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BESTREITEN DER MÄNGELBEHAUPTUNG MIT NICHTWISSEN DURCH DEN BAUTRÄGER IST UNBEACHTLICH
OLG HAMBURG, URTEIL VOM 05.02.2024 - 4 U 44/22
Der Bauträger darf Mängelbehauptungen des Erwerbers nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er vertraglich dazu verpflichtet ist, den Mängelrügen des Erwerbers nachzugehen.
Auch wenn der Bauträger im Prozess nicht angibt, dass er "mit Nichtwissen" bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, ist dieses einfache Bestreiten als "ins Blaue hinein" und damit als unbeachtlich zu behandeln.
EIN ABRECHNUNGSVERHÄLTNIS ÄNDERT NICHTS AN DER BEWEISLASTVERTEILUNG
OLG ZWEIBRÜCKEN, URTEIL VOM 13.06.2023 - 5 U 116/22
Vor Abnahme trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit des von ihm herzustellenden Werks. Das Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses ändert nichts an dieser Beweislastverteilung.
VOR DER ABNAHME HAT DER UNTERNEHMER DIE BEWEISLAST FÜR DIE MANGELFREIHEIT
KG, URTEIL VOM 25.09.2020 - 21 U 139/14
Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.
BEWEISLAST FÜR BESEITIGUNG DER PROTOKOLLMÄNGEL VERBLEIBT TROTZ ABNAHME BEIM UNTERNEHMER
OLG KÖLN, URTEIL VOM 06.08.2020 - 24 U 29/16
Die im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel hindern den Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht, sondern begründen nur ein Zurückbehaltungsrecht. Der Vorbehalt bewirkt lediglich, dass der Auftragnehmer auch nach der Abnahme die Beweislast für die Mängelfreiheit trägt.
DIE ERKLÄRUNG, UNSICHTBARE MÄNGEL SIND NICHT BEKANNT, ÄNDERT NICHT DIE BEWEISLAST
BGH, URTEIL VOM 06.03.2020 - V ZR 2/19
Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände trifft.
OHNE ABNAHME TRÄGT DER UNTERNEHMER DIE BEWEISLAST FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ERFÜLLUNG
KG, URTEIL VOM 28.08.2018 - 21 U 24/16
Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.
BIS ZUR ABNAHME HAT DER UNTERNEHMER DIE BEWEISLAST FÜR DIE MANGELFREIHEIT
OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 30.01.2018 - 28 U 105/17
Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Bauträger die Beweislast dafür, dass die vom Erwerber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen.
DIE BEWEISLAST FÜR DIE MANGELFREIHEIT VOR DER ABNAHME HAT DER UNTERNEHMER
OLG STUTTGART, BESCHLUSS VOM 09.01.2018 - 10 U 93/17
Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat.
VORBEHALT BEI DER ABNAHME: UNTERNEHMER HAT WEITERHIN BEWEISLAST
OLG CELLE, URTEIL VOM 31.08.2017 - 13 U 154/15
Ein Vorbehalt bei der Abnahme wegen Mängeln sorgt dafür, dass der Auftragnehmer die Beweislast dafür behält, dass der gerügte Mangel nicht vorliegt.
NACH DER ABNAHME HAT DER BESTELLER DIE BEWEISLAST
OLG STUTTGART, BESCHLUSS VOM 28.11.2016 - 7 U 164/16
Nach der Abnahme des Werks hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden auf vertragswidrige Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist.
BEWEISLAST VERBLEIBT BEIM VORBEHALT VON MÄNGELRECHTEN BEIM UNTERNEHMER
OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 19.12.2008 - 22 U 86/08
Im Rahmen eines Werkvertrags besteht bei einer Abnahme unter Vorbehalt die Besonderheit, dass die Beweislast für die Mangelfreiheit hinsichtlich der bei der Abnahme unstreitig vorhandenen und vorbehaltenen Mängel beim Werkunternehmer verbleibt.
UNTERNEHMER TRÄGT VOR ABNAHME BEWEISLAST FÜR MANGELFREIHEIT
BGH, URTEIL VOM 23.10.2008 - VII ZR 64/07
Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. An dieser Verteilung der Beweislast ändert sich hinsichtlich der Mängel, bezüglich derer der Auftraggeber bei der Abnahme einen Vorbehalt erklärt hat, nichts. Die Beweislast kehrt sich auch nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.
In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.
NACH DER ABNAHME TRÄGT DER BESTELLER DIE BEWEISLAST FÜR DAS VORHANDENSEIN VON MÄNGELN
KG, URTEIL VOM 31.08.2004 - 4 U 281/03
Während der Unternehmer bis zur Abnahme die Mangelfreiheit beweisen muss, muss nach der Abnahme der Besteller aufgetretene oder gerügte Mängel darlegen und beweisen. Für Mängel allerdings, die sich der Erwerber bei der Abnahme vorbehalten hat, bleibt der Bauträger weiterhin für die von ihm behauptete Mängelfreiheit beweispflichtig, weil sich darauf die Abnahmewirkung als Billigung der vertragsgerechten Leistung gerade nicht erstreckt.
VORBEHALT: UNTERTEHMER TRÄGT BEWEISLAST FÜR MANGELFREIHEIT
BGH, URTEIL VOM 24.10.1986 - VII ZR 98/94
Bei einem Vorbehalt gemäß § 640 II BGB trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Werk mangelfrei ist.