BAUPRODUKTE (CE-KENNZEICHEN, BAURECHTLICHE ZULASSUNG) UND BAUTRÄGERVERTRAG


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FEHLENDE CE-Zulassung = MANGEL


OLG DÜSSELLDORF, URTEIL VOM 13.01.2023 - 22 U 300/21

Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden.

Baustoffe, über deren Dauerhaftigkeit keine Erkenntnisse vorliegen, darf ein Unternehmer nicht verwenden, ohne den Besteller klar und eindeutig über das Verwendungsrisiko dieser Baustoffe aufzuklären.

FEHLENDE CE-KENNZEICHNUNG IST KEIN MANGEL


LG FLENSBURG, URTEIL VOM 11.03.2022 - 2 O 244/19

Eine fehlende CE-Kennzeichnung vermag einen Sachmangel nicht zu begründen.

KEINE ZULASSUNG IM EINZELFALL = MANGEL


OLG KÖLN, BESCHLUSS VOM 29.10.2021 - 17 U 162/19

Verwendet der Auftragnehmer ein zwar grundsätzlich allgemein bauaufsichtlich zugelassenes Bauprodukt, dessen Zulassung für den vereinbarten Einsatzzweck aber nicht gültig ist, ist die Leistung mangelhaft, wenn keine Zulassung im Einzelfall vorliegt.

FEHLENDE CE-KENNZEICHNUNG IST KEIN MANGEL


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 04.09.2018 - 2 U 58/18

Das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers.

WERK IST MANGELHAFT, WENN CE-KENNZEICHNUNG FEHLT


LG MÖNCHENGLADBACH, URTEIL VOM 17.06.2015 - 4 S 141/14

Verwendet ein Unternehmer Bauprodukte, die entgegen BauO weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

WERK IST MANGELHAFT, WENN ALLGEMEINE BAURECHTLICHE ZULASSUNG FEHLT


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 31.03.2015 - 10 U 46/14

Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Allein dass bei Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht festzustellen ist, und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.