Bindungsfrist für Angebot auf Abschluss Bautraegervertrag

BINDUNGSFRIST FÜR ANGEBOT AUF ABSCHLUSS BAUTRÄGERVERTRAG


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EINE UNBEGRENZTE BINDUNGSFRIST IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 04.04.2019 - III ZR 338/17

Eine Klausel, wonach das Angebot eines Käufers auch nach dem Ablauf der Bindungsfrist unbegrenzt fortgelten soll, ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine nach dem Ablauf der Bindungsfrist erklärte Annahme stellt somit ein neues Angebot nach § 150 Abs. 1 BGB dar.

EINE UNBEGRENZTE BINDUNGSFRIST IST AUCH DANN UNWIRKSAM, WENN DAS ANGEBOT WIDERRUFLICH IST


BGH, URTEIL VOM 13.05.2016 - V ZR 265/14

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann (unbefristete Fortgeltungsklauseln), sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot - wie hier - nicht bindend, sondern widerruflich ist.

EINE BINDUNG VON MEHR ALS DREI MONATEN AN DAS ANGEBOT ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 26.02.2016 - V ZR 208/14

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, wonach das Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags durch die Erklärung des Antragenden aufschiebend bedingt ist, dass die Finanzierung gesichert ist.

UNBEFRISTETE BINDUNG AN ANGEBOT ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 09.05.2014 - V ZR 266/12

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und vom Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.

EINE BINDUNG VON MEHR ALS SECHS WOCHEN AN DAS ANGEBOT ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST UNANGEMESSEN


BGH, URTEIL VOM 17.01.2014 - V ZR 5/12

Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss.

UNBEFRISTETE BINDUNG AN DAS ANGEBOT ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST UNWIRKSAM


BGH, URTEIL VOM 25.10.2013 - V ZR 12/12

Eine unbefristete Fortgeltungsklausel hält der AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle nicht stand, da sie gegen das Verbot verstößt, dass sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme eines Angebots vorbehält.

ANNAHME EINES ANGEBOTES ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST INNERHALB VON VIER WOCHEN ZU ERWARTEN


BGH, URTEIL VOM 27.09.2013 - V ZR 52/12

Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar.

BINDEFRIST EINES ANGEBOTES ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST UNWIRSAM, WENN BINDUNGSZEIT NICHT BERECHNET WERDEN KANN


OLG DÜSSELDORF, BESCHLUSS VOM 26.07.2013 - 23 U 91/13

Eine formularmäßig vereinbarte Bindefrist ist unwirksam, wenn der Vertragspartner des Verwenders nicht berechnen kann, wann die Bindung an sein Angebot endet.

UNBEFRISTETE BINDUNG AN EIN ANGEBOT ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST NICHT MÖGLICH


BGH, URTEIL VOM 07.06.2013 - V ZR 10/12

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.

BINDUNGSFRIST AN KAUFANGEBOT IN BAUTRÄGERVERTRAG


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 06.12.2011 - 14 U 750/11

Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers vorgesehene Bindungsfrist des Kaufinteressenten an sein Kaufangebot kann mehr als 4 Wochen betragen. Ein Bauträgervertrag kann auch noch zu Stande kommen, wenn der Bauträger das Kaufangebot des Kaufinterssenten nach 6 Wochen annimmt.

ANNAHME EINES ANGEBOTES ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST INNERHALB VON VIER WOCHEN ZU ERWARTEN


BGH, URTEIL VOM 11.06.2010 - V ZR 85/09

Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (BGB § 147 Abs. 2).

SECHS MONATIGE BINDUNG AN EIN ANGEBOT ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST UNWIRSAM


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 30.06.2005 - 5 U 118/03

Veranlasst ein Bauträger einen Erwerber zur Abgabe eines vorformulierten, notariell beurkundeten Erwerbsangebots, handelt es sich bei diesem um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Eine in diesem Kaufangebot enthaltene Bindungsfrist von 6 Monaten ist unwirksam (§ 10 Nr. 1 AGB-Gesetz, § 308 Nr. 1 BGB n.F.). An ihre Stelle tritt eine kurze angemessene Frist gem. § 147 Abs. 2 BGB.

ZEHN WOCHEN BINDUNG AN EIN ANGEBOT ZUM ABSCHLUSS EINES BAUTRÄGERVERTRAGES IST UNANGEMESSEN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 26.06.2003 - 19 U 512/03

Eine Frist von 10 Wochen zur Annahme des Angebots eines Käufers zum Abschluss eines Bauträgervertrages ist im Sinne von § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unangemessen lang.
Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag, der seinerseits wieder einer notariellen Beurkundung bedarf. Eine konkludente Annahme - etwa durch Zahlung des Kaufpreises - scheidet aus.
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