Eine Vereinbarung auf Eindeckung des Hauses mit Tondachziegeln wird nicht nachträglich dadurch abgeändert, dass der Auftraggeber das ihm übersandte Muster aus Betondachsteinen billigt, wenn er bei der Anlieferung des Musters davon ausgegangen ist, es handele sich um einen Tondachziegel.
Die Verwendung von Betondachsteinen durch den Auftragnehmer ist lediglich als Entgegennahme der Leistung als Erfüllung (§ 363 BGB), nicht dagegen als Angebot zur Vertragsänderung anzusehen.