Die Regelung, wonach der Vermittler einer Eigentumswohnung vom Kaufinteressenten dafür, dass er darauf verzichtet, die Eigentumswohnung weiter anzubieten (Reservierungsgebühr) auch dann 750 Euro erhält, wenn es nicht zum Abschluss des Kaufvertrags kommt, benachteiligt Kaufinteressenten unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist.
Die Interessenabwägung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die Pflicht zur Zahlung des Reservierungsgebühr bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags über die Wahrung schutzwürdiger Interessen des Vermittlers hinausgeht und aus diesem Grund eine unangemessene Benachteiligung des Kaufinteressenten vorliegt.
Das Versprechen des Vermittlers, die Eigentumswohnung nicht mehr anderweitig anzubieten, lässt das Recht des Eigentümers der Eigentumswohnung unberührt, seine Verkaufsabsichten aufzugeben oder das Objekt ohne Einschaltung des Vermittlers an Dritte zu veräußern. Der Kaufinteressent zahlt damit einen nicht ganz unerheblichen Betrag, ohne dafür die Gewähr zu haben, das fragliche Objekt erwerben zu können. Der Nutzen dieser Vereinbarung für den Kaufinteressenten ist mithin sehr eingeschränkt.