UB Vertretung des Erwerbers bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums

VERTRETUNG DES ERWERBERS BEI DER ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


Der nachfolgende Fall ist dem Urteil des OLG Dresden vom 08.01.2010, AZ: 1 U 1371/09 nachgebildet. Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.  >>>

DER FALL: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegenüber einem Bauträger Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend. Der Bauträger erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt die Ansicht, dass die Verjährungsfrist mangels wirksamer Abnahme noch gar nicht begonnen habe. Es wurde zwar ein Abnahmetermin durchgeführt, in welchem die TÜV … GmbH die Abnahme des Gemeinschaftseigentumes mit Wirkung für jeden einzelnen Erwerber des Wohneigentumes erklärt habe; die TÜV … GmbH seie jedoch gar nicht wirksam zur Vertretung des Erwerbers ermächtigt gewesen.

Nach Ansicht der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nämlich die vom Bauträger in dem von ihm vorformulierten Bauträgervertrag enthaltene Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die TÜV … GmbH im Beisein des Verwalters erfolgt, unwirksam.

DIE ENTSCHEIDUNG: Das OLG Dresden ist der Ansicht, dass die vom Bauträger vorformulierte Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen unabhängigen Dritten als Vertretung des Erwerbers abgenommen wird, den Erwerber von Wohneigentum nicht unangemessen benachteiligt und deshalb wirksam ist. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft verfolgten Mängelansprüche sind somit verjährt.

Stellungnahme: Die Aufnahme von Vollmachten für eine Vertretung durch Dritte in einen Bauträgervertrag ist sehr problematisch. Mit dem OLG Dresden ist jedoch davon auszugehen, dass einzelne Erwerber von Wohneigentum Dritte grundsätzlich zur Abnahme des Gemeinschaftseigentumes gegenüber dem Bauträger bevollmächtigen und eine einheitliche Abnahme des Gemeinschafteigentumes vereinbaren können.

Soweit eine solche Bevollmächtigung jedoch durch eine vom Bauträger vorformulierte Klausel im Bauträgervertrag vereinbart wird, dürfte sich für den Erwerber des Wohneigentumes aus der Art und Weise der Bestimmung des Bevollmächtigten eine unangemessene Benachteiligung und damit die Unwirksamkeit der AGB-Klausel ergeben.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann der Umstand, dass der Bauträger die TÜV ... GmbH beauftragt und vergütet, weshalb auch bei der TÜV ... GmBH der Verdacht einer Nähebeziehung zum Bauträger bestehen dürfte.


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