Das Leistungssoll für die Bauverpflichtung eines Bauträgers kann auch durch vertragsbegleitende Umstände bestimmt werden, etwa durch Texte und Visualisierungen in einem Prospekt, mit dem die Wohneinheit auf Veranlassung des Bauträgers beworben wird.
Dabei können nicht nur die textlichen Angaben im Prospekt Bedeutung für die Auslegung des Leistungssolls haben, sondern auch Visualisierungen der Wohneinheit, sofern diese bei Vertragsschluss noch nicht hergestellt ist. In diesem Fall kann der Vertragsgegenstand dem Erwerber nicht real vorgeführt werden. Es versteht sich von selbst, dass für ihn dann die bildliche Darstellung des Versprochenen besondere Bedeutung haben kann, jedenfalls soweit wesentliche Eigenschaften der künftigen Wohneinheit betroffen sind.
Es ist es nicht ausreichend, wenn der Bauträger darauf hinweist, Bildmaterial, das einen erkennbar wesentlichen Aspekt des Vertragsgegenstands zeigt, sei unverbindlich oder wenn er sich insoweit die einseitige Änderung der Bauausführung vorbehält, da dem Bauträger sonst gestattet wäre, sich widersprüchlich zu verhalten.
Unerheblich ist, dass zu dem Prospekt auch ein Plan gehört, der eine Treppe zeigt, dem die tatsächlich ausgeführte Treppe möglicherweise näher kommt als die im Prospekt visualisierte Treppe. Jedenfalls gilt: Gerade wenn der Bauträger womöglich von Anfang an geplant hatte, die Treppe so wie geschehen auszuführen und dies auch auf dem Plan so dargestellt ist, hätte er dies auch bei der Visualisierung berücksichtigen müssen. Wenn er das nicht tut und stattdessen für die Wohnung mit einer Treppe wirbt, die eleganter ist, als diejenige, die auf Grundlage der eigenen Planung des Bauträgers realisiert werden kann, dann schafft sie - eventuell sogar bewusst - eine Unklarheit, von der sie nicht erwarten kann, dass sie zu Lasten der anderen Vertragspartei gelöst wird.