Unverhaeltnismaessigkeit der Mangelbeseitigung

UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG


§ 650u Abs.1 Satz 2 BGB bestimmt, dass bei einem Bauträgervertrag hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet. Anwendung finden somit auch die §§ 634, 635 BGB.

Gemäß § 634 Nr. 1 BGB kann der Besteller, wenn das Werk mangelhaft ist, die Nacherfüllung verlangen. Urteile hierzu finden Sie hier   >>>

Verlangt der Besteller die Nacherfüllung, kann der Bauträger nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen (§ 635 Abs. 1 BGB). Der Bauträger hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 635 Abs. 2 BGB).

Der Bauträger kann gemäß § 635 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß   >>>

BESTEHT EIN OBJEKTIV BERECHTIGTES INTERESSE AN DER MANGELBESEITIGUNG, IST DIESE NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG JENA, URTEIL VOM 11.07.2023 - 7 U 328/20

Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinn ist in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern.

LEISTUNG ENTSPRICHT DEN ALLGEMEIN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK UND IST FUNKTIONSTAUGLICH: MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG HAMM, URTEIL VOM 18.08.2022 - 24 U 51/20

Steht die Funktionstauglichkeit eines Werks (hier: Frostschutzschicht) im Vordergrund, ist eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig, wenn das Werk zwar nicht in jeder Hinsicht dem Vertrag, jedoch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist.

BEI GERINGFÜGIGEN OPTISCHEN MÄNGELN KANN VON UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG AUSGEGANGEN WERDEN


OLG KARLSRUHE, BESCHLUSS VOM 20.09.2021 - 4 U 199/20

Die Kosten für die Beseitigung eines Baumangels sind unverhältnismäßig, wenn der damit zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

Bei rein optischen Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Besteller ein nachvollziehbares, nicht nur unbedeutendes Interesse an der auch optisch einwandfreien Herstellung des Werks hat.

Bei nur geringfügigen Schönheitsfehlern, die nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers berühren, ohne dass in objektivierbarer Form die Wertschätzung gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.

IST DIE LEISTUNG FUNKTIONSTAUGLICH, IST EINE MANGELBESEITIGUNG REGELMÄSSIG UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 24.06.2021 - 2 U 391/19

Auch wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Eine Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

Ist die Leistung uneingeschränkt funktionstauglich und würde die Mängelbeseitigung einen vollständigen Abriss und eine Neuerrichtung erfordern, besteht regelmäßig kein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung.

MACHT EIN AUFTRAGNEHMER NICHT INNERHALB DER MANGELBESEITIGUNGSFRIST DIE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT GELTEND, KANN ER SICH SPÄTER NICHT MEHR DARAUF BERUFEN


OLG KÖLN, URTEIL VOM 07.01.2021 - 7 U 187/19

Unverhältnismäßigkeit liegt nur dann vor, wenn der mit der Nachbesserung in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht. Dies wird in aller Regel anzunehmen sein, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so dass die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. Unverhältnismäßigkeit kommt danach vor allem bei Mängeln in Betracht, die den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen. Das sind insbesondere so genannte Schönheitsmängel.

Die Voraussetzungen des § 635 Abs. 3 BGB sind nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer die ihm gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen lassen hat, ohne sich auf unverhältnismäßige Kosten im Sinne der Vorschrift zu berufen.

MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG, WENN SIE GEGEN TREU UND GLAUBEN VERSTÖSST


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 09.07.2020 - 12 U 76/19

Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT BEI FUNKTIONSBEEINTRÄCHTIGUNG


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 30.04.2020 - 13 U 261/18

Die Nachbesserung kann nicht wegen hoher Kosten verweigert werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Werks spürbar beeinträchtigt ist.

SCHIMMELPILZBESEITIGUNG KANN UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN


OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 11.07.2019 - 1 U 116/18

Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ist ein Gesundheitsrisiko, dessen Beseitigung der Erwerber einer neu errichteten Eigentumswohnung vom herstellenden Verkäufer (Unternehmer) verlangen kann, ohne dass dem die Unverhältnismäßigkeit der Kosten oder des Aufwands entgegenstehen.

Beruft sich der nacherfüllungspflichtige Unternehmer im Prozess auf die Unverhältnismäßigkeit der sachverständig begründeten und ermittelten Mangelbeseitigungskosten, kann dies eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck bringen, sodass es einer Fristsetzung nach § 637 Abs. 1 BGB für den Vorschuss zur Selbstvornahme nicht mehr bedarf.

KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT BEI NICHTVERWENDUNG DES VEREINBARTEN MATERIALS


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 09.07.2019 - 10 U 14/19

Der Auftraggeber muss im Rahmen der Nacherfüllung kein vertraglich nicht geschuldetes Werk akzeptieren.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

Die Mängelbeseitigung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zum Einbau des vertraglich vereinbarten Materials grob fahrlässig verletzt hat.

UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT = GROBES MISSVERHÄLTNIS ZWISCHEN AUFWAND UND LEISTUNGSINTERESSE


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 31.05.2019 - 6 U 1075/18

Der Auftragnehmer kann die Ausführung der Leistung vor der Abnahme wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Die Unverhältnismäßigkeit muss dabei ein unmöglichkeitsähnliches Ausmaß erreicht haben und so eklatant sein, dass das Verlangen nach Naturalerfüllung als sinnlos und rechtsmissbräuchlich erscheint.

KEIN SPÜRBARER NUTZEN - MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


KG, URTEIL VOM 14.02.2019 - 27 U 64/18

Bringt die mit einem Aufwand von ca. 40.000 Euro verbundene Mängelbeseitigung dem Auftraggeber keinen nennenswerten oder spürbaren Nutzen, ist sie unverhältnismäßig, wenn der Auftragswert der Zusatzleistung lediglich 200 Euro beträgt.

NUTZBARKEIT NICHT BEEINTRÄCHTIGT - MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG CELLE, URTEIL VOM 13.12.2018 - 5 U 194/14

Entspricht die Ausführung einer Asphaltdeckschicht nicht den vertraglichen Vorgaben, ist sie mangelhaft. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung jedoch verweigern, wenn der Mangel die Nutzbarkeit nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.

MINIMALE OPTISCHE MÄNGEL OHNE FUNKTIONSBEEINTRÄCHTIGUNG: MANGELBESEITIGUNG UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG BAMBERG, BESCHLUSS VOM 28.11.2018 - 3 U 117/18

Minimale optische Mängel ohne Funktionsbeeinträchtigung berechtigen den Auftragnehmer dazu, die Mängelbeseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

REGELMÄSSIGE WARTUNG FÜHRT NICHT ZUR UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 17.10.2018 - 27 U 1156/18

Der Umstand, dass die Leistung (hier: Dachabdichtungarbeiten) nach Durchführung der Mängelbeseitigung regelmäßig (hier: alle fünf bis zehn Jahre) gewartet werden muss, macht die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig.

FUNKTIONSBEEINTRÄCHTIGUNG: MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


LG LÜBECK, URTEIL VOM 10.10.2018 - 9 O 130/15

Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Für ein objektiv berechtigtes Interesse genügt die durch den Mangel nicht mehr mögliche Verwirklichung der gestalterischen Vorstellungen des Bestellers für sein Haus als zukünftigem Lebensmittelpunkt.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.

Mängel, durch die die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt wird, führen regelmäßig dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt ist.

AUFTRAGGEBER KANN DEN AUFTRAGNEHMER AN SEINER ERKLÄRUNG, DASS DIE MANGELBESEITIGUNG UNVERHÄLTNISMÄSSIG IST, FESTHALTEN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 09.10.2018 - 23 U 43/17

Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßigen Aufwands, obwohl ein solcher nicht gegeben ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder den Auftragnehmer an seiner Erklärung festhalten und die Minderung erklären oder seinen Nachbesserungsanspruch - gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme - weiterverfolgen.

KEINE STÖRENDE BEEINTRÄCHTIGUNG DES GEBRAUCHS - MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 19.09.2018 - 29 U 152/17

Die Nacherfüllung einer Bauwerksleistung kann wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden, wenn der Mangel keine störende Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht und nur aufwändig (hier: vollständige Erneuerung einer Treppe) und mit hohen Kosten beseitigt werden kann.

Im Rahmen der Abwägung kann berücksichtigt werden, dass die Bauwerksleistung den aktuell anerkannten Regeln der Technik entspricht, die weniger hohe Anforderungen stellen als die zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Regeln der Technik.

Kann die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden, so entfällt der wegen dieses Mangels geltend gemachte Kostenvorschussanspruch des Bestellers.

UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELSBESEITIGUNG = EINZELFALLABWÄGUNG


OLG KARLSRUHE, BESCHLUSS VOM 01.02.2018 - 9 U 52/17

Werden beim Neubau eines Wohnhauses Dachflächenfenster eingebaut, die entgegen der Baubeschreibung nur eine 2-fach Wärmeschutz-Verglasung - statt einer 3-fach Wärmeschutz-Verglasung - aufweisen, liegt ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.

Bei der Frage, ob eine Nacherfüllung unverhältnismäßig ist (§ 635 Abs. 3 BGB), sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Der Auftraggeber hat unter Umständen an der Einhaltung bestimmter Wärmeschutz-Standards auch dann ein nachvollziehbares Interesse, wenn die Auswirkungen auf die Höhe seiner Heizkosten nur gering sind.

BERECHTIGTES INTERESSE - MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG CELLE, URTEIL VOM 31.08.2017 - 13 U 154/15

Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht wegen hoher Kosten verweigern.

FUNKTIONSTAUGLICHKEIT IST BEI PRÜFUNG DER UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 02.02.2017 - 10 U 672/12

Eine Mängelbeseitigung kann nicht in jedem Falle wegen "hoher Kosten" verweigert werden. Entscheidend ist unter anderem, ob die Funktionsfähigkeit des Werks durch den Mangel beeinträchtigt wird.

OBJEKTIV GERINGES INTERESSE AN MANGELBESEITIGUNG - MGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG CELLE, URTEIL VOM 10.12.2015 - 16 U 97/15

Die Mängelbeseitigung (hier: durch Neuherstellung) ist für den Auftragnehmer nur dann unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggeber an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

NICHT STÖRENDE FARBLICHE ABWEICHUNG: MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 12.10.2015 - 1 U 22/14

Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig und kann vom Bauträger verweigert werden, wenn mit der Beseitigung einer nicht störenden farblichen Abweichung ein ganz erheblicher Instandhaltungsaufwand verbunden ist.

MANGELBESEITIGUNG BEI VERSTOSS GEGEN ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK IN DER REGEL NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 28.07.2015 - 28 U 3070/13

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Erwerbers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand des Bauträgers unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. In der Regel rechtfertigen Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik keine Mangelbeseitigungsverweigerungen wegen Unverhältnismäßigkeit.

Mängel im Abdichtungssystem eines Gebäudes begründen die Gefahr von erheblichen und mit einer Vielzahl von Nachteilen verbundenen Wasser- und Feuchtigkeitsschäden. Das objektive Interesse des Erwerbers, ein ordnungsgemäß abgedichtetes Gebäude zu erhalten, ist daher nicht als gering zu bewerten.

SPÜRBARE BEEINTRÄCHTIGUNG DER FUNKTIONSTAUGLICHKEIT - MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 14.04.2015 - 21 U 182/14

Ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Mängel, durch die die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt wird, regelmäßig führen dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt ist. Für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten bedarf es nicht der Erkenntnis, dass der Werkunternehmer diese nur mit besonderen Schwierigkeiten zu tragen in der Lage ist.

WENN MANGELBESEITIGUNG UNVERHÄLTNISMÄSSIG, DANN MINDERUNG


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 11.12.2014 - 8 U 140/09

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, wenn der für ihn damit verbundene Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Beseitigung des Mangels erzielbaren Vorteil steht, den der Auftraggeber dadurch erlangt.

Führt die nicht fachgerechte Dämmung einer Warmwasserleitung lediglich zu einem höheren Energieverbrauch von ca. 50 Euro pro Jahr, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Nachbesserungsaufwand mindestens 44.000 Euro beträgt.

Lehnt der Auftragnehmer die Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit zu Recht ab, kann der Auftraggeber Minderung in Form eines angemessenen Ausgleichsbetrags für den Wertverlust des Bauwerks verlangen.

Hat die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit des Gebäudes zur Folge, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch den merkantilen Minderwert ersetzen. Maßgebend hierfür ist die Beurteilung, ob eventuelle Kaufinteressenten ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Bauwerks haben.

MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG, WENN NUR GERINGFÜGIGER SCHÖNHEITSFEHLER


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 04.11.2014 - 21 U 23/14

Bei Mängeln, die das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes betreffen (optische Mängel) und mit denen keine Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, ist im Rahmen der für den Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB erforderlichen Gesamtabwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Einwand aus § 635 Abs. 3 BGB gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die "Wertschätzung" gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.

Die Kriterien, unter denen der Auftragnehmer das Nacherfüllungsbegehren des Auftraggebers unter Berufung auf den Unverhältnismäßigkeitseinwand gemäß § 635 Abs. 3 BGB ablehnen kann, finden auf einen mangelbedingten Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636 BGB, der auf Erstattung der Beseitigungskosten gerichtet ist, Anwendung, sowie dann, wenn bei der Bemessung eines mangelbedingten Minderungsbetrages (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) auf die Kosten zur Mängelbeseitigung zurückgegriffen wird.

Zur Bedeutung des Verschuldens bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung des Unverhältnismäßigkeitseinwandes; Vorsatz des Werkunternehmers schließt den Unverhältnismäßigkeitseinwand nicht generell aus.

OBJEKTIV GERINGFÜGIGES INTERESSE AN MANGELBESEITIGUNG - MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 18.06.2014 - 27 U 4301/13

Der Schadenersatzanspruch wegen Baumängeln wird auf den Ersatz des durch den Mangel verursachten Minderwerts begrenzt, wenn die Mängelbeseitigung unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Unverhältnismäßigkeit liegt dann vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung ein ganz erheblicher und damit vergleichsweise unangemessener Aufwand des Unternehmers gegenübersteht.

Belaufen sich die Nachbesserungskosten zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Wärmeschutzes auf über 80.000 Euro und die durch den Mangel verursachten erhöhten Energiekosten auf 172 Euro jährlich, ist die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschritten.

FUNKTIONSMÄSSIGKEIT SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGT: MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG KÖLN, URTEIL VOM 03.06.2014 - 22 U 185/11

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig sind die Kosten für die Beseitigung eines Mangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

Ist die Funktionsmäßigkeit des Werks spürbar beeinträchtigt, kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.

BERECHTIGTES INTERESSE AN MANGELBESETIGUNG - MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 13.05.2014 - 9 U 1800/13

Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung nicht wegen (zu) hoher Kosten verweigern.

MINDERUNG, WENN MANGELBESEITIGUNG UNVERHÄLTNISMÄSSIG


BGH, URTEIL VOM 04.04.2014 - V ZR 275/12

Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer vom Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.

OPTISCHE BEEINTRÄCHTIGUNG KAUM MESSBAR - MANGELBESEITIGUNG UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG CELLE, URTEIL VOM 19.12.2013 - 6 U 73/13

Verbaut der Fensterhersteller entgegen der vertraglichen Absprache nur teilweise in der Farbe der Glaselemente ummantelte Abstandshalter, so liegt darin ein Mangel, wenn sie durch das Glas der Einzelelemente schimmern.

Der Fensterhersteller kann gleichwohl die Neuherstellung verweigern und sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen, wenn keine besondere Beschaffenheit der Gesamtfassade vereinbart und deren optische Beeinträchtigung kaum messbar ist, die Mängelbeseitigung im Vergleich dazu extrem hohe Kosten verursacht und den Hersteller keine besondere Schuld an dem Mangel trifft.

UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG KANN NICHT EINGEWANDT WERDEN, WENN MANGELSITUATION ZU VERTRETEN


BGH, BESCHLUSS VOM 14.11.2013 - V ZR 302/12

Der Schuldner kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseitigungsmaßnahmen berufen, wenn er die Situation zu vertreten hat, deren Beseitigung er als wirtschaftlich unzumutbar ansieht.

UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG KANN AUCH ERST IM PROZESS GELTEND GEMACHT WERDEN


BGH, URTEIL VOM 16.10.2013 - VIII ZR 273/12

Der Verkäufer, der vorprozessual nur das Vorhandensein von Mängeln bestreitet und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert, ist in der Regel nicht daran gehindert, sich erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zu berufen.

KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG, WENN MANGEL VORSÄTZLICH HERBEIGEFÜHRT


LG AACHEN, URTEIL VOM 20.09.2013 - 7 O 312/12

Die Auftragnehmer kann die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwandes steht. Unverhältnismäßigkeit ist daher nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, der unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Hierbei ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß er den Mangel verschuldet hat.

Baut der Auftragnehmer vorsätzlich ein anderes als das vertraglich vereinbarte Material ein, obwohl im Leistungsverzeichnis das einzubauende Bettungsmaterial konkret bezeichnet ist, ist die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig.

FÜHRT MANGELBESEITIGUNG NUR ZU EINER ENERGIEEINSPARUNG VON 1,5%, IST SIE UNVERHÄLTNISMÄSSIG


BGH, BESCHLUSS VOM 18.07.2013 - VII ZR 231/11

Die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein eingebauter Niedrigtemperatur-Kessel im Verhältnis zu der vertraglich vorgesehenen Brennwertheizanlage zu einem Energiemehrverbrauch von 1,5% führt.

FAHRLÄSSIGE HERBEIFÜHRUNG DES MANGELS - MANGELBESEITIGUNG NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 12.07.2013 - 24 U 143/12

Auch wenn der Aufwand für die Aufbringung der geschuldeten Wärmedämmung für den Auftragnehmer beträchtlich ist, hat der Auftraggeber gleichwohl einen Anspruch auf die Herstellung des geschuldeten Werks. Dass dies mit erheblichem Mehraufwand verbunden ist, hat allein der Auftragnehmer zu vertreten, sofern er grob fahrlässig falsche Wärmedämmplatten verwendet hat.

UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT LIEGT VOR, WENN DER ERFOLG DER MANGELBESEITIGUNG IN KEINEM VERNÜNFTIGEN VERHÄLTNIS ZU DEN KOSTEN STEHT


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 24.04.2013 - 13 U 1800/12

Der Unternehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, soweit dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das ist der Fall, wenn der Erfolg der Mangelbeseitigung in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht. Wird eine Halle, in der schwere Maschinen abgestellt werden, um 18 cm zu kurz ausgeführt, muss der Unternehmer die Beseitigung des Mangels durch Abriss und Neuherstellung der Halle nicht anbieten.

BESEITIGUNG VON SCHALLSCHUTZMÄNGELN IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG BAMBERG, BESCHLUSS VOM 25.03.2013 - 3 U 185/12

Weist eine verkaufte Eigentumswohnung Schallschutzmängel auf und lassen sich die Mängel nur durch einen abgeänderten Fussbodenaufbau beseitigen, kann die Mängelbeseitigung auch dann nicht wegen eines grob unverhältnismäßigen Aufwands verweigert werden, wenn hiermit Kosten in Höhe von über 37.000 Euro verbunden sind.

FESTSTELLUNG DER UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG = WERTENDE BETRACHTUNG DURCH TATRICHTER


BGH, URTEIL VOM 23.01.2013 - VIII ZR 140/12

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln eine (weitere) Nacherfüllung unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.

MANGELBESEITIGUNG ALS UNVERHÄLTNISMÄSSIG VERWEIGERT = ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ


BGH, URTEIL VOM 11.10.2012 - VII ZR 180/11

Der Besteller kann unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung für Mängel der Werkleistung beanspruchen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung hinsichtlich dieser Mängel gemäß § 635 Abs. 3 BGB zu Recht als unverhältnismäßig verweigert hat.

Macht der Besteller werkvertraglichen Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend, entsprechen die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwands nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Kriterien denen, die bei der gemäß § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind.

SCHADENSERSATZ, WENN MANGELBESEITIGUNG ALS UNVERHÄLTNISMÄSSIG VERWEIGERT


BGH, URTEIL VOM 11.10.2012 - VII ZR 179/11

Der Besteller kann unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung für Mängel der Werkleistung beanspruchen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung hinsichtlich dieser Mängel gemäß § 635 Abs. 3 BGB zu Recht als unverhältnismäßig verweigert hat.

UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG, WENN GERINGES INTERESSE AN MANGELBESEITIGUNG, ABER ERHEBLICHER AUFWAND FÜR MANGELBESEITIGUNG


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 24.07.2012 - 10 U 56/12

Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Auftragnehmer regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung verweigern.

Das mit der Vereinbarung einer bestimmten Ausführung bekundete Interesse des Auftraggebers an einer bestimmten Art der Leistung stellt sich als objektiv berechtigt dar und schließt eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung nicht mit der Begründung aus, dass die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG, WENN OBJEKTIV BERECHTIGTES INTERESSE AN MANGELBESEITIGUNG BESTEHT


OLG HAMM, URTEIL VOM 15.05.2012 - 21 U 113/11

Der Unternehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Um­stände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands steht. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden. Die danach anzustellenden Abwägungen haben nichts mit dem Preis-/Leistungsverhältnis des Vertrags zu tun. Ohne Bedeutung ist auch das Verhältnis von Nachbesserungsaufwand zum Vertragspreis.

BESEITIGUNG EINES BRANDSCHUTZMANGELS IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 03.11.2011 - 16 U 132/10

Liegt ein Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen vor, ist die Mängelbeseitigung auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Leistung gebrauchstauglich ist.

MANGELBESEITIGUNG UNVERHÄLTNISMÄSSIG: ANSPRUCH AUF ERSATZ DER ZUR MANGELBESEITIGUNG ERFORDERLICHEN KOSTEN


OLG CELLE, URTEIL VOM 02.11.2011 - 14 U 52/11

Selbst bei unterstellter Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Besteller nicht auf den Minderwert verwiesen werden, sondern (stattdessen) dem Unternehmer die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten berechnen kann. Würde man den Besteller als Ausgleich für das mangelhafte Werk allein auf den Ersatz der objektiven Wertminderung verweisen, unterliefe man den Zweck des Schadensersatzanspruchs, die Nachteile des Bestellers auszugleichen, die ihm durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind. Denn der Ersatzanspruch tritt an die Stelle des ursprünglichen auf mangelfreie Herstellung gerichteten Erfüllungsanspruchs.

Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an der Leistung, so kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Kompensation für die fehlende Vertragserfüllung verweigert werden. Dieser strenge Maßstab ist im Grundsatz auch dann anzulegen, wenn die Werkleistung zu einer lediglich optischen Beeinträchtigung geführt hat.

BERECHTIGTES INTERESSE AN MANGELBESEITIGUNG BESTEHT AUCH AUF HERSTELLUNG DES VEREINBARTEN STANDARDS


OLG NÜRNBERG, URTEIL VOM 23.09.2010 - 13 U 194/09

Hat sich der Werkunternehmer im Vertrag verpflichtet, das Werk mit einem über den Stand der Technik hinausgehenden Standard herzustellen, so kann er die Nachbesserung nicht allein deswegen als unverhältnismäßig (i. S. d. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F., § 275 Abs. 2 BGB n. F.) verweigern, weil nach allgemeinem Erfahrungswissen, auf welchem der Stand der Technik beruht, die Gefahr eines mangelbedingten Schadens am Bauwerk gering ist. Andernfalls wäre die Ausführung des vereinbarten höheren Standards regelmäßig nicht durchsetzbar, die Vereinbarung würde leerlaufen. Das berechtigte Interesse des Bestellers am vertragsgemäßen Werk muss erst dann zurückstehen, wenn auch langfristig eine auf die Schlechterfüllung zurückzuführende Schadensentstehung ausgeschlossen ist.

BEI PRÜFUNG DER UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, OB DER UNTERNEHMER DEN MANGEL VERSCHULDET HAT


OLG KÖLN, URTEIL VOM 16.09.2010 - 7 U 158/08

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem für die Nachbesserung erforderlichen Aufwand einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

Ein objektiv berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung steht daher regelmäßig der Unverhältnismäßigkeit - auch bei hohen Kosten - entgegen.

Zu Lasten des Unternehmers ist bei der Abwägung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß er die Mängel verschuldet hat.

BEI DER PRÜFUNG, OB EINE MANGELBESEITIGUNG UNVERHÄLTNISMÄSSIG IST, IST DAS MASS DES VERSCHULDENS ZU BERÜCKSICHTIGEN


BGH, URTEIL VOM 27.11.2009 - LwZR 11/09

Ein zu Lasten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigender Umstand ist das Maß seines Verschuldens. Bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder sonstigem schweren Verschulden können dem Schädiger auch unverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sein.

KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG BEI RISIKO EINES SCHADENS


OLD DÜSSELDORF, URTEIL VOM 26.05.2009 - 23 U 97/08

Der Unternehmer kann sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung berufen, soweit das Risiko eines Schadenseintritts besteht.

GRAD DES VERSCHULDENS AN MANGELENTSTEHUNG IST BEI FESTSTELLUNG DER UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN


BGH, BESCHLUSS VOM 16.04.2009 - VII ZR 177/07

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer zu Recht den Einwand des unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands erhoben hat, ist der Grad des Verschuldens des Unternehmers an der Entstehung des Mangels in die Gesamtabwägung einzubeziehen.

Allein der Umstand, dass der Unternehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, rechtfertigt ohne eine solche Gesamtabwägung nicht, dem Unternehmer diesen Einwand zu verweigern.

VEREINBARTE AUSFÜHRUNGSART IST BEI BEURTEILUNG DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG ZU BEACHTEN


BGH, URTEIL VOM 10.04.2008 - VII ZR 214/06

Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK VERLETZT - MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 07.08.2007 - 13 U 2063/05

Entspricht das aus einer Sichtschalung und einem darauf befestigten Blechdach bestehende Dach eines Einkaufszentrums nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil die für die Sichtschalung verwendeten Bretter nur 20 mm statt 24 mm dick sind und deshalb ungewiss ist, ob die Dachflächen dauerhaft der Beanspruchung durch Soglast standhalten, dann ist zum Ausschluss dieses Risikos die Neueindeckung des Daches einschließlich der Erneuerung der Sichtschalung notwendig und nicht unverhältnismäßig.

Die Frage, ob eine Mängelbeseitigung notwendig und nicht unverhältnismäßig ist, ist vom Gericht, nicht vom Sachverständigen zu entscheiden.

MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG, WENN MANGEL DIE FUNKTION NICHT BEEINTRÄCHTIGT UND DIE OPTISCHE BEEINTRÄCHTIGUNG AN DER GRENZE DER WAHRNEHMBARKEIT IST


OLG BAMBERG, URTEIL VOM 16.04.2007 - 4 U 198/05

Ein Wärmedämmverbundsystem (WDV) ist mangelhaft, wenn es von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muss (hier: formbeständige Oberfläche bei nass-kalten Witterungsverhältnissen).

Dies gilt unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden.

Bei witterungsabhängig nur zeitweise auftretenden und an der Grenze der Wahrnehmbarkeit liegenden optischen Beeinträchtigungen (hier: Aufschüsseln der Dämmplatten) kann der Unternehmer dem Nachbesserungsverlangen (Kosten: 35.500 Euro) des Bestellers den Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegenhalten, wenn das Werk voll funktionsfähig und dem Unternehmer nur ein geringer Schuldvorwurf zu machen ist.

GERINGE GEBRAUCHSBEEINTRÄCHTIGUNG: MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 13.12.2006 - 6 U 946/06

Der Auftragnehmer kann die Beseitigung fehlender Flächenbündigkeit von Einlaufdüsen und Unterwasserscheinwerfern mit der Beckenwand eines privaten Schwimmbades durch Rückbau und komplette Neuerrichtung des Beckens wegen unverhältnismäßigen Aufwands verweigern, wenn diese nicht nennenswerte optische Beeinträchtigung im Unterwasserbereich nur zu geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigungen führt.

MANGEL WIRKT SICH NICHT AUS: NEUHERSTELLUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG CELLE, URTEIL VOM 01.06.2006 - 6 U 233/05

Wirkt sich ein behaupteter Mangel (hier: der Betonzusatzgründung) nicht aus und ist aufgrund des Zeitablaufs auch nicht zu erwarten, dass zukünftig nennenswerte Mängel entstehen, steht eine Mängelbeseitigung, die nur durch Neuherstellung erfolgen kann, in keinem vernünftigem Verhältnis zu dem mit der Mängelbeseitigung erzielbaren Erfolg.

ERHEBLICHE WERTMINDERUNG - MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 11.11.2005 - 4 U 145/04

Der Bauunternehmer, der abweichend von der Planung die gemäß Landesbauordnung erforderliche Raumhöhe im Obergeschoss eines Gebäudes unterschreitet, schuldet Schadensersatz in Höhe der Kosten der nachträglichen Herstellung der korrekten Raumhöhen, selbst wenn hierfür das Dachgeschoss durch Veränderung der Kehlbalken angehoben und sämtliche Zwischenwände angepasst werden müssen.

Die Nichteinhaltung der Raumhöhe stellt eine erhebliche Wertminderung des gesamten Hauses dar, die eine Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes ausschließt.

OBJEKTIV BERECHTIGTES INTERESSE AN MANGELBESEITIGUNG: MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


BGH, URTEIL VOM 10.11.2005 - VII ZR 64/04

Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht.

BESTEHT DAS RISIKO EINER NACHHALTIGEN FUNKTIONSBEEINTRÄCHTIGUNG, IST DIE MANGELBESEITIGUNG NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


BGH, URTEIL VOM 10.11.2005 - VII ZR 137/04

Birgt die Mangelhaftigkeit eines Straßenbelags das Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung, besteht grundsätzlich ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an der Mängelbeseitigung.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass sich dieses Risiko aller Voraussicht nach nicht vor einem Zeitpunkt verwirklichen wird, der kurz vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer liegt.

BEEINTRÄCHTIGUNG DER NUTZBARKEIT: MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 07.07.2005 - 7 U 22/01

Nachbesserungskosten in Höhe von ca. 30.000 Euro zur Beseitigung von Unebenheiten am Fußboden von Schlaf- und Badezimmer sind bei vorhandener Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und Verschulden des Unternehmers nicht unverhältnismäßig.

OPTISCHE BEEINTRÄCHTIGUNG IST AUS EINIGEM ABSTAND NICHT MEHR ERKENNBAR: MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG CELLE, URTEIL VOM 19.05.2005 - 6 U 23/04

Der Abbau von Wandpaneelen einer Gewerbehalle, um Rost zu entfernen und sie gerade zu schneiden, stellt einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, wenn die damit verbundenen Kosten 10.000 Euro bis 15.000 Euro betragen und diese Mängel nicht die Standfestigkeit und Langlebigkeit der Halle beeinträchtigen, sondern sich nur optisch auswirken und aus einigem Abstand nicht mehr erkennbar sind. Der Auftraggeber kann dann nur Minderung verlangen.

INTERESSE AN FACHGERECHTER AUSFÜHRUNG IST GERING: MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG KÖLN, URTEIL VOM 02.06.2004 - 17 U 121/99

Der Einwand des unverhältnismäßigen Aufwands greift nur durch, wenn objektiv betrachtet das Interesse des Auftraggebers an einer fachgerechten Bauleistung gering, der finanzielle Aufwand zu ihrer Herstellung aber hoch und deshalb unverhältnismäßig ist.

UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG = MINDERUNG IN HÖHE DER DURCH DIE MANGELHAFTE AUSFÜHRUNG ERSPARTEN KOSTEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 31.03.2004 - 9 U 12/02

Ist der Aufwand für eine Nachbesserung unverhältnismäßig hoch, kann der Auftraggeber nur eine Minderung in Höhe der durch die mangelhafte Ausführung eingesparten Kosten beanspruchen.

Von einer Unverhältnismäßigkeit ist auszugehen, wenn hohen Mangelbeseitigungskosten kein nennenswerter Vorteil des Bauherrn gegenüber steht und dem Unternehmer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit an der vertragsabweichenden Ausführung zur Last gelegt werden können.

ZUKÜNFTIGER SCHADEN UNWAHRSCHEINLICH: MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG CELLE, URTEIL VOM 20.11.2002 - 7 U 3/02

Sind zukünftige Schäden durch aufsteigendes Wasser unwahrscheinlich, kann sich der Auftragnehmer bei nicht verschlossenen Aussparungen der Bodenplatte auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen.

GERINGE FUNKTIONSBEEINTRÄCHTIGUNG + NICHT INS GEWICHT FALLENDE OPTISCHE BEEINTRÄCHTIGUNG = UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG


OLG CELLE, URTEIL VOM 07.11.2002 - 6 U 12/02

Die kostspielige Neuverfugung eines Giebels kann wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden, wenn eine nur geringfügige Funktionsbeeinträchtigung vorliegt und die optische Beeinträchtigung nicht ins Gewicht fällt.

UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG = MINDERUNGSANSPRUCH


OLG CELLE, URTEIL VOM 18.07.2002 - 22 U 197/01

Dem Besteller steht wegen Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung kein Kostenvorschussanspruch für Mängelbeseitigungsarbeiten zu, wenn beim Verlegen des Pflasters für eine Hoffläche Farbabweichungen bei den verwendeten Betonsteinen vorliegen, die Funktion des Pflasters hierdurch aber nicht beeinträchtigt wird, die Beseitigung dieses optischen Mangels aber eine Aufnahme und vollständige Neuverlegung der Pflasterfläche erfordern würde.

In diesem Fall kommt lediglich ein Minderungsanspruch in Betracht, der hier mit 16 % des Quadratmeterpreises für die Lieferung und Verlegung des Betonsteines zu berechnen ist.

MANGELBESEITIGUNG FÜHRT NICHT ZU EINEM FUNKTIONSTAUGLICHEN WERK: MANGELBESEITIGUNG IST UNZUMUTBAR


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 23.04.2002 - 15 U 77/01

Führt die Beseitigung eines Mangels nicht zu einem funktionstauglichen Bauwerk, ist eine Mängelbeseitigung unzumutbar und eine Minderung des Werklohns ist möglich.

FUNKTIONSTAUGLICHKEIT BEEINTRÄCHTIGT: KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG


OLG KÖLN, URTEIL VOM 26.03.2002 - 3 U 95/01

Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Werkes schließen regelmäßig den Einwand der Unverhältnismäßigkeit aus. In einem solchen Fall kann der Unternehmer deshalb die Mängelbeseitigung nicht verweigern.

MANGEL AM GEBÄUDEABDICHTUNGSSYSTEM: MANGELBESEITIGUNG IST NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 07.03.2002 - 7 U 38/98

Bei Mängeln im Gebäudeabdichtungssystem kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung stützen.

FORDERUNG NACH ORDNUNGSGEMÄSSER VERTRAGSERFÜLLUNG VERSTÖSST GEGEN TREU UND GLAUBEN: MANGELBESEITIGUNG IST UNVERHÄLTNISMÄSSIG


BGH, URTEIL VOM 06.12.2001 - VII ZR 241/00

Aufgrund der Risikoverteilung des Werkvertrages trägt der Unternehmer grundsätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung unabhängig von dem dafür erforderlichen Aufwand. Diese Risikoverteilung gilt auch für die Pflicht des Unternehmers zur Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ist nur dann gerechtfertigt, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so daß die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist.

Der Maßstab für das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, auch durch eine Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung, ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes.

KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG BEI BESEITIGUNG EINES SCHALLSCHUTZMANGELS


OLG HAMM, URTEIL VOM 08.03.2001 - 21 U 24/00

Maßnahmen zur Beseitigung von Schallschutzmängeln in einem Wohnhaus sind auch dann nicht unverhältnismäßig i. S. des § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn sie einen hohen Kostenaufwand erfordern.

KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG, WENN FUNKTION BEEINTRÄCHTIGT


OLG NÜRNBERG, URTEIL VOM 30.11.2000 - 2 U 1462/00

Eine Mängelbehebung ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn durch den vorhandenen Mangelzustand die Funktion beeinträchtigt wird oder der Auftraggeber sonst ein beachtenswertes Interesse an der Mängelbeseitigung hat.

GROB FAHRLÄSSIGE HANDLUNG SCHLIESST EINREDE DER UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG AUS


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 12.01.1999 - 13 U 6012/97

Ein Unternehmer, der eigenmächtig unter Abweichung von der Planung und den baubehördlichen Auflagen die Bodenplatte einer vorgesehenen weißen Wanne zu dünn herstellt, handelt mindestens grob fahrlässig und kann sich von vornherein nicht auf unverhältnismäßig hohe Aufwendungen berufen.

HERSTELLUNG DES GESCHULDETEN ZUSTANDES: KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG


BGH, URTEIL VOM 24.04.1997 - VII ZR 110/96

Der Auftragnehmer ist zu einer bestimmten Nachbesserung verpflichtet, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann.

Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB kann nicht hauptsächlich nach der Relation der Kosten möglicher Nachbesserungsarten zueinander beurteilt werden.

KOSTENSTEIGERUNG INFOLGE ZEITABLAUF RECHTFERTIGT NICHT DEN EINWAND DER UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG


BGH, URTEIL VOM 04.07.1996 - VII ZR 24/95

Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten, die den Unternehmer zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigt, wird in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.

Nachbesserungsmehrkosten, die durch den Aufwand für die Erbringung der mangelhaften Leistung oder deren Beseitigung, für die Leistungserbringung außerhalb des normalen Leistungszusammenhangs sowie durch Kostensteigerung infolge von Zeitablauf bedingt sind, gehören zum Erfüllungsrisiko des Unternehmers und können regelmäßig den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen.

MANGELBESEITIGUNG BRINGT BEACHTLICHEN VORTEIL - KEINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MANGELBESEITIGUNG


BGH, URTEIL VOM 23.02.1995 - VII ZR 235/93

Die Aufwendungen für die Nachbesserung sind in der Regel nicht unverhältnismäßig, wenn die Nachbesserung für den Auftraggeber einen beachtlichen Vorteil bringt.

Bei der Abwägung sind für die Nachbesserung die Kosten anzusetzen, die zum Zeitpunkt der vertragsgemäßen Ausführung angefallen wären. Eine Erhöhung des Aufwands, die sich aus späteren Baukostensteigerungen ergibt, ist nicht zu berücksichtigen.
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