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KLAUSEL IM BAUTRÄGERVERTRAG, WONACH DIE FERTIGSTELLUNGSRATE AUF EIN NOTARANDERKONTO ZU HINTERLEGEN IST, IST UNWIRKSAM
OLG HAMBURG, URTEIL VOM 16.07.2020 - 8 U 61/19
Eine im Bauträgervertrag vorformulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises vor Übergabe des Kaufgegenstands auf ein Notaranderkonto zu zahlen hat, ist gem. § 309 Nr. 2 a BGB unwirksam.
BAUTRÄGER HAT KEINEN ANSPRUCH AUF HINTERLEGUNG DER FERTIGSTELLUNGSRATE AUF EIN NOTARANDERKONTO
OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 21.02.2020 - 1 U 19/19
Eine vom Bauträger vorformulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises auf ein Notaranderkonto zahlen muss, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
HINTERLEGUNG DER FERTIGSTELLUNGSRATE AUF NOTARANDERKONTO - KLAUSEL IST UNWIRKSAM
KG, URTEIL VOM 20.08.2019 - 21 W 17/19
Die Bestimmung in den von einem Bauträger gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, wonach die Schlussrate bereits vor vollständiger Fertigstellung des Vertragsgegenstands auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen ist, verstößt gegen § 309 Nr. 2 a BGB und ist unwirksam.
Eine solche Klausel führt dazu, dass ein Erwerber im Streitfall gezwungen ist, zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Freigabe der hinterlegten Schlussrate zu klagen, statt sich gegenüber dem Vergütungsanspruch des Bauträgers auf sein Minderungs- und Leistungsverweigerungsrecht berufen zu können.
HINTERLEGUNG DER SCHLUSSRATE AUF NOTARANDERKONTO KANN VEREINBART WERDEN
KG, URTEIL VOM 07.05.2019 - 21 U 139/18
Die Bestimmung eines Bauträgervertrags, wonach die Schlussrate bereits bei Fälligkeit der Bezugsfertigkeitsrate auf ein Anderkonto der beurkundenden Notarin zu zahlen ist, weicht nicht zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV ab und ist also wirksam.
AUCH BEI EIGENMÄCHTIGER INBESITZNAHME HAT BAUTRÄGER KEINEN ANSPRUCH AUF HINTERLEGUNG DES RESTKAUFPREISES AUF EIN NOTARANDERKONTO
LG DUISBURG, URTEIL VOM 18.10.2012 - 8 O 227/10
Die Klausel in einem Bauträgervertrag, die den Erwerber für den Fall der eigenmächtigen Inbesitznahme unabhängig von bestehenden Mängeln zur Einzahlung des Rest-"Kaufpreises" auf ein Notaranderkonto verpflichtet, ist wegen der Einschränkung des dem Erwerber gegebenenfalls zustehenden Leistungsverweigerungsrechts unwirksam.
HINTERLEGUNG DES NOCH NICHT FÄLLIGEN ERWERBSPREISES AUF NOTARANDERKONTO - KLAUSEL IM BAUTRÄGERVERTRAG IST UNWIRKSAM
BGH, URTEIL VOM 11.10.1984 - VII ZR 248/83
Die in einem Formularvertrag über die Errichtung und Veräußerung eines Bauwerks enthaltene Klausel, wonach der Veräußerer verlangen kann, dass der Erwerber ohne Rücksicht auf vorhandene Baumängel vor Übergabe des bezugsfertigen Bauwerks dann noch nicht fällige Teile des Erwerbspreises von insgesamt 14% nach Anweisung des Veräußerers hinterlegt, verstößt gegen § 11 Nr. 2a AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.