Es liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Mangel vor, wenn der mit dem Bauvertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.
Das gilt unabhängig davon, ob die Bauvertragsparteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.
Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit.
Die Leistung des Dachdeckers ist mangelhaft, wenn zwar eine regendichte Dachbeschichtung aufgebracht wird, aber kein funktionierender Dachaufbau geschaffen wird und eine Luftdichtheit in der Ebene zwischen beheiztem Wohnraum und Dachraum bzw. eine (hinreichende) Belüftung des Dachraums nicht gegeben ist.
Den Bauvertragsparteien steht es frei, geringere qualitative Anforderungen an das Werk zu stellen, als sie üblich sind. An eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Sie folgt nicht schon aus einer Leistungsbeschreibung, die ein minderwertiges Werk zur unvermeidlichen Folge hat.
Eine konkludente Risikoübernahme, in der ein von der üblichen Beschaffenheit abweichendes Risiko der Funktionstauglichkeit übernommen wird, kann werden, wenn der Unternehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat.