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ANSPRUCH AUF EIGENTUMSÜBERTRAGUNG - VERJÄHRUNGSFRIST BEGINNT MIT FÄLLIGKEIT
BGH, URTEIL VOM 15.03.2024 - V ZR 224/22
Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden.
EINREDE DER VERJÄHRUNG VERHINDERT NICHT VERSCHAFFUNG DES EIGENTUMS
BGH, URTEIL VOM 13.10.2023 - V ZR 161/22
Hat der Schuldner eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan, besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs fort, der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern.
ANSPRUCH AUF ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS VERJÄHRT IN 10 JAHREN
OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 18.02.2021 - 33 W 92/21
Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in 10 Jahren.
§ 196 BGB gilt für alle Ansprüche, die unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind und die dem Grundeigentum gleichgestellten Fälle, insbesondere das Wohnungseigentum (§§ 1 ff. WEG).
Die Verjährung der von § 196 BGB erfassten Ansprüche beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs.
ANSPRÜCHE AUF ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS VERJÄHREN IN 10 JAHREN
LG HANAU, URTEIL VOM 01.06.2015 - 4 O 1345/14
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 200 BGB und beginnt mit Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit Annahme des Kaufvertragsangebots entstanden.
ANSPRUCH AUF AUFLASSUNG ENTSTEHT MIT ABSCHLUSS DES GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRAGES
BGH, URTEIL VOM 19.05.2006 - V ZR 40/05
Der Auflassungsanspruch entsteht mit dem Abschluss eines wirksamen Grundstückskaufvertrages, lediglich seine Fälligkeit wird in aller Regel von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht.
Entsprechendes gilt für die - grundsätzlich nach Kaufrecht zu beurteilende - Verpflichtung des Bauträgers, dem Erwerber das Eigentum an dem bebauten Grundstück zu verschaffen.