OB DIE MABV ANWENDBAR IST, KANN NICHT VEREINBART WERDEN
OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 14.04.2015 - 9 U 1138/14
Die Anwendbarkeit der MaBV richtet sich nach objektiven Kriterien - es ist somit nicht möglich, individuell auszuhandeln, ob die MaBV anzuwenden ist oder nicht.
Besteht aufgrund des Baufortschrittes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Bezugsfertigkeit und vereinbaren die Vertragsparteien, dass noch erhebliche Bauleistungen zu erbringen sind, ist die MaBV anzuwenden.