Gemäß § 3 Abs. 2 MaBV kann ein Bauträger die Zahlung einer Rate „nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe“ verlangen - die Klausel in einem Bauträgervertrag, nach welcher der Bauträger die Besitzübergabe zusätzlich davon abhängig macht, dass der Erwerber die Abnahme des Sondereigentums erklärt, ist somit unwirksam. Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, welche inhaltlich mit einer unwirksamen Klausel im Zusammenhang steht, ist ebenfalls unwirksam.
Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach die vorletzte Rate fällig ist, „sobald das Werk ohne wesentliche Mängel, d.h. abnahmefähig hergestellt ist und soweit dies rechtzeitig erfolgt ist“, ist nichtig, weil § 3 Abs. 2 MaBV eine Rate, welche an das Merkmal der „rechtzeitigen Abnahmefähigkeit“ geknüpft ist, nicht vorsieht.
Weicht ein Bauträgervertrag zu Ungunsten des Erwerbers von der Ratenregelung des § 3 Abs. 2 MaBV ab, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Ratenregelung (nicht des ganzen Bauträgervertrages) zur Folge. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Vorschrift des § 641 BGB, so dass erst mit der Abnahme Zahlung der Gesamtvergütung verlangt werden kann.