Liegt keine Freistellungserklärung vor, kann keine Fälligkeit des Kaufpreises eintreten.
Eine Freistellungserklärung wird auch nicht durch eine dem Notar zu treuen Händen überreichte Pfandentlassungserklärung der Grundpfandgläubigerin ersetzt, wenn der Notar nach dem ihm erteilten Treuhandauftrag von den Unterlagen nur gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises Gebrauch machen darf.
Durch eine Pfandentlassungserklärung wird zugunsten des Erwerbers kein Schutz bewirkt, der mit dem einer Freistellungserklärung identisch wäre. Zum einen erwirbt der Erwerber durch die Freistellungserklärung einen direkten Anspruch gegen die Grundpfandgläubigerin auf Freigabe, was bei der Pfandentlassungserklärung verbunden mit dem Treuhandauftrag nicht der Fall. Hierdurch kommen lediglich Rechtsverhältnisse zwischen dem Notar und der Grundpfandgläubigerin einerseits und dem Notar und den Vertragsparteien (Bauträger und Erwerber) andererseits zustande, wonach der Notar nur unter bestimmten Voraussetzungen unter Ausnutzung der grundbuchrechtlichen Bewilligung i. S. d. § 19 GBO bestimmte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben berechtigt und verpflichtet ist. Allein der Notar garantiert in diesem Fall die ordnungsgemäße Umsetzung der Pfandentlassung, während der Erwerber der Immobilie hierauf keinen eigenen Einfluss nehmen kann.
Zum anderen hat die Grundpfandgläubigerin sich mit der Pfandentlassung nur für den Fall der vollständigen Zahlung des gesamten Kaufpreises auf das Konto des Bauträgers einverstanden erklärt. Es fehlt jedoch die sowohl nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV als auch nach der Regelung im streitgegenständlichen Vertrag erforderliche Freistellung für den Fall des nicht vollendeten bzw. stecken gebliebenen Baus. Ohne eine solche Regelung ist jedoch der Schutz des Erwerbers nur unzureichend. Er soll gerade auch in dem Fall geschützt werden, dass der Bauträger - etwa infolge Insolvenz - den Bau nicht zu Ende bringen kann.
Der Erwerber kann einen lastenfreien Erwerb entsprechend der Pfandentlassungserklärung und dem Treuhandauftrag gegenüber dem Notar nur erreichen, indem er den gesamten (Rest)Kaufpreis zahlt, während er mit seinen eventuellen Gewährleistungsansprüchen (Aufwendungsersatz, Minderung, Schadensersatz) ausfällt bzw. nur die Insolvenzquote erhält. Dies widerspricht 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV.