Das selbständige Beweisverfahren dient der Feststellung und/oder der Bestimmung der Ursache eines Schadens.
Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei gemäß § 485 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Nach § 9a Abs. 2 WEG erfordert die Geltendmachung sämtlicher Mängelrechte in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum eine einheitliche Rechtsverfolgung. Ein selbständiges Beweisverfahren gegen einen Bauträger, gegen einen Werkunternehmer oder einen Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum vorgenommen hat, kann deshalb nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden.
Ein Wohnungseigentümer kann nur bei unmittelbarer Beeinträchtigung seines Sondereigentums gegen Dritte, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen andere Wohnungseigentümer ein selbständiges Beweisverfahren einleiten.
Bitte beachten Sie meine Hinweise zu
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