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BAUTRÄGER SCHULDET AUCH BEI EIGENLEISTUNGEN DIE EINHALTUNG DES SCHALLSCHUTZES
LG MAINZ, URTEIL VOM 11.05.2011 - 3 S 143/10
Der Bauträger einer von ihm errichteten Reiheneigenheim- oder Wohnungseigentumsanlage, der die Durchführung von Eigenleistungen durch den Erwerber zulässt, hat die Möglichkeit, durch entsprechende Vereinbarung mit dem Erwerber, auf die Durchführung der Maßnahmen Einfluss zu nehmen, sodass beispielsweise Schallschutzmängel vermieden werden. Tut er das nicht, hat er dennoch für die in Eigenregie durchgeführten Arbeiten des Erwerbers und die entstandenen Schäden einzustehen.
Der Bauträger ist all seinen Erwerbern gegenüber zur Herstellung auch hinsichtlich des Schallschutzes mangelfreier Wohnungen verpflichtet. Ob er diese Pflicht durch eigene Mitarbeiter oder dadurch erfüllt, dass er die Erwerber bestimmte Leistungen in Eigenregie durchführen lässt, ist unerheblich.
SIND ZUR VORNAHME VON EIGENLEISTUNGEN BESONDERE FÄHIGKEITEN UND KENNTNISSE ERFORDERLICH, MUSS DER BAUHERR DARAUF HINGEWIESEN WERDEN
OLG HAMM, BESCHLUSS VOM 12.10.2010 - 19 W 33/10
Dem Unternehmer obliegt grundsätzlich der Hinweis an den Bauherrn, dass die Ausführung von Abdichtungsarbeiten, die der Bauherr in Eigenleistung ausführen will, handwerkliche Fähigkeiten und Spezialkenntnisse voraussetzt, über die jedenfalls nicht selbstverständlich jeder Laie verfügt, und bei deren Kenntnis gleichwohl handwerkliche Ausführungsfehler auftreten können.
Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Nachunternehmers gegenüber dem Bauherrn hinsichtlich der Mangelhaftigkeit von Vorleistungen besteht nicht nur, wenn die Vorleistung durch einen gewerblichen Unternehmer, sondern auch durch den Bauherrn selbst in Eigenleistung erbracht worden ist. Dies gilt umso mehr, als ein wichtiger Bauabschnitt betroffen ist, von dessen fachgerechter Ausführung das Gelingen des Gesamtbauwerks entscheidend abhängt.
DIE ÜBERGABE DES SCHLÜSSELS AN DEN BAUHERRN ZUR VORNAHME DER EIGENLEISTUNGEN IST KEINE BESITZEINRÄUMUNG
LG KIEL, URTEIL VOM 23.09.2010 - 10 S 81/09
Die Übergabe eines Bauschlüssels zum alleinigen Zweck der Durchführung von Eigenleistungen des Erwerbers vor der vertraglich geregelten Übergabe und Zahlungsverpflichtung führt nicht zum Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB.
BAUTRÄGER HAFTET AUCH FÜR MANGELHAFTE EIGENLEISTUNGEN DER ERWERBER EINES NACHBARHAUSES
OLG HAMM, URTEIL VOM 08.03.2001 - 21 U 24/00
Die Erwerber eines neu zu errichtenden Reihenmittelhauses können von dem Bauträger, der als einheitliche Baumaßnahme auch die Nachbarhäuser errichtet hat, die Beseitigung von Schallschutzmängeln verlangen, auch wenn diese auf Ausführungsfehlern (Schallbrücken) im Nachbarhaus beruhen.
Das gilt auch dann, wenn die den Schallmängeln zugrunde liegenden Bauleistungen durch die Erwerber des Nachbarhauses im Wege erlaubter Eigenleistungen erbracht worden sind.
EIGENLEISTUNGEN DES BAUHERRN UND LEISTUNGEN DES HAUPTUNTERNEHMERS KÖNNEN EINE UNTEILBARE LEISTUNG DARSTELLEN
OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 18.06.1998 - 11 U 6/97
Wenn der Bauherr den Hauptunternehmer mit der Herstellung einer Heizungsanlage und dessen Subunternehmer mit zusätzlichen Arbeiten an der Heizungsanlage beauftragt, kann es sich um eine unteilbare Leistung handeln. Ist dies der Fall, sind der Hauptunternehmer und der Bauherr Mitgläubiger des Herstellungsanspruches gem. § 431 Abs. 1 BGB.
Dies hat gemäß § 744 Abs. 2 BGB zur Folge, dass sowohl der Bauherr als auch der Hauptunternehmer berechtigt ist, die Gewährleistungsansprüche bzgl. der gesamten Leistung geltend zu machen - insoweit kommt es nicht darauf an, ob der vom Bauherrn oder der vom Hauptunternehmer in Auftrag gegebene Teil der Heizungsanlage mangelhaft ist.
HAFTUNG DES BAUTRÄGERS FÜR MANGELHAFTE EIGENLEISTUNG MÖGLICH
OLG CELLE, URTEIL VOM 10.12.1997 - 6 U 308/96
Beauftragt der Erwerber den Subunternehmer des Bauträgers, statt der vertraglich vereinbarten Bodenfliesen Marmorfliesen zu verlegen, führt dies nicht zu einer Haftungsfreistellung des Bauträgers für später auftretende Mängel des Bodens, sofern diese ihre Ursache nicht allein in der direkt in Auftrag gegebenen Zusatzleistung haben.
KEINE HAFTUNG DES BAUTRÄGERS FÜR MÄNGEL DER EIGENLEISTUNG
OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 30.04.1996 - 3 U 1392/95
Beauftragt ein Hauserwerber den Bodenverleger seines Bauträgers, anstatt des im Bauträgervertrag vorgesehenen Eichenparketts ein Buchenparkett einzubauen und dieses nicht mit dem konventionellen lösemittelhaltigen Kleber, sondern mit einem "Ökokleber" zu befestigen, so begründet dies einen Zusatzvertrag, der unmittelbar zwischen dem Hauserwerber und dem Parkettverleger zustande kommt.
Erweist sich der Ökokleber wegen mangelnder Kohäsion als untauglich, das Parkett dauerhaft zu befestigen, so hat der Bodenverleger für die Kosten der Neuverlegung des Parketts aufzukommen. Eine Mithaftung des Auftraggebers folgt nicht schon daraus, daß dieser den Ökokleber selbst gekauft hat, wenn dieser Kauf das Ergebnis einer fachlichen Äußerung des Bodenverlegers war und dieser auf Bedenken gegen die Verwendung dieses Klebers nicht hingewiesen hatte.