Schadensersatz des Bautraegers

SCHADENSERSATZ DES BAUTRÄGERS


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SCHADENSERSATZ BEI (ANFÄNGLICHER) UNMÖGLICHKEIT DER AUSFÜHRUNG DER VEREINBARTEN LEISTUNG


LG FRANKFURT, URTEIL VOM 19.07.2017 - 2-32 O 248/16

Der Erwerber kann nach § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Bauträger die Warmwasserversorgung nach Baubeschreibung nicht ausführen kann (anfängliche Unmöglichkeit).

Der Bauträger muss sich vor Vertragsabschluss vergewissern, was technisch möglich ist. An die Erkundigungspflicht des Bauträgers sind hohe Anforderungen zu stellen.

Weicht die Leistung wegen technischer Unmöglichkeit von der vertraglich geschuldeten Leistung ab, sind die Mehr- bzw. Minderkosten auszugleichen. Die Wertdifferenz ist gegebenenfalls nach § 287 ZPO durch das Gericht im Wege der Schätzung zu ermitteln.

FEHLENDE ABNAHME STEHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG NICHT ENTGEGEN


KG, URTEIL VOM 16.05.2017 - 27 U 132/16

Verlangt der Erwerber keine Erfüllung mehr, sondern macht er wegen Mängeln Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzanspruchs geltend, steht diesem Gewährleistungsanspruch die fehlende Abnahme nicht entgegen, wenn der Bauträger dem Erwerber die Eigentumswohnung zur Abnahme angeboten hat und die Parteien sich daher in einem Abrechnungsverhältnis befinden.

BESEITIGUNG VON MÄNGELN AM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM UNMÖGLICH - EINZELNER ERWERBER HAT ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 23.08.2016 - 9 U 4327/15

Ist die Beseitigung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum unmöglich, kann ausnahmsweise der einzelne Erwerber Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bauträger geltend machen.

"GROSSER SCHADENSERSATZ" - EINNAHMEN AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG SIND BEI DER BERECHNUNG DES SCHADENSERSATZANSPRUCHS ZU BERÜCKSICHTIGEN


BGH, URTEIL VOM 26.01.2012 - VII ZR 154/10

Werden bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes die Anschaffungskosten dadurch zurückgewährt, dass der Erwerber von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank befreit wird, und haben sich die Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung steuerrechtlich ausgewirkt, fließen dem Erwerber als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zu, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind.

Diese Steuerverbindlichkeit ist bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen, soweit der Erwerber sich die erzielten Steuervorteile anrechnen lässt.

VEREINBARUNG EINES PAUSCHALISIERTEN SCHADENSERSATZES HAT KEINE AUSSCHLUSSWIRKUNG


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 11.10.2011 - 9 U 5307/10 BAU

Hat der Bauträger nach dem Wortlaut der Vereinbarung pauschalen Schadensersatz zu zahlen, ist dadurch die Geltendmachung eines höheren Schadens nicht ausgeschlossen. Für einen Ausschluss bedarf es eines Vereinbarungszusatzes, wonach mit dem pauschalen Schadensersatz auch übersteigende Beträge abgegolten sind.

AFA-STEUERVORTEILE SIND BEI DER BERECHNUNG DES "GROSSEN SCHADENSERSATZES" ANZURECHNEN


KG, URTEIL VOM 29.04.2011 - 6 U 26/10

Verfolgt der Immobilienerwerber die Rückabwicklung wegen Baumängeln, so muss er sich bei der Berechnung des großen Schadensersatzes AfA-Steuervorteile aus der Nutzungszeit nicht anrechnen lassen.

SCHADENSERSATZ DURCH BAUTRÄGER WEGEN VERLETZUNG EINER AUFKLÄRUNGSPFLICHT


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 02.11.2010 - 9 U 910/10

Stellt ein Bauträger werbend Steuervorteile heraus, stellt aber deren Ausmaß nicht richtig und vollständig dar, ist von einer Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen und der Bauträger hat Schadensersatz zu leisten.

"GROSSER SCHADENSERSATZ" BEINHALTET ENTGANGENEN ZINNSGEWINN


OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 22.12.2009 - 17 U 50/09

Der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung, der als Schadensersatz wegen Nichterfüllung großen Schadensersatz geltend macht, kann bei der Schadensberechnung auch entgangenen Zinsgewinn aus dem für den Erwerb eingesetzten Eigenkapital ab dessen Zahlung bis zum Verzugsbeginn durch Zustellung der Schadensersatzklage ansetzen.

Die vom Erwerber erzielten Mieteinnahmen sind bei der Schadensberechnung abzuziehen und nicht auf die ab Zustellung der Schadensersatzklage anfallenden Verzugszinsen anzurechnen.

"GROSSER SCHADENSERSATZ": KEINE ANRECHNUNG DER EIGENHEIMZULAGE


BGH, URTEIL VOM 12.11.2009 - VII ZR 233/08

Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

MANGEL GERINGFÜGIG: KEIN "GROSSER SCHADENSERSATZ"


BGH, URTEIL VOM 04.06.2009 - VII ZR 54/07

Ist ein Mangel so geringfügig ist, dass der Besteller mit der Durchsetzung dieses Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoßen würde, kann ein Anspruch auf "großen Schadensersatz" zu versagen sein.

In die Gesamtwürdigung, ob ein solcher Verstoß des Bestellers gegen Treu und Glauben vorliegt, ist der Umstand mit einzubeziehen, dass der Unternehmer bewusst von der Baubeschreibung abgewichen ist.

SCHADENSERSATZ WEGEN NICHTERFÜLLUNG: VOM ERWERBER ERZIELTE MIETEINNAHMEN SIND ABZUZIEHEN


BGH, URTEIL VOM 12.03.2009 - VII ZR 26/06

Der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise geltend machen, dass er die Eigentumswohnung zurückgibt und Ausgleich dafür verlangt, dass nach Rückgabe der Wohnung seinen Aufwendungen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.

Der ausgebliebene Gegenwert bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde.

Zu den Aufwendungen, die der Erwerber einer Eigentumswohnung bei dieser Schadensberechnung geltend machen kann, gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Wohnung.

Bei der Schadensberechnung sind im Falle der Vermietung die vom Erwerber erzielten Mieteinnahmen abzuziehen.

"GROSSER SCHADENSERSATZ": STEUERVORTEILE DES ERWERBERS SIND ANZURECHNEN


BGH, URTEIL VOM 19.06.2008 - VII ZR 215/06

Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die Steuervorteile, die er durch Absetzung für Abnutzung erzielt hat, grundsätzlich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

ABGELTUNGSVERGLEICH EINER WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT LÄSST DEN ENTSTANDENEN ANSPRUCH EINES ERWERBERS AUF "GROSSEN SCHADENSERSATZ" UNBERÜHRT


BGH, URTEIL VOM 27.07.2006 - VII ZR 276/05

Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, vom Bauträger Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu fordern, lässt jedenfalls bis zur Zahlung des Vorschusses grundsätzlich die Befugnis des einzelnen Erwerbers unberührt, vom Bauträger die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu dem Zweck zu verlangen, die Voraussetzungen für den großen Schadensersatzanspruch oder die Wandlung zu schaffen.

Ein Vergleich aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Bauträger großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen.

ERWERBER KANN SCHADENSERSATZ OHNE MITWIRKUNG DER ÜBRIGEN WOHNUNGSEIGENTÜMER GELTEND MACHEN


BGH, URTEIL VOM 23.02.2006 - VII ZR 84/05

Der Erwerber ist berechtigt, dem Bauträger ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erlischt der Erfüllungsanspruch dieses Erwerbers. Er ist dann berechtigt, großen Schadensersatz zu fordern oder den Vertrag zu wandeln.
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