Abnahmeklauseln im Bauträgervertrag

ABNAHMEKLAUSELN IM BAUTRÄGERVERTRAG


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DIE ENTSCHEIDUNG, DAS WERK DES BAUTRÄGER ABZUNEHMEN, OBLIEGT ALLEIN DEM ERWERBER


OLG CELLE, URTEIL VOM 01.02.2023 - 3 U 60/22

Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach "mit der Prüfung der Abnahmereife ein vom zukünftigen Verwalter noch zu benennender Sachverständiger beauftragt wird und die Erwerber zur Abnahme verpflichtet sind, wenn der Sachverständige keine wesentlichen Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums beeinflussen, feststellt", benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

BAUTRÄGER KANN SICH NICHT AUF UNWIRKSAME ABNAHMEKLAUSEL BERUFEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 24.04.2018 - 28 U 3042/17

Ist eine Abnahmeklausel in einem Bauträgervertrag unwirksam, kann sich der Bauträger als Verwender der unwirksamen Abnahmeklausel auf die fehlende Abnahme nicht berufen.

DIE ABNAHME IST NICHT VORAUSSETZUNG FÜR DIE BESITZÜBERGABE


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 25.10.2016 - 9 U 34/16

Gemäß § 3 Abs. 2 MaBV kann ein Bauträger die Zahlung einer Rate „nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe“ verlangen - die Klausel in einem Bauträgervertrag, nach welcher der Bauträger die Besitzübergabe zusätzlich davon abhängig macht, dass der Erwerber die Abnahme des Sondereigentums erklärt, ist somit unwirksam. Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, welche inhaltlich mit einer unwirksamen Klausel im Zusammenhang steht, ist ebenfalls unwirksam.

Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach die vorletzte Rate fällig ist, „sobald das Werk ohne wesentliche Mängel, d.h. abnahmefähig hergestellt ist und soweit dies rechtzeitig erfolgt ist“, ist nichtig, weil § 3 Abs. 2 MaBV eine Rate, welche an das Merkmal der „rechtzeitigen Abnahmefähigkeit“ geknüpft ist, nicht vorsieht.

Weicht ein Bauträgervertrag zu Ungunsten des Erwerbers von der Ratenregelung des § 3 Abs. 2 MaBV ab, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Ratenregelung (nicht des ganzen Bauträgervertrages) zur Folge. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Vorschrift des § 641 BGB, so dass erst mit der Abnahme Zahlung der Gesamtvergütung verlangt werden kann.

KEINE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS DURCH DEN BAUTRÄGER ALS ERSTVERWALTER


BGH, URTEIL VOM 30.06.2016 - VII ZR 188/13

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam.

KEINE BINDUNG VON NACHZÜGLERN AN VORHERIGE ABNAHME


BGH, URTEIL VOM 12.05.2016 - VII ZR 171/15

Die von einem Bauträger in einem Erwerbsvertrag gegenüber Nachzügler-Erwerbern gestellten Formularklauseln "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro K. … am 25.11.2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben" sind unwirksam.

BAUTRÄGER KANN SICH NICHT AUF UNWIRKSAMKEIT EINER VON IHM GESTELLTEN FORMULARKLAUSEL BERUFEN


BGH, URTEIL VOM 25.02.2016 - VII ZR 49/15

Dem Bauträger ist es als Verwender einer von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.
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