURCH JEDEN EINZELNEN WOHNUNGSEIGENTÜMER ZU ERFOLGEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 26.01.2015 - 9 U 1995/14

Im Fall des Verkaufs von Wohnungseigentum handelt es sich um verschiedene Verträge zwischen dem Bauträger und den einzelnen Erwerbern handelt. Die Abnahme ist in jedem einzelnen Verhältnis zu erklären. Bei Wohnungseigentum ist jeder Erwerber einer Wohnung Besteller bezüglich des Eigentums am Sondereigentum und bezüglich des Anteils am Gemeinschaftseigentum.

DIE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS ERFOLGT DURCH JEDEN EINZELNEN WOHNUNGSEIGENTÜMER


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 30.05.2014 - 1 U 1899/13

Durch den Erwerbsvertrag erhält jeder einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum. Dementsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm, zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der Hauptsache dem Vertrag entsprechende Erfüllung gelten lassen will; mithin das Gemeinschaftseigentum abzunehmen oder nicht und Gewährleistungsrechte geltend zu machen oder nicht.

DIE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMES DURCH EINEN SACHVERSTÄNDIGEN


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 30.09.2013 - 1 U 18/12

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentumes durch einen vom Bauträger ausgewählten und beauftragen Sachverständigen ist unwirksam.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINEN VOM BAUTRÄGER BESTIMMBAREN ERSTVERWALTER


BGH, URTEIL VOM 12.09.2013 - VII ZR 308/12

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.

BAUTRÄGER DARF ABNAHMEPROTOKOLL NICHT FÜR ERWERBER UNTERSCHREIBEN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 13.06.2013 - 12 U 162/12

Die Klausel eines Bauträgervertrags, wonach der Bauträger das Abnahmeprotokoll für den Erwerber unterschreiben kann, wenn dieser der Abnahme ohne Angabe von Gründen fernbleibt, und die Leistung damit als abgenommen gilt, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

ABNAHME "i.A." = ABNAHME


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 11.04.2013 - 5 U 127/12

Nimmt ein Sachverständiger auf Veranlassung des Auftraggebers den Abnahmetermin wahr und unterzeichnet er das Abnahmeprotokoll ausdrücklich "für den Auftraggeber" mit dem Zusatz "i.A." für "im Auftrag", ist die Abnahme erfolgt.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINEN BAUSACHVERSTÄNDIGEN


OLG KOBLENZ, BESCHLUSS VOM 08.04.2013 - 2 U 1123/12

Die Klausel in einem Immobilienkaufvertrag, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen abgenommen wurde und der Käufer die Abnahme für sich als verbindlich anerkennt, so dass für ihn die Verjährungsfrist für Baumängel am Gemeinschaftseigentum mit dieser Abnahme zu laufen beginnt, verstößt nicht gegen §§ 307 ff BGB und ist wirksam.

ABNAHME DES GEMEINSCHATSEIGENTUMES DURCH DEN ERSTVERWALTER


OLG Düsseldorf, URTEIL VOM 23.10.2012 - 23 U 112/11

Der Vollmacht für einen Erstverwalter zur Abnahme des Gemeinschaftseigentumes muss, damit sie nicht gegen das Transparenzgebot verstößt, deutlich zu entnehmen sein, dass sie jederzeit frei widerruflich ist und das der Erwerber berechtigt bleibt, selber die Abnahme zu erklären.

ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINZELNE ERWERBER WIRKT NICHT FÜR ANDERE ERWERBER


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 05.07.2012 - 12 U 231/11

Der Beginn der Verjährungsfrist für das Gemeinschaftseigentum wird nicht generell, sondern individuell bestimmt. Die Abnahme durch einzelne Erwerber oder durch eine Mehrheit von Erwerbern wirkt deshalb nicht für und gegen andere, hieran nicht beteiligte Erwerber.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINEN VOM BAUTRÄGER ZU BENENNENDEN SACHVERSTÄNDIGEN


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 27.09.2011 - 8 U 106/10

Eine Regelung in einem vorformulierten Bauträgervertrag, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen von dem Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen wird und der Erwerber diesem Sachverständigen eine unwiderrufliche Vollmacht, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, erteilt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Erwerbers unwirksam.

Auch die in einem vorformulierten Übergabeprotokoll abgegebene Erklärung des Erwerbers, wonach das Gemeinschaftseigentum mangelfrei sei und er den Vertragsgegenstand abnehme, führt nicht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums, wenn - im Hinblick auf die Abnahme durch den von dem Bauträger benannten Sachverständigen - tatsächlich eine Prüfung durch den Erwerber, ob das Gemeinschaftseigentum im wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde, nicht stattgefunden hat.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH DEN VERWALTER


LG HAMBURG, URTEIL VOM 11.03.2010 - 328 O 179/09

Folgende vorformulierte Klauseln in einem Bauträgervertrag über neu errichtete Eigentumswohnungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam:

  1. "Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Vertragsparteien vom Verwalter der Wohnanlage abgenommen, frühestens aber, wenn mehr als 50% aller Wohnungen verkauft sind."
  2. "Die Gewährleistungsfrist für das gemeinschaftliche Eigentum hat mit dem 30.05.2000 (Zeitpunkt einer früheren Abnahme durch die Erwerber) begonnen."

VERTRETUNG DES ERWERBERS BEI DER ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMES


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 08.01.2010 - 1 U 1371/09

Bauträger und Erwerber können vereinbaren, dass die TÜV ... GmbH als Vertretung des Erwerbers bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentumes tätig werden darf.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINEN SACHVERSTÄNDIGEN


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 15.12.2008 - 9 U 4149/08

Die in einem Bauträgervertrag vom Bauträger vorformulierte Klausel "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt" benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam.

Erklärt der vom Bauträger so beauftragte Sachverständige die Abnahme, so treten die Abnahmewirkungen zu Lasten der Erwerber nicht ein; eine schlüssige Abnahme durch Ingebrauchnahme kommt mangels erkennbaren Erklärungsbewusstseins der Erwerber nicht in Betracht.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINEN VEREIDIGTEN SACHVERSTÄNDIGEN


LG MÜNCHEN I, URTEIL VOM 02.07.2008 - 18 O 21458/07

Die in einem Bauträgervertrag vom Bauträger vorformulierte Klausel "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt" benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam.

Erklärt der vom Bauträger so beauftragte Sachverständige die Abnahme, so treten die Abnahmewirkungen zu Lasten der Erwerber nicht ein; eine schlüssige Abnahme durch Ingebrauchnahme kommt mangels erkennbaren Erklärungsbewusstseins der Erwerber nicht in Betracht.

KLAUSEL EINES BAUTRÄGERVERTRAGES, AUFGRUND DERER DIE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH VERTRETER ERFOLGEN SOLL, IST UNWIRKSAM


OLG NÜRNBERG, URTEIL VOM 12.12.2006 - 9 U 429/06

Die vom Bauträger vorformulierte Klausel "Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt, sobald der Verkäufer seine Leistungsverpflichtungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums voll erfüllt hat. Für die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Wohnungseigentümer drei Personen zu ihrer Vertretung zu beauftragen. Im Übrigen gelten für die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums die vorstehenden Bestimmungen entsprechend." ist wirksam.

ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINEN SACHVERSTÄNDIGEN KANN VEREINBART WERDEN


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 17.10.2002 - 5 U 263/02

Sieht der Vertrag über den Erwerb einer Wohnung eines zu errichtenden Gebäude die Abnahme durch einen vom Verkäufer zu bestimmenden Sachverständigen vor, handelt es sich um einen vom Käufer nach § 671 Abs. 1 BGB widerrufbaren Auftrag. Die Einschränkung dieses Widerrufsrechts in einem Formularvertrag benachteiligt den Käufer unangemessen und ist daher nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.

ERTEILUNG EINER VOLLMACHT ZUR ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS IM BAUTRÄGERVERTRAG MÖGLICH


BAYOBLG, URTEIL VOM 20.03.2001 - 2Z BR 75/00

Erwerber können in ihrem notariellen Erwerbsvertrag der Verwalterin eine Vollmacht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums erteilen.
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