Funktionstauglichkeit und Bautraegervertrag

FUNKTIONSTAUGLICHKEIT


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DIE MANGELFREIHEIT EINES WERKES ERFORDERT DESSEN FUNKTIONSTAUGLICHKEIT


OLG CELLE, URTEIL VOM 06.03.2024 - 14 U 81/23

Ein Unternehmer schuldet die Herstellung eines Werkes nach den anerkannten Regeln der Technik (die in Abwesenheit einer abweichenden Vereinbarung den Mindeststandard der vereinbarten Beschaffenheit darstellen) und einen funktionalen Bauerfolg.

Widersprechen die "geschriebenen" Vertragsbestandteile den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist der Unternehmer gleichwohl dazu verpflichtet, ein mangelfreies Werk herzustellen.

WERK NICHT ZUM VERTRAGSGEMÄSSEN ZWECK GEEIGNET = MANGEL


OLG CELLE, URTEIL VOM 18.05.2022 - 14 U 180/21

Die Mangelfreiheit eines Werks folgt nicht allein daraus, dass einschlägige DIN eingehalten werden. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das Werk nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eignet, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.

NICHT FUNKTIONSTAUGLICH = MANGELHAFT


OLG ZWEIBRÜCKEN, BESCHLUSS VOM 27.04.2022 - 5 U 178/21

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist.

EINE ABDICHTUNG IST NUR FUNKTIONSTAUGLICH, WENN SIE AUCH ABDICHTET


OLG KÖLN, URTEIL VOM 02.03.2022 - 11 U 44/21

Eine Abdichtung der Außenwände eines Hauses gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser ist mangelhaft, wenn aufgrund der gegebenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden muss. Das gilt auch dann, wenn nach der von einem Fertig- bzw. Massivhausanbieter aufgestellten Leistungsbeschreibung eine weitergehende Abdichtung nicht vorgesehen und der Einbau einer eventuell erforderlichen Drainage Bauherrenleistung ist.

UNABHÄNGIG VOM LEISTUNGSVERZEICHNIS MUSS EIN WERK FUNKTIONSGERECHT HERGESTELLT WERDEN


OLG HAMM, URTEIL VOM 16.11.2021 - 24 U 32/20

Der Auftragnehmer ist aufgrund des funktionalen Herstellungsbegriffs unabhängig von dem dem Auftrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis zu allen Leistungen verpflichtet, die erforderlich sind, ein funktionsgerechtes Werk zu schaffen.

Bei konkret übertragenen Leistungen erstreckt sich die Leistungspflicht in erster Linie auf eine funktionsgerechte Herstellung dieser konkret übertragenen Gewerke.

WERK ERFÜLLT NACH VERTRAG VORAUSGESETZTE FUNKTION NICHT = SACHMANGEL


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 16.11.2021 - 7 U 185/19

Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel vor. Welcher Zweck nach dem Vertrag verfolgt wird und welche Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung zu berücksichtigen ist.

Das Risiko, dass ein Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht taugt, bleibt grundsätzlich beim Auftragnehmer.

EIN UNTERNEHMER HAT SEIN WAHLRECHT SO AUSZUÜBEN, DASS SEINE LEISTUNG FUNKTIONSTAUGLICH IST


OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 30.07.2021 - 2 U 41/19

Benennt die Leistungsbeschreibung eines Werkvertrages ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz "oder gleichwertig", kann der Unternehmer die Ausführungsart frei wählen, solange sie funktional gleichwertig ist.

AUCH BEI DER VEREINBARUNG VON EIGENLEISTUNGEN SCHULDET DER AUFTRAGNEHMER ALLE LEISTUNGEN, WELCHE FÜR DIE HERSTELLUNG EINES FUNKTIONSTAUGLICHEN WERKES ERFORDERLICH SIND


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 15.06.2021 - 28 U 1262/21

Ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages, dass die Herstellung eines Hauses geschuldet ist, dass insgesamt den energetischen Anforderungen KfW 40 entspricht, hat der Auftragnehmer auch dann alle zur Erreichung des KfW-40 Standards erforderlichen Leistungen zu erbringen, wenn zwar vereinbart worden ist, dass ein Schutz der Außenabdichtung als Eigenleistung zu erbringen ist, jedoch der Hinweis an den Auftraggeber fehlt, dass der KfW 40-Standard nur erreicht wird, wenn der Auftraggeber den Keller entsprechend dämmt.

Die Vereinbarung der Eigenleistung Dämmung ist nicht geeignet, das Vertragsversprechen KfW 40 zu relativieren: Der Auftraggeber kann nicht für sich in Anspruch nehmen, er dürfe ein KfW 40 Haus verkaufen, dass erst durch die Eigenleistung des Vertragspartners zu einem solchen wird - das ist widersprüchlich.

Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für die Erreichung des KfW 40-Standards, da dieser als Beschaffenheit originär vereinbart wurde und nach dem funktionalen Verständnis des Werkvertragsrechts als Erfolg herbeizuführen ist; damit sind auch entsprechende Dämmmaßnahmen, soweit diese für den KfW 40-Standard erforderlich sind, vorzunehmen.

LEISTUNGSVEREINBARUNG IST ÜBERLAGERT VON DER PFLICHT, EIN FUNKTIONSTAUGLICHES WERK HERZUSTELLEN


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 16.07.2020 - 8 U 61/19

Die Leistungsvereinbarung der Parteien eines Werkvertrags ist überlagert und konkretisiert durch die Herstellungspflicht des Unternehmers, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Wenn eine Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt ist, dann muss der Unternehmer die Funktion herbeiführen. Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg. Ist das Werk vom Unternehmer nicht zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt, ist es mangelhaft.

ERHALTUNG DES FUNKTIONSTAUGLICHEN ZUSTANDS NUR MIT SEHR HOHEM WARTUNGSAUFWAND = MANGEL


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 11.03.2020 - 28 U 4568/19

Stellt ein Bauträger eine wartungsintensive Sonderkonstruktion her, so ändert die Übergabe einer Wartungs- und Pflegeanleitung nach Vertragsschluss nichts an der durch den Wartungsaufwand begründeten Mangelhaftigkeit der Leistung.

DIE GESCHULDETE FUNKTIONSTAUGLICHKEIT RICHTET SICH NACH DEM FÜR DEN AUFTRAGNEHMER ERKENNBAREN VERWENDUNGSZWECK


OLG STUTTGART, BESCHLUSS VOM 12.11.2019 - 10 U 330/19

Der vereinbarte Werkerfolg bestimmt sich danach, welche Funktion das Werk erfüllen soll. Die Annahme einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendbarkeit oder Funktionstauglichkeit setzt aber voraus, dass sie anhand aller beim Vertragsschluss vorliegenden Informationen auch für den Unternehmer erkennbar ist - die geschuldete Funktionstauglichkeit richtet sich nach dem dem Auftragnehmer bekannten oder erkennbaren Verwendungszweck.

FUNKTIONSTAUGLICHKEIT = BESTANDTEIL DER BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG


OLG HAMM, URTEIL VOM 14.08.2019 - 12 U 73/18

Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt die Auslegung des Werkvertrages (§§ 133, 157 BGB). Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle - ausdrücklich oder konkludent vereinbarten - Eigenschaften, die nach der Vereinbarung den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen.

Bei der Bestimmung der Soll-Beschaffenheit kommt es in erster Linie auf die Vorstellungen der Parteien an. Ein weiterer Bestandteil des geschuldeten Erfolges ist außerdem die Funktionalität des Werkes - die Funktionalität ist zumeist (zumindest konkludent) Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung (sog. funktionaler Mangelbegriff). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entspricht ein Werk dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist und zwar ungeachtet der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, der Einhaltung von DIN-Vorschriften oder der anerkannten Regeln der Technik.

STELLPLATZ MIT FAHRZEUG DER GEHOBENEN MITTELKLASSE NICHT NUTZBAR = FUNKTIONSUNTAUGLICH


OLG BRAUNSCHWEIG, URTEIL VOM 20.06.2019 - 8 U 62/18

Zur vereinbarten Beschaffenheit eines zusammen mit einer hochwertigen Eigentumswohnung erworbenen Tiefgaragenstellplatzes gehört es, dass ein Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise den Abstellplatz nutzen kann. 

Ist dies nicht möglich erfüllt der Stellplatz nicht die mit dem Vertrag vorausgesetzte Funktion.

Ob der Stellplatz entsprechend den Vorschriften der einschlägigen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet wurde, ist für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit nicht von Belang.

FLECKIGE HAUSWAND = FUNKTIONSUNTAUGLICH


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 10.05.2019 - 21 U 64/18

Eine fleckige Hauswand ist mangelhaft - der angestrebte Erfolg, eine auch optisch ansprechende Fassade, ist nicht erreicht. Das gilt auch dann, wenn die Leistung technisch so ausgeführt wurde, wie es die Parteien vertraglich vereinbart haben.

ABDICHTUNGSMETHODE UNGEEIGNET = FUNKTIONSUNTAUGLICH


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 26.03.2019 - 23 U 90/18

Die Abdichtung eines Kellers mit Zementinjektion ist mangelhaft, wenn die Ausführung zwar der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, die Abdichtungsmethode aber aufgrund der konkreten Zusammensetzung des Erdreichs generell ungeeignet ist. Die Abdichtungsmethode ist in diesem Fall funktionsuntauglich.

FUNKTIONSTAUGLICHKEIT NICHT GEGEBEN = MANGEL


OLG CELLE, URTEIL VOM 01.03.2019 - 8 U 188/18

Eine Leistung (hier: eine Lüftungsanlage) ist mangelhaft, wenn sie zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber nicht funktionstauglich ist.

FUNKTIONSTAUGLICHKEIT FEHLT, WENN DAS ZIEL, EINE BESTIMMTE GEFAHR ABZUWEHREN, NICHT ERREICHT WIRD


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 16.06.2017 - 22 U 14/17

Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.

AUCH WENN DIE FUNKTIONSTAUGLICHKEIT FEHLT, WEIL DIE VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE LEISTUNG UNZUREICHEND IST, LIEGT EIN MANGEL VOR


OLG ROSTOCK, URTEIL VOM 03.05.2017 - 4 U 110/15

Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von dem die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind.

HERSTELLUNGSPFLICHT UMFASST AUCH FUNKTIONSTAUGLICHKEIT


OLG HAMM, URTEIL VOM 08.11.2016 - 21 U 161/13

Der Auftragnehmer hat nicht nur die im Vertrag beschriebenen Leistungen abzuarbeiten. Die von den Bauvertragsparteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung wird vielmehr von der werkvertraglichen Herstellungsverpflichtung des Auftragnehmers, wonach eine zweckentsprechende und funktionstaugliche Leistung zu erbringen ist, überlagert.

Die sich aus dem funktionalen Herstellungsbegriff ergebende und im Wesen des Werkvertragsrechts begründete weite Erfolgshaftung des Auftragnehmers findet nur dann eine Begrenzung, wenn der Auftraggeber seinerseits entsprechende Risiken der Funktionstauglichkeit übernommen hat.

FUNKTIONSTAUGLICHKEIT ERGIBT SICH AUS AUSLEGUNG DER VEREINBARUNGEN


LG KREFELD, URTEIL VOM 03.08.2016 - 2 O 346/15

Der Auftragnehmer schuldet nicht nur die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik oder das nach dem Leistungsverzeichnis ausdrücklich Vereinbarte, sondern er hat ein funktionstaugliches Werk herzustellen.

Der Begriff der Funktionstauglichkeit kann nicht losgelöst von den Vereinbarungen der Bauvertragsparteien bestimmt werden, er ergibt sich vielmehr aus einer interessengerechten Auslegung.

FEHLENDE FUNKTIONSTAUGLICHKEIT = MANGEL


OLG KÖLN, URTEIL VOM 22.06.2016 - 16 U 145/15

Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und/oder es nicht funktionstauglich ist.

Zur Funktionstauglichkeit von Dreh- und Kipp-Fenstern gehört, dass diese sich ohne Reibung und ohne Schleifspuren öffnen und schließen lassen.

WERK ERFÜLLT FUNKTION NICHT = MANGEL


OLG SAARBRÜCKEN, URTEIL VOM 02.06.2016 - 4 U 136/15

Es liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Mangel vor, wenn der mit dem Bauvertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

Das gilt unabhängig davon, ob die Bauvertragsparteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.

Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

Die Leistung des Dachdeckers ist mangelhaft, wenn zwar eine regendichte Dachbeschichtung aufgebracht wird, aber kein funktionierender Dachaufbau geschaffen wird und eine Luftdichtheit in der Ebene zwischen beheiztem Wohnraum und Dachraum bzw. eine (hinreichende) Belüftung des Dachraums nicht gegeben ist.

Den Bauvertragsparteien steht es frei, geringere qualitative Anforderungen an das Werk zu stellen, als sie üblich sind. An eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Sie folgt nicht schon aus einer Leistungsbeschreibung, die ein minderwertiges Werk zur unvermeidlichen Folge hat.

Eine konkludente Risikoübernahme, in der ein von der üblichen Beschaffenheit abweichendes Risiko der Funktionstauglichkeit übernommen wird, kann werden, wenn der Unternehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat.

FUNKTIONSTAUGLICHKEIT IST NUR FÜR EIGENEN LEISTUNGSTEIL GESCHULDET


OLG HAMM, URTEIL VOM 19.04.2016 - 24 U 48/15

Für die Abgrenzung der Leistungspflichten mehrerer an der Herstellung eines Gesamtwerks auf Grund separater Werkverträge beteiligter Unternehmen, kann vorrangig auf die Ausschreibungen des Bauherrn abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschreibungen zu einem gemeinsamen Verständnis der Beteiligten von dem Umfang der jeweils übernommenen Leistungen geführt haben.

Der funktionale Mangel- und Herstellungsbegriff führt demgegenüber nicht zu einer Erweiterung der Leistungspflichten des Unternehmers über das so ermittelte Leistungssoll hinaus, so dass er für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage nur im Rahmen seines Leistungsanteils einzustehen hat und sich die von ihm geschuldete Funktionsfähigkeit darauf beschränkt, dass seine Werkleistung einen sachgerechten Beitrag zur Erstellung des Gesamtwerks darstellt.

HERSTELLUNGSPFLICHT UMFASST AUCH FUNKTIONSTAUGLICHKEIT


OLG HAMM, URTEIL VOM 11.11.2015 - 12 U 34/15

Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt.

DER VERTRAGLICH GESCHULDETE ERFOLG RICHTET SICH AUCH NACH DER FUNKTION, WELCHE DAS WERK ERFÜLLEN SOLL


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 24.03.2015 - 21 U 62/14

Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt.

Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht.

UNTERNEHMER SCHULDET FUNKTIONSTAUGLICHES WERK


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 19.02.2015 - 4 U 111/13

Welche Beschaffenheit des Werks die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Der vertraglich geschuldete Erfolg ergibt sich nicht allein aus der vereinbarten Ausführungsart, die etwa in Leistungsverzeichnissen und sonstigen Leistungsbeschreibungen dokumentiert wird, sondern auch daraus, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

Der Unternehmer hat diesen Erfolg herbeizuführen, auch wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere, als die kalkulierten Maßnahmen erforderlich werden.

UNTERNEHMER SCHULDET DIE VEREINBARTE FUNKTIONSTAUGLICHKEIT


BGH, URTEIL VOM 08.05.2014 - VII ZR 203/11

Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Welche Beschaffenheit des Werkes die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

DUSCHE IST NUR DANN FUNKTIONSTAUGLICH, WENN DIE FUGEN DICHT SIND


LG BERLIN, URTEIL VOM 08.05.2014 - 57 S 112/13

Dringt Wasser durch eine undichte/gerissene Silikonfuge zwischen Wand und Duschtasse in das Mauerwerk ein, ist die vom Auftragnehmer eingebaute Duschtasse mangelhaft.

Der Auftragnehmer schuldet nicht nur den Einbau einer Duschtasse gemäß Montageanleitung. Ob diese eingehalten wurde und ob die Tasse sich bei Einbau (nicht) bewegt hat, ist unerheblich. Der Auftragnehmer schuldet vielmehr eine funktionsfähige Dusche, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet ist, also keine Undichtigkeiten aufweisen, die zur Durchfeuchtung von Mauerwerk führen.

DIE GESCHULDETE LEISTUNG ERGIBT SICH AUS DER ZU ERREICHENDEN FUNKTION


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 15.04.2014 - 10 U 130/13

Bei der Auslegung des vertraglich versprochenen Werks (hier: Bodenversiegelung eines Gussasphalt-Bodens) kommt neben dem Wortlaut der Funktionstauglichkeit für den auch dem Unternehmer bekannten Einsatzzweck eine maßgebliche Bedeutung zu.

FUNKTIONSTAUGLICHES WERK = WERKVERTRAGLICHE HERSTELLUNGSPFLICHT


OLG CELLE, URTEIL VOM 22.01.2014 - 14 U 131/13

Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Vielmehr wird die Leistungsvereinbarung der Parteien überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

ZWECKENTSPRECHENDES UND FUNKTIONSTAUGLICHES WERK = WERKVERTRAGLICHE HERSTELLUNGSPFLICHT


OLG ZWEIBRÜCKEN, URTEIL VOM 03.12.2013 - 8 U 32/11

Die im Bauvertrag ausdrücklich vereinbarte Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers wird überlagert von seiner werkvertraglichen Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.

Eine raumlufttechnische Anlage für ein Fitnessstudio, mit der die erforderliche Luftqualität nicht sichergestellt werden kann, ist mangelhaft und zwar unabhängig davon, ob lediglich ein sechsfacher Luftwechsel vereinbart war.

AUCH WENN EINE BESTIMMTE AUSFÜHRUNGSART VEREINBART WURDE, IST EIN FUNKTIONSTAUGLICHES WERK GESCHULDET


OLG CELLE, URTEIL VOM 16.05.2013 - 13 U 11/09

Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen
der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch versprochen und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

EIN WERK IST AUCH DANN MANGELHAFT, WENN ES DIE VEREINBARTE FUNKTION NUR DESHALB NICHT ERFÜLLT, WEIL EINE VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE LEISTUNG UNZUREICHEND IST


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 15.05.2013 - 4 U 5/11

Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Fehler ist anzunehmen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen kann. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion - hier: Gebrauch des Kamins im geschlossenen und offenen Betrieb - nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind.

AN DER FUNKTIONSTAUGLICHKEIT KANN ES TROTZ EINHALTUNG DER DIN FEHLEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 16.04.2013 - 27 U 219/10

Eine Leistung ist auch ohne Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen und/oder die anerkannten Regeln der Technik mangelhaft, wenn das Werk nicht den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Funktion erfüllt.

LEISTUNG NUR ERBRACHT, WENN WERK AUCH FUNKTIONSTAUGLICH


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 05.02.2013 - 23 U 185/11

Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist deshalb auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Dabei ergibt sich aus der Natur der Leistung, dass ein Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt.

AUCH WENN EINE BESTIMMTE AUSFÜHRUNGSART VEREINBART WURDE, SCHULDET DER AUFTRAGNEHMER DIE HERSTELLUNG EINES FUNKTIONSTAUGLICHEN WERKES


OLG SAARBRÜCKEN, URTEIL VOM 13.10.2011 - 8 U 298/07

Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk; hieran ändert auch die Vereinbarung einer bestimmten, nicht zur Herbeiführung der Funktionstauglichkeit geeigneten Ausführungsart nichts.

WERK ERFÜLLT VORAUSGESETZTE FUKTION NICHT = ABWEICHUNG VON VEREINBARTER BESCHAFFENHEIT


BGH, URTEIL VOM 29.09.2011 - VII ZR 87/11

Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

ENTSPRICHT EIN WERK DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK, IST ES TROTZDEM MANGELHAFT, WENN ES NICHT FUNKTIONSTAUGLICH IST


BGH, URTEIL VOM 21.04.2011 - VII ZR 130/10

Die Leistung eines Unternehmers ist nach § 633 Abs. 1 BGB vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Unternehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Welche Beschaffenheit des Werks von den Parteien vereinbart worden ist, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags. Üblicherweise sichert der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Ein Werk ist allerdings auch dann mangelhaft, wenn es zwar die anerkannten Regeln der Technik einhält, gleichwohl aber nicht funktionstauglich und zweckentsprechend ist.

FUNKTIONSTAUGLICHKEIT GEHÖRT ZUR VERTRAGLICH GESCHULDETEN BESCHAFFENHEIT


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 29.05.2009 - 4 U 160/08

Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.

EIN WERK IST MANGELHAFT, WENN ES NICHT DIE VEREINBARTE FUNKTION AUFWEIST


BGH, URTEIL VOM 08.11.2007 - VII ZR 183/05

Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.

AUFTRAGNEHMER SCHULDET EIN FUNKTIONSTAUGLICHES WERK, AUCH WENN DIE FUNKTIONSTAUGLICHKEIT MIT DER VEREINBARTEN AUSFÜHRUNGSART NICHT ERREICHT WERDEN KANN


BGH, URTEIL VOM 27.07.2006 - VII ZR 202/04

Ist die Funktionstauglichkeit des versprochenen Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer "unabhängig von der Vergütungspflicht" dennoch die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

WERKUNTERNEHMER SCHULDET FUNKTIONSTAUGLICHES WERK


OLG NÜRNBERG, URTEIL VOM 23.06.2005 - 13 U 1934/02

Der Werkunternehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist zunächst durch Vertragsauslegung das Leistungssoll zu ermitteln. Ergibt die Auslegung ein bestimmtes Vertragssoll, so ist das Werk mangelhaft, wenn die Sollbeschaffenheit nicht erreicht wird.

Es stellt einen Mangel dar, wenn beim Bau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Mansarddach auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 65 Grad nicht jeder Ziegel einzeln befestigt wird.

DIE FUNKTIONSTAUGLICHKEIT IST AUCH EINGESCHRÄNKT, WENN DAS RISIKO EINER GERINGEREN NUTZUNGSDAUER / ERHÖHTER BETRIEBS- UND INSTANDSETZUNGSKOSTEN BESTEHT


BGH, URTEIL VOM 09.01.2003 - VII ZR 181/00

Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert wird.

Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, daß das ausgeführte Werk im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer hat und daß erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungskosten erforderlich werden, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.

IST EIN WERK UNTAUGLICH FÜR DIE BEABSICHTIGTE VERWENDUNG, IST ES AUCH DANN MANGELHAFT, WENN EINE BESTIMMTE AUSFÜHRUNG DER WERKLEISTUNG VEREINBART IST


BGH, URTEIL VOM 15.10.2002 - X ZR 69/01

Unabhängig hiervon hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. schon dann vorliegt, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muß. Der Auftraggeber hat die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes zu gewährleisten. Entspricht die Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ausschlaggebend ist allein, daß der Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt. Ein Mangel liegt deshalb auch dann vor, wenn eine bestimmte Ausführung der Werkleistung vereinbart ist, sich jedoch als für die beabsichtigte Verwendung untauglich erweist.

EIN AUFTRAGNEHMER SCHULDET EIN FUNKTIONSTAUGLICHES WERK


BGH, URTEIL VOM 11.11.1999 - VII ZR 403/98

Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk.

Ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen nichts anderes, muß ein für eine Lager- und Produktionshalle errichtetes Dach auch ohne entsprechenden Hinweis des Auftraggebers so dicht sein, daß es nach heftigem Regen nicht zu Wassereinbrüchen kommt.

GESCHULDET IST EIN FUNKTIONSTAUGLICHES WERK


OLG NÜRNBERG, URTEIL VOM 17.09.1999 - 6 U 4530/98

Die Leistung des Bauträgers ist nur dann vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist.

Deshalb handelt es sich auch dann um einen Mangel, wenn eine Wohnungseigentumsanlage zwar entsprechend den Plänen errichtet worden ist, die Bestandteil der Verträge des Bauträgers mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen waren, die Tiefgaragenzufahrt aber mit größeren PKWs nur unter Schwierigkeiten befahren werden kann.

EIN FUNKTIONSTAUGLICHES WERK IST AUCH GESCHULDET, WENN EINE BESTIMMTE AUSFÜHRUNGSART VEREINBART IST


BGH, URTEIL VOM 16.07.1998 - VII ZR 350/96

Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, das die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist.

An dieser Erfolgshaftung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.

IST DER ANGESTREBTE ERFOLG BEEINTRÄCHTIGT, IST DAS WERK TROTZ EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK MANGELHAFT


BGH, URTEIL VOM 15.05.1984 - VII ZR 169/82

Ein Fehler im Sinne der §§ 633 Abs. 1 BGB, 13 Nr. 1 VOB/B liegt u.a. dann vor, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muß. Der Auftragnehmer hat die Entstehung eines mängelfreien, zweckgerechten Werks zu gewährleisten. Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ausschlaggebend ist allein, daß der Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt.
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