Bauträgerrecht
Gemäß § 650u Abs. 1 BGB ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes zum Gegenstand hat und
zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen.
§ 650u Abs. 1 BGB regelt, dass hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus die Vorschriften des BGB zum Werkvertrag und hinsichtlich des Anspruches auf Übertragung des Eigentums die Vorschriften des BGB zum Kauf Anwendung finden.
Regelmäßig werden in notariellen Verträgen Bauträgerverträge als Kaufvertrag oder Erwerbervertrag, der Bauträger als Verkäufer und die Erwerber als Käufer bezeichnet. Da es für die Frage, welches Recht anzuwenden ist, jedoch allein auf den Inhalt des Vertrages ankommt, ändert die Bezeichnung an der Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts des BGB hinsichtlich der Errichtung / des Umbaus eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes nichts.
Achtung: Auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, deren Fertigstellung bereits vor dem Abschluss des Bauträgervertrages abgeschlossen war, kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung – erst wenn zwischen der Fertigstellung und dem Verkauf ungefähr 3 Jahre liegen, ist es nach Ansicht des BGH sachgerecht, Kaufvertragsrecht anzuwenden.
Da der Bauträger Gewerbetreibender im Sinne des § 34c GewO ist, hat er die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten. Diese regelt unter anderem, dass der Bauträger vom Erwerber die Zahlung der vereinbarten Vergütung nur entsprechend dem Baufortschritt entgegen nehmen darf.
Der Erwerb einer (noch zu errichtenden) Eigentumswohnung weist noch eine weitere Besonderheit auf: Der Erwerber erwirbt nicht das alleinige Eigentum, sondern einen sogenannten Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück. Aus dieser Konstellation ergibt sich unter anderem, dass nicht nur dem Erwerber, sondern auch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Bauträger geltend zu machende Ansprüche zustehen.
Lassen Sie Ihren Bauträgervertrag erst prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen! Mit relativ geringem Aufwand kann so verhindert werden, dass später zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen Ihre Freude am neuen Heim trüben.
Das Bauträgerrecht ist die Schnittstelle zwischen dem Baurecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Genau hierauf habe ich mich spezialisiert.
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- Abnahme des Gemeinschaftseigentums
- Abnahme durch Sachverständige, Verwalter und andere
- Abnahmeklauseln
- Abnahmeprotokoll
- Abrechnungsverhältnis und Mängelrechte vor der Abnahme
- ausdrückliche Abnahme
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- Nachzügler
- Unterstellung der Abnahme
- Vergemeinschaftung der Abnahme
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- Vorbehalt der Mängelrechte
- Anfechtung des Bauträgervertrages
- Anwendbarkeit MaBV
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- Auflassung I Eigentumsumschreibung
- Verjährung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung
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- Änderungsvorbehalt
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- Bindungsfrist
- erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums
- Generalübernehmermodell
- Herausgabe von Unterlagen
- Insolvenz des Bauträgers
- Auflassungsvormerkung und Eigentumsverschaffung
- Leistungsverweigerungsrecht I Zurückbehaltungsrecht
- Kündigung des Bauträgervertrages
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- Abtretung Mängelrechte I Freizeichnung des Bauträgers
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- Vergemeinschaftung der Mängelrechte
- Verjährung der Mängelrechte
- Wartung
- Zurückbehaltungsrecht
- notarielle Beurkundung
- Nutzungsausfallentschädigung
- Reservierungsvereinbarung
- selbständiges Beweisverfahren
- Vergütung
- Abtretung des Zahlungsanspruchs
- Aufrechnung des Zahlungsanspruchs
- Bezugsfertigkeitsrate
- Fälligkeit
- Fertigstellungsrate I Schlussrate
- Haftung des Bauträger-Geschäftsführers
- Hinterlegung der Bauträgervergütung
- Lastenfreistellung des Baugrundstücks
- Ratenzahlung I Abschlagszahlung
- Rückzahlungsanspruch und Schadensersatz
- Verjährung
- verspätete Fertigstellung
- Vertragsstrafe