Ansprüche wegen Mängeln der Bauleistung richten sich bei einem Bauträgervertrag nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts. Für Ansprüche wegen Mängeln an Bauleistungen gilt somit eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
Der Lauf der Verjährung wird durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt. Die Hemmung erstreckt sich nur auf Ansprüche aus den Mängeln, auf welche sich der Antrag im selbständigen Beweisverfahren bezieht.
Die Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Bei einem selbständigen Beweisverfahren ist dieses mit der Übermittlung des schriftlichen Gutachtens an die Parteien beendet, außer es findet eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen statt. Setzt das Gericht den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens eine Frist zur Stellungnahme oder stellen die Parteien innerhalb angemessener Zeit Anträge oder Ergänzungsfragen, verschiebt sich dessen Beendigung entsprechend. Sind unter dieser Voraussetzung mehrere, voneinander unabhängige Mängel desselben Bauvorhabens Gegenstand mehrerer Sachverständigengutachten, so endet die Beweissicherung hinsichtlich eines jeden dieser Mängel mit der Übermittlung des auf ihn bezogenen Gutachtens.
Die Verjährungseinrede ist unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verstößt. Auch im Verjährungsrecht ist bei Anwendung des § 242 BGB ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Einrede der Verjährung ist nicht schon deshalb missbräuchlich, weil der Schuldner (hier: der Bauträger) weiß, dass der Anspruch zurecht besteht. Unkenntnis von Beginn und Dauer der Verjährung gehen grundsätzlich zu Lasten des Gläubigers (hier: des Erwerbers).