Verpflichtet sich ein Bauträger sowohl zur Eigentumsverschaffung als auch zur Herstellung, beziehungsweise Umgestaltung eines Gebäudes, handelt es sich um einen Bauträgervertrag. Die Gewährleistung richtet sich dabei grundsätzlich nach Werkvertragsrecht. Eine formularmäßige Freizeichnung für Bau- und Bauplanungsmängel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in diesen Fällen in der Regel wegen Verstoßes gegen § 11 Nr.10 AGBG (jetzt § 309 Nr.8 b BGB) unwirksam.
Dies gilt jedoch nicht, wenn auf der Bauträgerseite zwei juristische Personen beteiligt sind, wovon eine die kaufvertraglichen Verpflichtungen und die andere die bauvertraglichen Verpflichtungen erfüllen soll. Bei dieser Konstellation findet auf den kaufvertraglichen Vertragsteil das Werkvertragsrecht keine Anwendung, so dass hier die werkvertragliche Haftung ausgeschlossen werden kann.
Dass die beiden Vertragselemente hier aus Vereinfachungsgründen für die Käufer in einem Vertrag zusammengefasst worden sind, steht dem nicht entgegen, da es rechtlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, die unterschiedlichen Vertragsgegenstände in zwei Verträge aufzuspalten - in diesem Fall läge es auf der Hand, dass jeder Vertragspartner nur für die von ihm übernommenen Gewährleistungspflichten haften würde.