Bauprodukte - CE-Kennzeichen, baurechtliche Zulassung - und Bautraegervertrag
BAUPRODUKTE (CE-KENNZEICHEN, BAURECHTLICHE ZULASSUNG) UND BAUTRÄGERVERTRAG
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FEHLENDE CE-KENNZEICHNUNG IST KEIN MANGEL
OLG Oldenburg, URTEIL VOM 04.09.2018 - 2 U 58/18
Das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers.
WERK IST MANGELHAFT, WENN CE-KENNZEICHNUNG FEHLT
LG MÖNCHENGLADBACH, URTEIL VOM 17.06.2015 - 4 S 141/14
Verwendet ein Unternehmer Bauprodukte, die entgegen BauO weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
WERK IST MANGELHAFT, WENN ALLGEMEINE BAURECHTLICHE ZULASSUNG FEHLT
OLG STUTTGART, URTEIL VOM 31.03.2015 - 10 U 46/14
Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Allein dass bei Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht festzustellen ist, und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.