GEBÄUDEENERGIEGESETZ


Die "Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen" (HeizAnlV) stellte Anforderungen an die Ausstattung und die Auslegung von Zentralheizungen mit Wasser als Wärmeträger sowie an Warmwasseranlagen. Die Verordnung trat am 01.10.1978 in Kraft.

Die „Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden“ (WärmeschutzVO) war von 1995 bis 2001 die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden in Deutschland.

Am 01.02.2002 wurden die HeizAnlV und die WärmeschutzVO von der "Energieeinsparverordnung" (EnEV) abgelöst.

Zum 01.11.2020 ist das "Gebäudeenergiegesetz" (GEG) in Kraft getreten. Es hat die bislang geltende EnEV, das "Energieeinsparungsgesetz" (EnEG) und das "Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz" (EEWärmeG) in ein einheitliches Gesetz überführt.

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ANFORDERUNGEN DES GEG GEHÖREN AUCH OHNE AUSDRÜCKLICHE VEREINBARUNG ZUR SOLLBESCHAFFENHEIT


OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 19.05.2023 - 5 O 222/21

Die Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zu der Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.

§ 48 GEG i.V.m. der Anlage 7 Nr. 1b legt die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden fest, die bei bestimmten baulichen Änderungen solcher Außenbauteile nicht überschritten werden dürfen.

Eine Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand i.S.d. 2. Spiegelstrichs setzt voraus, dass der gesamte Altputz entfernt bzw. abgeschlagen wird. Nicht einschlägig ist diese Vorschrift hingegen, soweit lediglich eine Reparatur von Fehlstellen stattfindet, die jedoch nicht die gesamte Außenwand betrifft. Sogenannte "Putzreparaturen", bei denen der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sind keine Putzerneuerungen, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.

VERSTOSS GEGEN ENEV = VERSTOSS GEGEN ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 30.04.2020 - 13 U 261/18

Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar.

ENERGIEEINSPARUNG = ZIEL DER ENEV


OLG KOBLENZ, BESCHLUSS VOM 26.04.2017 - 1 U 461/16

Leitungen zur Kaltwasserzufuhr einer Warmwasserbereitungsanlage müssen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht isoliert werden. Eine in diesem Bereich fehlende Isolierung stellt deshalb keinen Mangel dar.

Zweck der Dämmung von Rohrleitungen ist die Einsparung von Energie in Gebäuden, nicht jedoch der Schutz der Rohrleitungen gegen Einfrieren.

ENEV = SOLLBESCHAFFENHEIT EINER WERKLEISTUNG


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 23.10.2015 - 22 U 57/15

Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.

VERSTOSS GEGEN ENEV = MANGEL


BRANDENBURGISCHES OLG, URTEIL VOM 02.10.2008 - 12 U 92/08

Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn zwar die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, jedoch die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn das eingebaute Heizsystem der vertraglichen Vereinbarung entspricht.

BAUTRÄGER SCHULDET ERHÖHTE ANFORDERUNGEN BEI ÄNDERUNG DER WÄRMESCHUTZVERORDNUNG


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 23.12.2005 - 22 U 32/04

Kommt es zwischen Bauantrag und Ausführung zu einer Änderung der Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) mit erhöhten Anforderungen, haftet der Bauträger, wenn die Bauleistung nur den geringeren Anforderungen der zum Zeitpunkt des Bauantrags gültigen WärmeschutzV genügt, der Erwerber von der neuen WärmeschutzV nicht in Kenntnis gesetzt worden ist und von deren Anwendung nicht abgesehen hat.