Mängelrechte können grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes geltend gemacht werden - ein Vorschussverlangen nach den §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB setzt mithin eine Abnahme voraus.
Der Besteller kann jedoch[nbsp] berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
Ein Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Auftraggeber deutlich macht, dass er vom Auftraggeber endgültig keine weiteren Leistungen mehr erwartet und eine vollständige Abrechnung des Vertragsverhältnisses wünscht, was etwa dann der Fall ist, wenn sich nur noch Restwerklohnanspruch und Minderungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüberstehen.
Ein Vorschussbegehren führt aber grundsätzlich nicht zu einem Abrechnungsverhältnis. Nur ausnahmsweise kann allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme dann zur Annahme eines Abrechnungsverhältnisses führen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also ernsthaft und endgültig eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt.
Allerdings kann ein Kostenvorschussanspruch dem Grunde nach auch als Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags, nach 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.