Abrechnungsverhaeltnis und Maengelrechte vor der Abnahme des Gemeinschaftseigentums

ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS UND MÄNGELRECHTE VOR DER ABNAHME


Der BGH hat mehrfach entschieden, dass Mängelrechte grundsätzlich erst nach der Abnahme geltend gemacht werden können.

Vor der Abnahme stehen die Ansprüchen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 Abs. 1 BGB, Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 281 Abs. 1, 280 BGB, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, Rücktritt gem. § 323 BGB und Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB) zur Verfügung.

Die Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 und Nr. 4 BGB können aber auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, wenn sich der Werkvertrag in ein sog. Abrechnungsverhältnis gewandelt hat.

Das Abrechnungsverhältnis kann an die Stelle der Erklärung der Abnahme des Werks durch den Besteller treten - die Wirkungen der Abnahme treten ein, ohne dass die Abnahme erklärt wird.

Es entsteht, wenn der Besteller, nachdem der Unternehmer dem Besteller das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, die (Nach-)Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangt bzw. verlangen kann, der Unternehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Besteller allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche zustehen. Das ist der Fall:

 • wenn der Besteller Mängelrechte in Form des Schadensersatzes statt der Leistung geltend macht
 • wenn der Besteller Mängelrechte in Form der Minderung geltend macht
 • wenn der Besteller die Abnahme (berechtigt oder unberechtigt) ernsthaft und endgültig verweigert
 • wenn der Besteller die (Nach-)Erfüllung ernsthaft und endgültig ablehnt
 • wenn dem Unternehmen die (Nach-)Erfüllung unmöglich ist

Verlangt der Besteller einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, entsteht ein Abrechnungsverhältnis nur ausnahmsweise, wenn er ausdrücklich oder konkludent erklärt, er werde unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten.

Das Abrechnungsverhältnis entsteht auch dann, wenn der Besteller diese Mängelrechte unberechtigt geltend macht. Denn er bringt damit zum Ausdruck, dass er die (Nach-)Erfüllung durch den Unternehmer endgültig und ernsthaft ablehnt. 

Die sich aus einem Abrechnungsverhältnis ergebenden Folgen treten in dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller eine Erklärung abgibt, mit der die endgültige und ernsthafte Ablehnung der Erfüllung durch den Unternehmer verbunden ist und er zu diesem Zeitpunkt nicht anderweitig Erfüllung des Vertrags verlangt.

Im Unterschied zur Abnahme verliert der Besteller nicht seine Mängelansprüche entsprechend § 640 Abs. 3 BGB oder seinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB, wenn er sich diese Rechte bei Eintritt des Abrechnungsverhältnisses nicht vorbehält.


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.   >>>

ABLEHNUNG DER ERFÜLLUNG DURCH INSOLVENZVERWALTER BEGRÜNDET KEIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 23.04.2024 - 2 U 128/23

Ein zur Fälligkeit der Werklohnforderung führendes Abrechnungsverhältnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauvertrags gem. § 103 InsO abgelehnt hat.

UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNG = ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG ROSTOCK, URTEIL VOM 19.09.2023 - 4 U 141/19

Ein zum Beginn der Verjährungsfrist analog § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB führendes Abrechnungsverhältnis tritt ein mit der Unmöglichkeit der von einem Architekten übernommenen Planungsleistung aufgrund einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens wegen eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und einer nicht zu erlangenden Nachbarzustimmung.

KEINE BEWEISLASTUMKEHR DURCH ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG ZWEIBRÜCKEN, URTEIL VOM 13.06.2023 - 5 U 116/22 Bau

Vor Abnahme trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit des von ihm herzustellenden Werks. Das Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses ändert nichts an dieser Beweislastverteilung.

MINDERUNG "AUF NULL" BEGRÜNDET KEIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 22.05.2023 - 28 U 6295/22 Bau

Für die Fälligkeit des Werklohns ist neben dem Vorliegen einer prüfbaren Schlussrechnung erforderlich, dass der Auftraggeber das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist.

Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung "auf null" bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machen würde.

ALLEIN AUF GELDZAHLUNG GERICHTETE ANSPRÜCHE = ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG STUTTGART, BESCHLUSS VOM 27.01.2023 - 13 U 214/21

Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung der Leistung zustehen.

VOR ENTSTEHUNG DES ABRECHNUNGSVERHÄLTNISSES ERFOLGTE FRISTSETZUNG IST AUSREICHEND


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 15.12.2022 - 1 U 516/22

Liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, weil der Auftraggeber eine weitere Tätigkeit des Auftragnehmers ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, ist eine vor dem Entstehen des Abrechnungsverhältnisses erfolgte Aufforderung mit Fristsetzung als Anspruchsvoraussetzung ausreichend, wenn die als fertig gestellt angebotene Leistung zu diesem Zeitpunkt fällig war.

ANSPRUCH AUF KOSTENVORSCHUSS BEGRÜNDET KEIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG DÜSSELDORF, BESCHLUSS VOM 14.11.2022 - 22 U 37/22

Die Abnahme als Voraussetzung der Mängelrechte ist unter den Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses entbehrlich.

Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet.

Beansprucht der Besteller Kostenvorschuss, nachdem er Schadensersatz statt der Leistung beansprucht hat, ändert das am Eintritt des Abrechnungsverhältnisses nichts.

ZUSAMMENARBEIT AUSGESCHLOSSEN = ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG DÜSSELDORF, BESCHLUSS VOM 04.10.2022 - 23 U 182/21

Bringt der Besteller ausdrücklich oder auch konkludent zum Ausdruck, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

VORSCHUSSANSPRUCH ALLEIN BEGRÜNDET KEIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 17.06.2022 - 22 U 192/21

Unter den Voraussetzungen des Abrechnungsverhältnisses stehen dem Besteller auch ohne Abnahme die Mängelrechte zu.

Der Vorschussanspruch allein ist nicht geeignet, das Abrechnungsverhältnis zu begründen. Verlangt der Besteller nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen, erlischt sein Erfüllungsanspruch nicht. Der Besteller ist berechtigt, auch nach einem Kostenvorschussverlangen den (Nach-) Erfüllungsanspruch geltend zu machen.

Ein Vorschussverlangen kann daher nur zu einem Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis führen, wenn der Besteller den (Nach-) Erfüllungsanspruch aus anderen Gründen nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann. Das ist etwa der Fall, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt. In dieser Konstellation kann der Besteller nicht mehr zum (Nach-) Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer zurückkehren.

ANSPRUCH AUF KOSTENVORSCHUSS BEGRÜNDET KEIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 22.03.2022 - 28 U 3194/21 Bau

Voraussetzung für den Übergang vom Herstellungsanspruch zu Gewährleistungsansprüchen ist die Abnahme der Werkleistung nach § 640 BGB.

Der Besteller kann jedoch berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB auch ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Ein Abrechnungsverhältnis, das gesetzlich nicht geregelt ist, kommt in Betracht, wenn der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet, der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung geltend macht und der Besteller nicht mehr die Nacherfüllung geltend machen kann.

Das alleinige Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt hierfür nicht.

Ein Abrechnungsverhältnis kann auch dann entstehen, wenn der Besteller ausdrücklich bzw. konkludent zum Ausdruck gebracht hat, unter keinen Umständen mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenzuarbeiten zu wollen.

KOSTENVORSCHUSS + ENDGÜLTIGE UND ERNSTHAFTE ERFÜLLUNGSABLEHNUNG = ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG KÖLN, URTEIL VOM 07.01.2021 - 7 U 187/19

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass dem Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme zustehen; für den Fall der Vorschussforderung wie hier ist jedoch eine Ausnahme anerkannt, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt.

SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG = ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 05.06.2020 - 12 U 358/18

Der Auftraggeber kann auch ohne Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder Ingenieur nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Honorars erklärt.

AUCH IM ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS IST EINE FRISTSETZUNG ERFORDERLICH


OLG CELLE, URTEIL VOM 06.02.2020 - 8 U 133/19

Verlangt der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung bzw. Mängelbeseitigung und hat der Unternehmer dem Besteller das Teilwerk seinerseits als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird auch ohne Abnahme fällig.

Ist das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, findet das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Alle über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, nachdem der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

FRISTSETZUNG IST ENTBEHRLICH, WENN MÄNGELBESEITIGUNG ERNSTHAFT UND ENDGÜLTIG VERWEIGERT WIRD


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 11.07.2019 - 13 U 230/18

Mängelrechte gelten erst nach der Abnahme. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt und die Vertragsbeziehung in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Von der Fristsetzung, aber auch schon von der Aufforderung zur Mängelbeseitigung kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

Die Fristsetzung ist aber auch dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer auf die mehrfache Aufforderung, mit der Mängelbeseitigung in angemessener Frist zu beginnen, in keiner Weise reagiert oder eine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, etwa weil der Auftraggeber mit gutem Grund das Vertrauen in den Auftragnehmer verloren hat.

ANSPRUCH AUF KOSTENVORSCHUSS VOR DER ABNAHME?


OLG HAMM, URTEIL VOM 30.04.2019 - 24 U 14/18

Mängelrechte können grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes geltend gemacht werden - ein Vorschussverlangen nach den §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB setzt mithin eine Abnahme voraus.

Der Besteller kann jedoch berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Ein Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Auftraggeber deutlich macht, dass er vom Auftraggeber endgültig keine weiteren Leistungen mehr erwartet und eine vollständige Abrechnung des Vertragsverhältnisses wünscht, was etwa dann der Fall ist, wenn sich nur noch Restwerklohnanspruch und Minderungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüberstehen.

Ein Vorschussbegehren führt aber grundsätzlich nicht zu einem Abrechnungsverhältnis. Nur ausnahmsweise kann allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme dann zur Annahme eines Abrechnungsverhältnisses führen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also ernsthaft und endgültig eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt.

Allerdings kann ein Kostenvorschussanspruch dem Grunde nach auch als Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags, nach 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.

ERNSTHAFTE UND ENDGÜLTIGE ABLEHNUNG DER ABNAHME = ABRECHNUNGSVERHÄLTNISS


OLG KÖLN, URTEIL VOM 31.01.2019 - 3 U 125/15

Ein Vertragsverhältnis wird in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern (etwa wegen Mängeln) nur noch auf Zahlung gerichtete Ansprüche oder lediglich Gegenansprüche geltend macht.

Ein Abrechnungsverhältnis tritt auch ein, wenn die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wird, der Auftraggeber also - aus welchen Gründen auch immer - erklärt, er werde die Werkleistung des Unternehmers überhaupt nicht (also nie) abnehmen.

Ein vom Auftraggeber ausgesprochenes Hausverbot kann zum Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses führen, wenn sich aus diesem ableiten lässt, dass der Auftraggeber nicht mehr an einer Nacherfüllung durch den Auftragnehmer interessiert ist. Dies kann der Fall sein, wenn es uneingeschränkt und generell erteilt worden ist.

Durch die Veräußerung eines Objekts kommt ein Abrechnungsverhältnis nur zu Stande, wenn der Auftraggeber durch die Veräußerung weitere Nachbesserungen verhindert und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur noch an einer abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses interessiert ist.

ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS = ANSPRUCH AUF KOSTENVORSCHUSS


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 30.01.2018 - 28 U 105/17

Ist ein Vertragsverhältnis mit der Kündigung durch den Auftraggeber in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen und kann es damit nicht mehr zu einer Abnahme kommen, kann der Auftraggeber einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.

ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS BEGRÜNDET KEIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS


BGH, URTEIL VOM 09.11.2017 - VII ZR 116/15

Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers entsteht kein Abrechnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mängelrechten ohne Abnahme.

MÄNGELRECHTE NACH § 634 NR. 2 BIS 4 BGB KÖNNEN OHNE ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN, WENN DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS IN EIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS ÜBERGEGANGEN IST


BGH, URTEIL VOM 19.01.2017 - VII ZR 301/13

Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

MÄNGELRECHTE NACH § 634 NR. 2 BIS 4 BGB KÖNNEN OHNE ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN, WENN DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS IN EIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS ÜBERGEGANGEN IST


BGH, URTEIL VOM 19.01.2017 - VII ZR 235/15

Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.

MÄNGELRECHTE NACH § 634 NR. 2 BIS 4 BGB KÖNNEN OHNE ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN, WENN DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS IN EIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS ÜBERGEGANGEN IST


BGH, URTEIL VOM 19.01.2017 - VII ZR 193/15

Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

ERNSTHAFTE UND ENDGÜLTIGE ABLEHNUNG DER MANGELBESEITIGUNG = ABRECHNUNGSVRHÄLTNIS


OLG HAMM, URTEIL VOM 08.11.2016 - 21 U 161/13

Eine fehlende Abnahme steht der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.

VOR DER ABNAHME KANN DER AUFTRAGGEBER KEINE WERKVERTRAGLICHEN MÄNGELRECHTE GELTEND MACHEN


LG FLENSBURG, URTEIL VOM 03.06.2016 - 4 O 134/14

Im BGB-Bauvertrag stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme keine Mängelansprüche zu.

Zeigen sich im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängel, kann der Auftraggeber nur die sich aus den Regeln des allgemeinen Schuldrechts ergebende Rechte wegen Schlechterfüllung oder verspäteter Erfüllung geltend machen.

VERWENDET EIN BAUTRÄGER EINE UNWIRKSAME ABNAHMEKLAUSEL, KANN ER NICHT GELTEND MACHEN, EINE ABNAHME SEI NICHT ERFOLGT


BGH, URTEIL VOM 12.05.2016 - VII ZR 171/15

Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklauseln nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.

KOSTENVORSCHUSS VOR DER ABNAHME?


OLG CELLE, URTEIL VOM 11.05.2016 - 7 U 164/15

Kostenvorschuss kann schon vor Abnahme der Werkleistung verlangt werden, wenn der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert.

VERWENDET EIN BAUTRÄGER EINE UNWIRKSAME ABNAHMEKLAUSEL, KANN ER NICHT GELTEND MACHEN, EINE ABNAHME SEI NICHT ERFOLGT


BGH, URTEIL VOM 25.02.2016 - VII ZR 49/15

Des Weiteren kann dahinstehen, ob Mängelansprüche generell vor Abnahme anwendbar sein können, obgleich die Abnahme im Grundsatz den maßgebenden Zeitpunkt markiert, von dem an die Mängelrechte des Bestellers eingreifen. Dem Unternehmer ist es als Verwender der unwirksamen Formularabnahmeklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich mangels Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE KÖNNEN AUSNAHMSWEISE AUCH VOR DER ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 22.12.2015 - 4 U 26/12

Zwar entstehen die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte grundsätzlich erst mit Abnahme der Werkleistung, bis dahin befindet sich das Vertragsverhältnis regelmäßig (noch) im Erfüllungsstadium. Allerdings wird dabei jedenfalls in Ausnahmefällen mehrheitlich ein Rückgriff des Auftraggebers auf die Mängelrechte auch schon vor der Abnahme befürwortet, etwa dann wenn der Unternehmer sein Werk als fertiggestellt angesehen und abgeliefert hat, der Auftraggeber indes die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE AUCH VOR DER ABNAHME, WENN DIE VOM UNTERNEHMER ANGEBOTENE MANGELBESEITIGUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄNGLICH IST


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 16.07.2015 - 7 U 124/14

Der Auftraggeber kann Mängelhaftungsrechte im BGB-Werkvertrag - hier Kostenvorschuss - auch vor der Abnahme geltend machen, wenn die vom Unternehmer angebotene Mängelbeseitigung offensichtlich unzulänglich ist.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE AUCH VOR DER ABNAHME, WENN DER AUFTRAGNEHMER SEINE LEISTUNG FÜR ABNAHMEREIF HÄLT UND EINE MANGELBESEITIGUNG ABLEHNT


OLG HAMM, URTEIL VOM 26.02.2015 - 24 U 56/10

Der Auftraggeber kann Mängelrechte - jedenfalls beim BGB-Werkvertrag - auch schon vor Abnahme verfolgen, wenn der Auftragnehmer sein Werk für abnahmereif hält und eine Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig ablehnt, obwohl der Auftraggeber die Abnahme wegen tatsächlich bestehender Mängel verweigert.

ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER MANGELBESEITIGUNG VOR DER ABNAHME SETZT DIE VERTRAGSKÜNDIGUNG VORAUS


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 25.11.2014 - 21 U 172/12

Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme die Beseitigung von Mängeln verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten steht dem Auftraggeber jedoch nur zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Auftragsentziehung androht wurde. Weitere Voraussetzung ist die Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Frist.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE KÖNNEN AUSNAHMSWEISE AUCH VOR DER ABNAHME GELTEND GEMACHT WERDEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 19.08.2014 - 24 U 41/14

In Ausnahmefällen kann der Besteller auch schon vor der Abnahme der Werkleistung auf die Mängelrechte zurückgreifen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer sein Werk als fertiggestellt angesehen sowie abgeliefert hat, der Besteller im Gegenzug jedoch die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer wiederum eine (weitere) Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt hat.

ANSPRUCH AUF MANGELBESEITIGUNG AUCH VOR DER ABNAHME


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 13.06.2013 - 12 U 162/12

Im BGB-Bauvertrag hat der Besteller bereits vor der Abnahme einen Anspruch auf Mängelbeseitigung.

WERKVERTRAGLICHE MÄNGELRECHTE AUCH VOR DER ABNAHME


OLG KÖLN, URTEIL VOM 12.11.2012 - 11 U 146/12

Im Stadium vor der Abnahme oder dem Eingreifen einer Abnahmefiktion kann der Besteller die Rechte aus §§ 634 ff. BGB nur in Ausnahmefällen geltend machen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn der Unternehmer das aus seiner Sicht fertiggestellte und mangelfreie Werk abliefert, der Besteller jedoch wegen Mängeln des Werks die Abnahme verweigert, der Unternehmer seinerseits eine weitere Mängelbeseitigung endgültig ablehnt, der Besteller das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt hat, weil er berechtigterweise sein Vertrauen in eine mangelfreie Erstellung des Werkes als zerstört ansehen durfte oder ein sonstiger die Abnahme ersetzender Tatbestand vorliegt.
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