Nacherfuellung beim Bautraegervertrag

NACHERFÜLLUNG


§ 650u Abs.1 Satz 2 BGB bestimmt, dass bei einem Bauträgervertrag hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet. Anwendung finden somit auch die §§ 634, 635 BGB.

Gemäß § 634 Nr. 1 BGB kann der Besteller, wenn das Werk mangelhaft ist, die Nacherfüllung verlangen.

Verlangt der Besteller die Nacherfüllung, kann der Bauträger nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen (§ 635 Abs. 1 BGB). Der Bauträger hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 635 Abs. 2 BGB).

Der Bauträger kann gemäß § 635 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Urteile hierzu finden Sie hier   >>>

Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß   >>>

BEI NACHERFÜLLUNG SIND DIE ZUM ZEITPUNKT DER MANGELBESEITIGUNG GELTENDEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK EINZUHALTEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 01.02.2019 - 1 U 42/18

Die Mängelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sofern dies mit höheren Kosten verbunden ist, als das ohne die Regeländerung der Fall wäre, liegt dies im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und ist Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung.

Entsteht durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert, kann hierfür eine Ausgleichspflicht des Auftraggebers bestehen.

NACHERFÜLLUNG UNMÖGLICH - WERK IST NEU HERZUSTELLEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 04.04.2017 - 28 U 306/17

Können Defizite in der geschuldeten Konstruktion durch Nachbesserungsarbeiten nicht beseitigt werden, muss der Auftragnehmer das Werk neu herstellen. 

NEUHERSTELLUNG, WENN DURCH NACHBESSERUNG ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK NICHT ERREICHT WERDEN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 02.02.2017 - 10 U 672/12

Der Auftraggeber kann den Rückbau und die komplette Neuerstellung eines mangelhaften Bauwerks verlangen, wenn durch lediglich lokale Nachbesserungsarbeiten kein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Zustand hergestellt werden kann.

NACHERFÜLLUNG KANN AUCH DIE KOMPLETTE NEUERSTELLUNG SEIN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 02.02.2017 - 10 U 672/12

Der Auftraggeber kann den Rückbau und die komplette Neuerstellung eines mangelhaften Bauwerks verlangen, wenn durch lediglich lokale Nachbesserungsarbeiten kein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Zustand hergestellt werden kann.

WIRKT SICH EIN MANGEL AM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM AUF DAS SONDEREIGENTUM AUS, KANN DER EINZELNE ERWERBER NACHERFÜLLUNG VERLANGEN


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 14.08.2015 - 13 U 218/13

Wenn Schallbeeinträchtigungen oder Geruchsbelästigungen im Sondereigentum (auch) auf Bauteile zurückzuführen sind, die zum Gemeinschaftseigentum zählen, ist der einzelne Erwerber berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.

NACHERFÜLLUNG: BIS DIE VEREINBARTE FUNKTIONSTAUGLICHKEIT ERREICHT IST


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 19.02.2015 - 4 U 111/13

Hat ein Bauträger einen bestimmten Erfolg garantiert, unabhängig von der Art und Weise, wie dieser erreicht wird, muss er im Rahmen seines werkvertraglichen Gewährleistungsrechts nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht ist.

Der Bauträger hat den garantierten Erfolg herbeizuführen, auch wenn sich die von ihm beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere, als die kalkulierten Maßnahmen erforderlich werden.

Der Erwerber muss sich nicht an den Kosten der Nacherfüllung in Höhe von Sowieso-Kosten beteiligen, wenn der Bauträger von vorneherein zu einem bestimmten Preis einen bestimmten Erfolg versprochen hat, ohne dass daraus die Verpflichtung zu nur ganz bestimmten Leistungen resultiert.

NACHERFÜLLUNG MUSS DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK EINHALTEN, DIE ZUM ZEITPUNKT DER MANGELBESEITIGUNG GELTEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 03.07.2012 - 10 U 33/12

Auch wenn das Werk grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss, muss eine Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften einhalten.

NACHERFÜLLUNG IST NICHT UNMÖGLICH, WENN SIE UNTER MITHILFE DRITTER DURCHGEFÜHRT WERDEN KANN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 24.01.2012 - 9 U 3012/11

Der Umstand, dass die Leistung ohne die Mithilfe Dritter nicht erbracht werden kann, macht die Nacherfüllung nicht unmöglich.

Ist die geschuldete Leistung unmöglich, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf eine technisch nahezu gleichwertige Art der Nachbesserung zustehen.

BEI NACHERFÜLLUNG SIND DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK ZU BEACHTEN


OLG STUTTGART, BESCHLUSS VOM 14.09.2011 - 10 W 9/11

Auch wenn das Werk grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entsprechen muss, muss eine Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Bei den Mehrkosten aufgrund nach Abnahme gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen an das Werk handelt es sich nicht um Sowiesokosten. Ein dem Besteller gegebenenfalls verbleibender Mehrwert gegenüber der ursprünglich vertraglich vereinbarten Werkleistung kann allerdings nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Zahlungspflicht des Bestellers begründen.

BEI NACHERFÜLLUNG SIND GEÄNDERTE TECHNISCHE REGELUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 27.10.2006 - 12 U 47/06

Ändern sich nach der Abnahme die technischen Regeln, hat der Unternehmer Mängel unter Beachtung der geänderten technischen Regelungen zu beseitigen. Die Kosten der Mangelbeseitigung hat der Unternehmer auch dann in voller Höhe zu tragen, wenn mit der Mangelbeseitigung eine Modernisierung verbunden ist.
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