Im Rahmen der Feststellung, ob das Unternehmen, welches Sonderwünsche ausgeführt hat, einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bauträger oder gegenüber dem Erwerber hat, ist zwischen einem "selbständigen Sonderwunschvertrag" und einem "scheinselbständigen Sonderwunschvertrag" abzugrenzen.
Hier ist von einem "scheinselbständigen Sonderwunschvertrag" auszugehen, so dass der Bauträger und nicht der Erwerber als Auftraggeber für die Sonderwünsche anzusehen ist. Dies ergibt sich u.a. aus Folgendem:
Die Abstimmung der Sonderwünsche erfolgte im Wesentlichen zwischen dem Bauträger und dem ausführenden Unternehmen. Diese Vorgehensweise lässt darauf schließen, dass der Bauträger und das ausführende Unternehmen dahin übereingekommen waren, dass die Sonderwünsche von dem Unternehmen ausgeführt und sodann dem Bauträger als Hauptauftraggeber in Rechnung gestellt werden sollten, der dann seinerseits im Verhältnis zum Erwerber abzurechnen - hier hat der Bauträger die Abrechnungen der Sonderwünsche im eigenen Namen gegenüber dem Erwerber auch tatsächlich vorgenommen hat. Durch diese Vorgehensweise hat sich der Bauträger gegenüber dem ausführenden Unternehmen einerseits und gegenüber den Erwerber andererseits als Auftraggeber für die Sonderwunschleistungen geriert.
Für die Annahme eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen dem Bauträger und dem Unternehmen, welches die Sonderwünsche ausgeführt hat, spricht auch der aus der Aufstellung des Bauträgers zu entnehmende Umstand, dass der Erwerber dem Bauträger gegenüber Einbehalte hinsichtlich der zu seinen Gunsten ausgeführten Sonderwunschleistungen gemacht und der Bauträger dies als Abzugsposten eingestellt hat.