konkludente - stillschweigende - Abnahme des Gemeinschaftseigentums

KONKLUDENTE (STILLSCHWEIGENDE) ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


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KONKLUDENTE ABNAHME AUCH OHNE ERKLÄRUNGSBEWUSSTSEIN MÖGLICH


LG MÜNCHEN I, URTEIL VOM 13.07.2023 - 2 O 1924/22

Soweit wegen einer unwirksamen - da die Erwerber unangemessen benachteiligenden - Abnahmeklausel im Bauträgervertrag, keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums vorliegt, ist zu prüfen, ob eine konkludente Abnahme vorliegt.

Schlüssiges Verhalten kann auch ohne Erklärungsbewusstsein als Abnahme gewertet werden, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Abnahmeerklärung aufgefasst werden durfte, und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat.

KONKLUDENTE ABNAHME ERFORDERT KEINE ABSOLUTE MANGELFREIHEIT


OLG DRESDEN, BESCHLUSS VOM 24.11.2022 - 14 U 538/22

Haben die Parteien eines Bauvertrags keine förmliche Abnahme vereinbart, kommt eine schlüssige Abnahme des Werks durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme in Betracht.

Erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den Besteller.

Es genügt, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertiggestellt ist, was nicht gleichbedeutend mit absoluter Mängelfreiheit ist.

UNBEKANNTE MÄNGEL STEHEN EINER KONKLUDENTEN ABNAHME NICHT ENTGEGEN


OLG BRAUNSCHWEIG, URTEIL VOM 02.06.2022 - 8 U 205/21

Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.

Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

Eine konkludente Abnahme kann im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Unbekannte Mängel stehen einer konkludenten Abnahme grundsätzlich nicht entgegen.

BEZEICHNUNG EINER LEISTUNG ALS VOLLSTÄNDIG UND FACHGERECHT = KONKLUDENTE ABNAHME


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 14.12.2020 - 3 U 3130/20

Werden in dem Mahnschreiben eines vom Auftraggeber beauftragten Rechtsanwalts die vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen als "vollständig und fachgerecht durchgeführt" bezeichnet und die Bereitschaft zur Zahlung zum Ausdruck gebracht, ohne dass dies von vorausgehenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen abhängig gemacht wird, ist darin die Billigung der Leistung als vertragsgemäß und somit die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers zu sehen.

KONKLUDENTE ABNAHME ERFORDERT VOLLSTÄNDIG ERBRACHTE LEISTUNG


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 29.09.2020 - 13 U 89/18

Die Leistung des Auftragnehmers ist abgenommen, wenn er seine Leistung vollständig erbracht hat, der Auftraggeber keine Mängelrügen erhoben hat und eine gewisse Prüffrist verstrichen ist.

Beim Einbau einer Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie ist eine Prüffrist von zwei Monaten zu veranschlagen.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME, WENN MÄNGELRÜGE ERHOBEN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 02.07.2019 - 23 U 205/18

An einer konkludenten Abnahme fehlt es bereits daran, wenn ein Erwerber Mängelrügen erhebt und damit zu erkennen gibt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß hergestellt ansieht.

TROTZ VEREINBARTER FÖRMLICHER ABNAHME IST EINE KONKLUDENTE ABNAHME MÖGLICH


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 10.05.2019 - 15 U 57/18

Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in einem Bauträgervertrag steht einer konkludenten Abnahme nicht entgegen.

Wird die Leistung des Bauträgers entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht förmlich abgenommen, können die Vertragsparteien auf die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme (konkludent) verzichten.

Ein konkludenter Verzicht auf eine förmliche Abnahme kann angenommen werden, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.

Jedenfalls nach vielen Jahren kann sich der Erwerber in der Regel nicht mehr auf die fehlende förmliche Abnahme berufen.

KONKLUDENTE ABNAHME ERFORDERT ABNAHMEREIFE, BEANSTANDUNGSFREIE NUTZUNGSAUFNAHME UND ANGEMESSENE PRÜFUNGSZEIT


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 08.05.2019 - 20 U 124/19

Die Leistung wird durch schlüssiges Verhalten abgenommen, wenn sie a) abnahmereif ist, b) der Auftraggeber ohne Beanstandung die Nutzung aufgenommen hat und c) ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist.

Die Dauer der dem Auftraggeber zuzugestehenden Prüfungszeit muss einzelfallabhängig bestimmt werden. Welcher Zeitraum als angemessen anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von Art und Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird, ab.

Bei einer Heizungsanlage stellen sieben Wochen im Winter eine ausreichende Zeitspanne dar, innerhalb derer eine gründliche Überprüfung der Funktionstauglichkeit möglich ist.

KONKLUDENTE ABNAHME ERFORDERT VERHALTEN, WELCHEM DIE BILLIGUNG DES WERKES ZU ENTNEHMEN IST


OLG CELLE, URTEIL VOM 30.04.2019 - 7 U 282/18

Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen und damit auch zugleich auf eine vereinbarte förmliche Abnahme konkludent verzichtet werden.

Eine konkludente Abnahme liegt jedoch nur vor, wenn dem nach Außen hervortretenden Verhalten des Auftraggebers eindeutig zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

KONKLUDENTE ABNAHME DURCH FESTSTELLUNG ZUR INSOLVENZTABELLE


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 25.02.2019 - 29 U 81/18

In der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung zur Insolvenztabelle kommt auch die Abnahme der Werkleistung zum Ausdruck.

ZAHLUNG + INGEBRAUCHNAHME = KONKLUDENTE ABNAHME


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 21.11.2018 - 28 U 1888/18

Durch die Bezahlung der Schlussrechnung und die tatsächliche Ingebrauchnahme des vom Auftragnehmer errichteten Bauwerks (hier: durch Vermietung) wird die Leistung vom Auftraggeber (konkludent) abgenommen.

Anders als im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln stehen wesentliche Mängel einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht entgegen.

AUCH BEI NICHT VOLLSTÄNDIGER ZAHLUNG IST KONKLUDENTE ABNAHME MÖGLICH


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 14.11.2018 - 9 U 1231/18

Bezahlt der Auftraggeber die Schlussrechnung und hält er nur einen Teil der Forderung wegen behaupteter Gegenforderungen zurück, kann von einer schlüssigen Abnahme der Leistung des Auftragnehmers ausgegangen werden.

FÖRMLICHE ABNAHME VEREINART -  KONKLUDENTE ABNAHME IST AUSGESCHLOSSEN


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 02.10.2018 - 29 U 163/17

Die vereinbarte, aber fehlende förmliche Abnahme schließt die Möglichkeit der konkludenten Abnahme grundsätzlich aus. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Parteien einvernehmlich auf eine zunächst vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet haben. Der Verzicht ist auch konkludent möglich.

Den Verzicht hat der Auftragnehmer bzw. Bauträger darzulegen und zu beweisen.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME BEI RÜGE WESENTLICHER MÄNGEL


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 08.05.2018 - 2 U 120/17

Ob die Nutzung des Bauwerks auch dann als konkludente Abnahme zu werten ist, wenn der Auftraggeber Mängel gerügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Werden wesentliche Mängel gerügt, wird in der Regel auch ohne ausdrückliche Abnahmeverweigerung keine konkludente Abnahme angenommen werden dürfen.

Der Einzug in das Bauvorhaben oder dessen Nutzung ist jedenfalls dann keine hinreichende Grundlage für eine konkludente Abnahme, wenn der Auftraggeber zuvor die Abnahme zu Recht aufgrund von Mängeln verweigert hat, die zum Zeitpunkt des Einzugs oder der Nutzung nicht beseitigt worden sind.

Auch die vorbehaltlose Zahlung der Vergütung kann Abnahme bedeuten, wenn sich aus den Umständen, zum Beispiel den Rügen wesentlicher Mängel, nichts anderes ergibt.

BAUTRÄGER DARF SICH NICHT AUF KONKLUDENTE ABNAHME BERUFEN


OLG BRANDENBURG, BESCHLUSS VOM 17.04.2018 - 12 U 197/16

Dem Bauträger ist es verwehrt, sich bei unwirksam vereinbarter förmlicher Abnahme auf eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu berufen.

KONKLUDENTE ABNAHME ERFORDERT ZEIT ZUR PRÜFUNG DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


LG HEIDELBERG, URTEIL VOM 28.02.2018 - 4 O 118/17

Die Verjährungsfrist bezüglich Ansprüchen aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum beginnt abschließend erst zu laufen, wenn auch der letzte Erwerber die Abnahme erklärt hat.

Fehlt eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit einzelnen Erwerbern, kann sich der Bauträger grundsätzlich immer noch auf eine konkludente Abnahme berufen.

An eine konkludente Abnahme sind hohe Anforderungen zu stellen. Für eine konkludente Abnahme reiche nicht aus, dass eine vorbehaltlose Zahlung des restlichen Werklohns und eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme durch Bezug der Immobilie erfolgt sei. Erforderlich sei auch, dass die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme über einen Zeitraum erfolgt ist, die es dem Erwerber ermöglicht hat, das Gemeinschaftseigentum zu prüfen.

KONKLUDENTE ABNAHME ERFORDERT VERHALTEN, WELCHES ABNAHMEWILLEN ZUM AUSDRUCK BRINGT


OLG KÖLN, URTEIL VOM 11.10.2017 - 16 U 48/16

Die Abnahme der Werkleistung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.

Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten, das geeignet ist, den Abnahmewillen gegenüber dem Auftragnehmer eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.

KONKLUDENTE ABNAHME DURCH RÜGELOSEN EINZUG


OLG BRAUNSCHWEG, URTEIL VOM 27.09.2017 - 8 U 14/17

Durch einen rügelosen Einzug in das vom Unternehmer hergestellte Gebäude nimmt der Besteller die Leistung des Unternehmers konkludent ab.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME OHNE BILLIGUNG DES WERKES ALS VERTRAGSGERECHT


OLG CELLE, URTEIL VOM 10.08.2017 - 6 U 54/16

In der Fortführung des Baus und der Inbetriebnahme des Objekts liegt keine Abnahme der Arbeiten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, wenn dieser durch sein Verhalten das Werk des Auftragnehmers nicht stillschweigend als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung billigt.

BEZUG EINES HAUSES - KEINE KONKLUDENTE ABNAHME BEI ZEITNAHER MÄNGELRÜGE


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 11.11.2016 - 4 U 3/11

Der (Teil-)Bezug eines Hauses ist nicht als eine Billigung des geschuldeten Bauwerks als im Wesentlichen vertragsgemäß verstehen, wenn alsbald nach Einzug die Undichtigkeit der Gebäudehülle gerügt und zeitnah eine Liste mit Mängeln/Restarbeiten übergeben wird.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME BEI GELTENDMACHUNG VON MÄNGELN


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 19.10.2016 - 5 U 458/16

Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Besteller durch das Erheben von Beanstandungen erkennen lässt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß gelten lässt.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME DURCH NUTZUNG DES BAUWERKS


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 27.09.2016 - 23 U 26/15

Die Nutzung des Bauwerks durch einen Dritten (z. B. den Mieter) stellt keine Abnahme dar.
Verweigert der Auftraggeber bei einem ersten Abnahmetermin ausdrücklich die Abnahme, nimmt er die Rechnungsprüfung nur verzögert vor und werden in der geprüften Rechnung Mängeleinbehalte ausgewiesen, kann nicht von einer Abnahme ausgegangen werden.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME DURCH NACHZÜGLER-ERWERBER


BGH, URTEIL VOM 12.05.2016 - VII ZR 171/15

Enthält ein Bauträgervertrag die unwirksame Klausel, dass Nachzügler-Erwerber an eine bereits erklärte Abnahme gebunden sind und sind die Nachzügler-Erwerber (weil Ihnen die Unwirksamkeit der Klauseln nicht bekannt war und sie keinen Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klauseln gehegt haben) aufgrund der vertraglichen Regelung davon ausgegangen, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits erfolgt sei, kommt eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht in Betracht.

KONKLUDENTE ABNAHME DURCH EINZUG UND NUTZUNG


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 11.05.2016 - 5 U 1270/15

Die Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch konkludentes Handeln des Auftraggebers erklärt werden.

Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Ein typischer Sachverhalt, auf den eine konkludente Abnahme gestützt werden kann, ist in dem Einzug und in der Nutzung eines Gebäudes zu sehen.

Eine Abnahme durch Nutzung der Leistung setzt voraus, dass der Auftraggeber Gelegenheit hatte, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und zu bewerten. Im Regelfall ist eine Prüfungsfrist von sechs bis acht Wochen angemessen.

KONKLUDENTE ABNAHME NACH EINZUG UND ABLAUF EINER ANGEMESSENEN PRÜFUNGSFRIST


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 08.04.2016 - 22 U 165/15

Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in § 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion.

Die Dauer dieser Prüfungs- und Bewertungsfrist darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen. Im Einzelfall kann indes zu Gunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen sein, ob der Bezug des Bauwerks bzw. der Beginn der Nutzung der Werkleistung seitens des Auftraggebers unter dem Zwang der Verhältnisse (etwa der Räumungspflicht bisheriger Räume, vertraglicher Verpflichtungen, Schadensminderungspflichten des Auftraggebers etc.) erfolgt.

PRÜFUNGSZEITRAUM VON WENIGEN WERKTAGEN KANN AUSREICHEN


OLG BAMBERG, URTEIL VOM 28.01.2016 - 1 U 146/15

Die Reparatur eines Wasserrohrs wird nach einem Prüfungszeitraum von wenigen Werktagen durch Begleichung der Schlussrechnung konkludent abgenommen.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME WENN VOR EINZUG ABNAHME VERWEIGERT


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 12.01.2016 - 9 U 1621/15

Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass die Leistung abnahmereif, d. h. im Wesentlichen mangelfrei ist.

In dem Einzug in ein Gebäude liegt jedenfalls dann keine (konkludente) Abnahme, wenn der Auftraggeber die Abnahme zuvor wegen wesentlicher Mängel ausdrücklich verweigert hat.

KONKLUDENTE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH EINZUG UND ZAHLUNG DES KAUFPREISES


OLG BAMBERG, URTEIL VOM 09.12.2015 - 8 U 23/15

Zieht der Erwerber in die vom Bauträger errichtete Eigentumswohnung ein und bezahlt er den Kaufpreis vollständig, ohne auf die im Bauträgervertrag vorgesehene förmliche Abnahme zu bestehen, wird die Leistung des Bauträgers konkludent abgenommen.

KONKLUDENTE ABNAHME AUCH MÖGLICH, WENN LEISTUNG NOCH NICHT VOLLSTÄNDIG FERTIGGESTELLT ODER MIT MÄNGELN BEHAFTET


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 03.12.2015 - 5 U 28/15

Gegen eine konkludente Abnahme spricht nicht, dass ein Teil der vereinbarten Leistung nicht erbracht worden ist. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig erbracht sind. Die Vollendung des Werkes ist jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankommt, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertig gestellt ist. Eine konkludente Abnahme kommt dementsprechend in Betracht, wenn das Werk jedenfalls nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

UNBEKANNTE MÄNGEL HINDERN KONKLUDENTE ABNAHME NICHT


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 10.11.2015 - 9 U 4218/14

Die konkludente Abnahme kann im Einzelfall bei nur scheinbar mangelfreier Fertigstellung der Leistungen des Unternehmers aus der Ingebrauchnahme seiner Leistungen und Bezahlung seiner Werklohnschlussrechnung folgen.

KONKLUDENTE ABNAHME DURCH NUTZUNG


BGH, URTEIL VOM 05.11.2015 - VII ZR 43/15

In einer Nutzung durch den Besteller kann eine konkludente Abnahme liegen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die ihn zu einer Abnahmeverweigerung berechtigen, oder wenn das Bauwerk noch nicht vollständig fertig gestellt ist.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS BEI ANNAHME, DASS DIESES BEREITS ABGENOMMEN WURDE


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 31.03.2015 - 10 U 46/14

Gehen beide Parteien eines Erwerbervertrags davon aus, dass die Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgen würde bzw. erfolgt ist, enthält die Zahlung des Restkaufpreises oder die Ingebrauchnahme der Wohnungen nicht die Erklärung, das Gemeinschaftseigentum sei im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt.

KONKLUDENTE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS BEI NICHTBEACHTUNG DER VERTRAGLICHEN ABNAHMEREGELUNG MÖGLICH


LG SCHWEINFURT, URTEIL VOM 23.01.2015 - 22 O 135/13

Wird eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf Grundlage der im Bauträgervertrag enthaltenen Abnahmeklausel nicht durchgeführt, kann es dahinstehen, ob die Abnahmeklausel wirksam ist. In diesem Fall ist auch eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums möglich

KONKLUDENTE ABNAHME AUCH BEIM VORLIEGEN KLEINERER MÄNGEL MÖGLICH


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 02.09.2014 - 6 U 86/13

Die Abnahme kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen, die erforderliche Anerkennung der Vertragsgemäßheit des hergestellten Werks liegt in einem Verhalten, aus dem der Unternehmer schließen darf, dass der Besteller die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

Das Vorliegen kleinerer Mängel hindert eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht, solange der Besteller das Werk eine gewisse Zeit lang produktiv eingesetzt und ihm eine angemessene Prüfzeit zur Verfügung gestanden hat.

KONKLUDENTE ABNAHME NUR MÖGLICH, WENN LEISTUNG VOLL FUNKTIONSFÄHIG


BGH, URTEIL VOM 05.06.2014 - VII ZR 276/13

Mit der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung und der Abgabe einer die Dokumentation betreffende Übernahmeerklärung wird die Leistung jedenfalls dann nicht (konkludent) abgenommen, wenn sie noch nicht voll funktionsfähig ist.

ZAHLUNG + VERWENDUNG = KONKLUDENTE ABNAHME


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 01.04.2014 - 9 U 1862/11

Allein mit der Zahlung des Werklohns ist keine Billigung der Leistungen als vertragsgerecht zu sehen. Verwendet der Auftraggeber jedoch darüber hinaus die Leistung und rügt er in einer angemessenen Prüfungszeit keine Mängel, ist in dem Gesamtverhalten des Auftraggebers aus Sicht des Auftragnehmers (Empfängerhorizont) die Billigung seiner Leistung als vertragsgerecht zu sehen

KONKLUDENTE ABNAHME ERFORDERT EIN TATSÄCHLICHES VERHALTEN DES AUFTRAGGEBERS


BGH, URTEIL VOM 20.02.2014 - VII ZR 26/12

Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.

Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

KONKLUDENTE ABNAHME NACH BEZUG UND ABLAUF EINER PRÜFUNGSFRIST


BGH, URTEIL VOM 26.09.2013 - VII ZR 220/12

Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertig gestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

KONKLUDENTE ABNAHME ERST NACH ABLAUF EINER ANGEMESSENEN PRÜFUNGSFRIST


KG, BESCHLUSS VOM 26.09.2013 - 9 U 115/12

Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

Von einer konkludenten Abnahme kann erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist ausgegangen werden. Die bloße Entgegennahme der Leistung lässt daher nicht auf eine stillschweigende Abnahmeerklärung schließen.

Unerheblich ist es, ob der Auftraggeber die Leistung mangels fachlicher Spezialkenntnisse nicht überprüfen kann. Es genügt, wenn er dazu ausreichend Gelegenheit hat. Ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist ohne Belang.

UNBEKANNTE MÄNGEL STEHEN EINER KONKLUDENTEN ABNAHME NICHT ENTGEGEN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 05.07.2012 - 12 U 231/11

Mängel können einer konkludenten Abnahme entgegenstehen, wenn der Unternehmer nicht erwarten darf, der Besteller würde das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt hinnehmen. Hiervon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn die Mängel den Vertragsparteien bekannt bzw. durch den Besteller gerügt sind. Nicht bekannte Mängel stehen einer konkludenten Abnahme daher grundsätzlich nicht entgegen.

Vereinbaren die Vertragsparteien eine förmliche Abnahme, setzt eine konkludente Abnahme voraus, dass die Vereinbarung einvernehmlich aufgehoben wurde, was ebenfalls konkludent erfolgen kann. An die Voraussetzungen eines konkludenten Verzichts auf die vereinbarte förmliche Abnahme sind strenge Anforderungen zu stellen.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME BEI MÄNGELRÜGE


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 23.05.2012 - 27 U 3427/11

Mit der Nutzung der Leistung wird diese nicht abgenommen, wenn vor der Ingebrauchnahme fortlaufend Mängel gerügt wurden.

Aus der Bezahlung einer Abschlagsrechnung kann kein Rückschluss auf die Abnahme gezogen werden.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME BEI MÄNGELRÜGE


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 19.04.2011 - 10 U 116/10

Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig, schließt eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme aus, wenn zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME, WENN WILLE ZUR ABNAHMEVERWEIGERUNG ERKENNBAR


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 24.02.2011 - 12 U 129/10

Sofern hinreichend deutlich wird, dass eine Partei die Abnahme hat verweigern wollen, kommt in einem solchen Fall eine Abnahme durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder durch Ausführenlassen weiterer Arbeiten nicht in Betracht.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME WENN LEISTUNG NOCH NICHT VOLLSTÄNDIG ERBRACHT


BGH, URTEIL VOM 27.01.2011 - VII ZR 175/09

Eine konkludente Abnahme durch Entgegennahme der Leistung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht worden ist.

KONKLUDENTE ABNAHME NUR BEI BEANSTANDUNGSLOSER INGEBRAUCHNAHME


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 21.10.2010 - 5 U 91/09

Nur die beanstandungslose Ingebrauchnahme der Werkleistung kann als konkludente Abnahme gedeutet werden. Daran fehlt es, wenn die wertende Gesamtschau der Erklärungen und des Verhaltens des Bestellers ergibt, dass er die Werkleistung nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert.

VORBEHALTLOSE ZAHLUNG = KONKLUDENTE ABNAHME


LG HAMBURG, URTEIL VOM 01.04.2010 - 313 O 288/09

Der Auftraggeber gibt durch die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung konkludent eine Abnahmeerklärung ab. Die konkludente Abnahme setzt nicht voraus, dass das Werk vollständig erbracht und abnahmefähig ist.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME OHNE PRÜFUNGSZEIT


BGH, URTEIL VOM 25.02.2010 - VII ZR 64/09

Eine konkludente Abnahme wird im Regelfall allerdings erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist angenommen werden können, vor deren Ablauf eine Billigung des Werks redlicherweise nicht erwartet werden kann.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME DURCH INGEBRAUCHNAHME OHNE PRÜFUNGSZEIT


OLG JENA, URTEIL VOM 14.07.2009 - 5 U 736/06

Bei einer konkludenten Abnahme durch Ingebrauchnahme ist dem Auftraggeber von der Aufnahme der Nutzung an eine gewisse Prüfungszeit zuzubilligen.

Maßgebend für die Angemessenheit der Länge der Prüfungszeit sind stets die Umstände des Einzelfalls. In der Regel ist ein Zeitraum von sechs bis acht Wochen angemessen.

OHNE ERKLÄRUNGSBEWUSSTSEIN KEINE KONKLUDENTE ABNAHME


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 15.12.2008 - 9 U 4149/08

Erklärt aufgrund der im Bauträgervertrag getroffenen Regelung ein Sachverständiger die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und stellt sich später heraus, dass die Abnahmeregelung und damit die Abnahme durch den Sachverständigen unwirksam ist, scheidet eine konkludente Abnahme durch den Erwerber aus.

Eine konkludente Abnahme setzt nämlich voraus, dass das Verhalten des Erwerbers nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß - dieser Schluss ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Erwerber aufgrund der vertraglichen Regelung davon ausging, dass die Abnahme durch einen Sachverständigen erklärt werden soll, es also einer Abnahmeerklärung durch ihn nicht bedarf. Dem Erwerber fehlte mithin das für eine konkludente Abnahme erforderliche Erklärungsbewusstsein.

AUCH NACH 6 JAHREN NUTZUNG KANN ES AN EINER KONKLUDENTEN ABNAHME FEHLEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 17.06.2008 - 19 U 152/04

Auch nach einer über sechsjährigen Ingebrauchnahme eines Gebäudes kann es an einer konkludenten Abnahme fehlen.

An die Feststellung eines konkludenten Verzichtswillens von der vertraglich vereinbarten förmlichen Abnahme sind erhebliche Anforderungen zu stellen.

DURCHFÜHRUNG ABNAHMETERMIN IST KEINE KONKLUDENTE ABNAHME


OLG HAMM, URTEIL VOM 11.06.2008 - 12 U 22/08

Die Abnahme setzt die Erklärung des Bestellers voraus, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht annehme und billige. Dafür reicht die Durchführung eines Termins zum Zwecke der Abnahme oder der Bezug des Hauses als solcher nicht aus.

 NICHTERSCHEINEN ZUM ABNAHMETERMIN KANN KONKLUDENTE ABNAHME SEIN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 21.01.2008 - 12 U 247/06

Das Nichterscheinen des Auftraggebers zu einem von ihm selbst vorgeschlagenen Abnahmetermin kann eine konkludente Abnahme darstellen.

KONKLUDENTE ABNAHME, WENN IN ANGEMESSENER PRÜFUNGSFRIST KEINE MÄNGEL GERÜGT WERDEN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 25.09.2007 - 21 U 163/06

Nutzt der Besteller erkennbar das Werk, lässt er darauf aufbauend das Objekt fertig stellen, bezahlt er wesentliche Teile der Schlussrechnung vorbehaltlos und erhebt er innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist keine Mängelrüge, liegt darin eine konkludente Abnahme.

Bei einem Wärmedämmverbundsystem dauert die Prüfungsfrist nicht länger als einige Wochen.

Die konkludente Abnahmeerklärung ist zugegangen, wenn sie dem Auftragnehmer erkennbar - wenn auch nur indirekt - vermittelt worden oder in anderer Weise zur Kenntnis gelangt ist.

AUS INGEBRAUCHNAHME IST KEINE KONKLUDENTE ABNAHME HERZULEITEN


KG, URTEIL VOM 29.06.2007 - 7 U 165/06

Die schlichte Ingebrauchnahme eines Werkes reicht nicht aus, um daraus eine Abnahme durch schlüssiges Handeln herzuleiten.

NUTZUNG + ZAHLUNG + KEINE MÄNGELRÜGE = KONKLUDENTE ABNAHME


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 31.10.2006 - 23 U 39/06

Die Inbetriebnahme einer Anlage ist keine konkludente Abnahme der Werkleistung, wenn zu diesem Zeitpunkt geschuldete Arbeiten noch nicht fertig gestellt sind. Die Fertigstellung der Werkleistung ist Voraussetzung für ihre Abnahme. Lediglich dann, wenn nur geringe Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend sind, kommt eine Abnahme vor endgültiger Fertigstellung des Werkes in Betracht.

BILLIGUNG DURCH BESTELLER SETZT ABNAHMEFÄHIGE HERSTELLUNG VORAUS


BGH, URTEIL VOM 20.10.2005 - VII ZR 155/04

Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn das Werk abnahmefähig hergestellt ist. Erst dann kann ein bestimmtes Verhalten des Bestellers als Billigung verstanden werden. Zur abnahmefähigen Herstellung gehört die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen.

TROTZ VEREINBARTER FÖRMLICHER ABNAHME IST EINE KONKLUDENTE ABNAHME MÖGLICH


BAYOBLG, BESCHLUSS VOM 20.03.2001 - 2Z BR 75/00

Trotz Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in Erwerbsverträgen ist eine stillschweigende Abnahme möglich, da beide Parteien - der jeweilige Wohnungseigentümer und die Bauträgerin - jederzeit durch schlüssiges Verhalten auf eine förmliche Abnahme verzichten können.

Die stillschweigende Abnahme lag hier im Bezug der Wohnung und der vorbehaltslosen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises.

AUS DER INGEBRAUCHNAHME ERGIBT SICH KEINE KONKLUDENTE ABNAHME, WENN DER ERWERBER VOR DEM EINZUG MÄNGEL RÜGT


BGH, URTEIL VOM 22.12.2000 - VII ZR 310/99

Vertragsparteien können die Vereinbarung, dass eine förmliche Abnahme zu erfolgen habe, einvernehmlich aufheben. Die Aufhebung kann konkludent erfolgen. Für eine derartige Aufhebungsvereinbarung muss der Tatrichter hinreichende Anhaltspunkte feststellen. An die Voraussetzungen einer konkludenten Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Ist die Vereinbarung über eine förmliche Abnahme aufgehoben, ist eine konkludente Abnahme möglich.

Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Erwerbers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Der Einzug in die Wohnung ist jedenfalls dann keine hinreichende Grundlage für eine konkludente Abnahme, wenn der Erwerber vor dem Einzug Mängel gerügt hat, die ihn zur Abnahmeverweigerung berechtigen.

KEINE KONKLUDENTE ABNAHME WENN VOR EINZUG ABNAHME VERWEIGERT


BGH, URTEIL VOM 10.06.1999 - VII ZR 170/98

Der Einzug in das Haus und dessen Nutzung begründen keine stillschweigende Abnahme, wenn der AG vor dem Einzug zu Recht die Abnahme verweigert hat und die Mängel noch bestehen.

EINZUG UNTER DRUCK - KONKLUDENTE ABNAHME NUR NACH ABLAUF EINER ERPROBUNGSFRIST


OLG HAMM, URTEIL VOM 27.06.1997 - 19 U 193/96

Die mit der Ingebrauchnahme der Werkleistung verbundene Indizwirkung für eine Abnahme ist eingeschränkt, wenn die Benutzung unvermeidlich ist, weil sie nur unter dem Druck der Verhältnisse (hier: Notwendigkeit des Einzugs in ein Haus) geschieht. In einem solchen Fall kann eine konkludente Abnahme erst nach Ablauf einer gewissen Frist angenommen werden, die eine etwas eingehendere Erprobung ermöglicht.

KRITIKLOSE ENTGEGENNAHME DER LEISTUNG IST KEINE KONKLUDENTE ABNAHME


BGH, URTEIL VOM 28.04.1992 - X ZR 27/91

In der kritiklosen Entgegennahme einer Werkleistung liegt noch keine Abnahme. Eine Abnahmeerklärung durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, daß der Besteller zuvor Gelegenheit hatte, das Werk zu prüfen und zu bewerten.

KONKLUDENTE ABNAHME SETZT NUTZUNG VORAUS


BGH, URTEIL VOM 20.09.1984 - VII ZR 377/83

Nicht schon in der Aufnahme der Nutzung, sondern erst in der anschließenden Nutzung als solcher liegt die in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme grundsätzlich zum Ausdruck kommende Billigung des Werks. Dafür ist, gerechnet von der Aufnahme der Nutzung, eine gewisse Nutzungszeit erforderlich, vor deren Ablauf die Billigung des Werks redlicherweise nicht zu erwarten ist. Die Ingebrauchnahme eines Werkes ist als ein sich zeitlich erstreckender Vorgang und nicht als Zeitpunkt etwa des bloßen Nutzungsbeginns zu verstehen.
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