ausdrueckliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums

AUSDRÜCKLICHE ABNAHME DES GEMEINSCHAFTSEIGENTUMS


Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß.  >>>

UNTERZEICHNUNG DES ABNAHMEPROTOKOLLS DURCH DEN AUFTRAGNEHMER IST NICHT ERFORDERLICH


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 26.06.2013 - 1 U 1080/11

Eine förmliche Abnahme zeichnet sich dadurch aus, dass die Abnahme grundsätzlich von beiden Vertragspartnern durchgeführt, das Ergebnis protokolliert und die Niederschrift hierüber jeder Partei übergeben wird. Unbeachtlich ist hingegen, ob die Abnahme im Protokoll ausdrücklich als "förmliche" Abnahme bezeichnet wird; jedenfalls, sofern - wie hier - nach dem erkennbaren Parteiwillen die gemeinsame Begehung der Herbeiführung der Fälligkeit des Werklohns dienen soll.

Die Weigerung des Unternehmers, die Niederschrift (ebenfalls) zu unterzeichnen, führt nicht zur Unwirksamkeit der Abnahme. Die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit.
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