Qualitätsanforderungen an den Schallschutz können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnisses des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben.
Die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Die Kennwerte der Schallschutzstufe II nach VDI 4100 sind als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzusehen. Die Mindestanforderungen der DIN 4109 sind in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen.
Wenn der Bauträger von den anerkannten Regeln der Technik abweichen will, reicht es nicht aus, lediglich auf die DIN 4109 zu verweisen. Vielmehr darf der Erwerber darüber hinaus eine Aufklärung erwarten, die ihm mit aller Klarheit verdeutlicht, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, der Erwerber also einen Schallschutz erhält, der deutlich unter den Anforderungen liegt, die er für seine Wohnung erwarten darf.