AUCH BEI EINEM VORBEHALT TRETEN DIE ERFRÜLLUNGSWIRKUNGEN EIN
OLG DÜSSELDORF, BESCHLUSS VOM 19.12.2023 - 21 U 90/23
Ein Vorbehalt bei der Abnahme wegen Mängeln ändert nichts daran, dass die Abnahme erklärt ist und die Erfüllungswirkungen grundsätzlich eintreten.
ABNAHME OHNE VORBEHALT SCHLIESST SCHADENSERSATZANSPRÜCHE NICHT AUS
OVG SCHLESWIG-HOLSTEIN, URTEIL VOM 13.11.2023 - 2 LA 85-19
Auch die unter einem (Mängel-)Vorbehalt erklärte Abnahme stellt eine wirksame Abnahme dar. Sie wird auch nicht erst wirksam, wenn der Vorbehalt wegfällt.
Dem Auftraggeber bleiben bei einer Abnahme unter Vorbehalt die ansonsten (grundsätzlich) ausgeschlossenen Mängelrechte erhalten.
Die Vergütung des Auftragnehmers wird auch bei einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln fällig. Dem Auftraggeber steht jedoch wegen der gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Soweit der Auftragnehmer nicht beweist, dass die Leistung mangelfrei ist, steht ihm der Vergütungsanspruch nach Abnahme unter Vorbehalt nur Zug um Zug gegen Beseitigung der vorbehaltenen Mängel zu.
ABNAHME OHNE VORBEHALT: AUFTRAGGEBER IST DARLEGUNGS- UND BEWEISBELASTET
OLG OLDENBURG, BESCHLUSS VOM 17.07.2023 - 12 U 214/19
Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne Vorbehalt ab, hat das u. a. zur Folge, dass er in Bezug auf eine von ihm in der Folgezeit behauptete Mangelhaftigkeit der Leistung darlegungs- und beweisbelastet ist.
KENNTNIS VON OFFENSICHTLICHEM MANGEL KANN UNTERSTELLT WERDEN
OLG HAMBURG, URTEIL VOM 03.05.2022 - 4 U 13/21
Rügt der Auftraggeber nach der vorbehaltlosen Abnahme der Leistungen einen offensichtlichen Mangel (hier: Putzbeschädigungen durch Abfräsen), kann seine Kenntnis von diesem Mangel bei der Erklärung der vorbehaltlosen Abnahme vorausgesetzt werden.
Hat der Auftraggeber eine mangelhafte Leistung in Kenntnis des Mangels abgenommen, kann er weder Mängelbeseitigung noch Erstattung der Ersatzvornahmekosten verlangen und auch die Vergütung nicht mindern. Er kann nur noch Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen.
ABNAHME OHNE VORBEHALT SCHLIESST SCHADENSERSATZANSPRÜCHE NICHT AUS
OLG KÖLN, BESCHLUSS VOM 01.12.2021 - 16 U 115/21
Die Abnahme des Werks ohne Mängelvorbehalt schließt nur die in § 640 Abs. 3 BGB genannten Rechte, dagegen nicht die Ansprüche des Werkbestellers auf Schadensersatz wegen ihm entstandener Mangel- oder Mangelfolgeschäden aus.
MÄNGEL IM ABNAHMEPROTOKOLL AUFGEFÜHRT = ABNAHME UNTER VORBEHALT
OLG ROSTOCK, URTEIL VOM 24.11.2020 - 4 U 163/12
Erfolgt eine Abnahme in Verbindung mit einem Abnahmeprotokoll, in dem Mängel aufgeführt sind, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar.
ABNAHME UNTER VORBEHALT = AUFTRAGNEHMER TRÄGT WEITERHIN DIE BEWEISLAST
OLG KÖLN, URTEIL VOM 06.08.2020 - 24 U 29/16
Die im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel hindern den Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht, sondern begründen nur ein Zurückbehaltungsrecht. Der Vorbehalt bewirkt lediglich, dass der Auftragnehmer auch nach der Abnahme die Beweislast für die Mängelfreiheit trägt.
VERJÄHRUNGSFRIST BEGINNT AUCH BEI ABNAHME UNTER VORBEHALT
OLG BAMBERG, BESCHLUSS VOM 12.03.2019 - 1 U 152/18
Mit Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für solche Mängel zu laufen, die sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat.
ABNAHME UNTER VORBEHALT = ABNAHME
OLG KÖLN, URTEIL VOM 21.12.2017 - 7 U 49/13
Erklärt ein Auftraggeber die Abnahme und rügt Mängel, ist hierin keine die gerügten Mängel nicht umfassende Teilabnahme zu sehen - es liegt eine Abnahme unter Vorbehalt vor, mit der sich der Auftraggeber die gemäß § 640 Abs. 2 BGB ansonsten ausgeschlossenen Mängelrechte erhalten hat.
ABNAHME UNTER VORBEHALT = AUFTRAGNEHMER BEHÄLT BEWEISLAST
OLG CELLE, URTEIL VOM 31.08.2017 - 13 U 154/15
Ein Vorbehalt bei der Abnahme wegen Mängeln ändert nichts daran, dass die Abnahme erklärt worden ist und die Erfüllungswirkungen grundsätzlich eintreten; er sorgt allenfalls dafür, dass der Auftragnehmer die Beweislast dafür behält, dass der gerügte Mangel nicht vorliegt.
ABNAHME OHNE VORBEHALT VON MÄNGELANSPRÜCHEN FÜHRT NUR BEI POSITIVER KENNTNIS VOM MANGEL ZUM RECHTEVERLUST
OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 18.08.2017 - 1 U 11/16
Nimmt der Auftraggeber die Leistung rügelos ab, verliert er seine Mängelansprüche nur dann, wenn ihm der Mangel bei der Abnahme positiv bekannt ist. Es reicht nicht aus, dass der Mangel erkennbar war.
AUFTRAGGEBER HAT ZU BEWEISEN, DASS ER BEI DER ABNAHME EINEN VORBEHALT ERKLÄRT HAT
OLG HAMBURG, URTEIL VOM 27.12.2016 - 8 U 62/13
Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers in Kenntnis der Mängel abgenommen hat, ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten.
Der Auftraggeber trägt die Beweislast, dass er bei Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat.
SACHKUNDIGER AUFTRAGGEBER: UNTERSTELLUNG, DASS ER ERKENNBAREN UND GRAVIERENDEN MANGEL NICHT ÜBERSEHEN HAT
KG, URTEIL VOM 25.11.2016 - 21 U 31/14
Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn er Kenntnis von dem Mangel hat und er sich seine Rechte wegen des Mangels bei Abnahme nicht vorbehält. Bei einem sachkundigen Auftraggeber darf - trotz gebotener Vorsicht und Zurückhaltung - bei einem klar erkennbaren und auch gravierenden Mangel davon ausgegangen werden, dass er den Mangel nicht übersehen haben kann.
KEIN VERZICHT AUF SCHADENSERSATZANSPRÜCHE, OBWOHL PASSUS IM ABNAHMEPROTOKOLL GESTRICHEN
OLG KÖLN, URTEIL VOM 10.11.2016 - 7 U 97/15
Wird bei der Abnahme der Passus im Abnahmeprotokoll "Alle Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt." durch Streichung in "Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt." geändert, liegt darin kein Verzicht des Auftraggebers auf Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln.
KENNENMÜSSEN FÜHRT NICHT ZUM VERLUST DER MÄNGELRECHTE
OLG DRESDEN, URTEIL VOM 12.05.2016 - 8 U 438/15
Nur die positive Kenntnis von Mängeln führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte - ein Kennenmüssen reicht nicht aus. Ob der Erwerber eine Prüfung der Mangelhaftigkeit grob fahrlässig unterlassen hat, ist unerheblich.
BEI ABNAHME TROTZ KENNTNIS VOM MANGEL NUR NOCH ANSPRUCH AUF MANGELFOLGESCHADEN
OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 18.12.2015 - 1 U 125/14
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen.
VORBEHALT DER VERTRAGSSTRAFE BEI ABNAHME NICHT ERFORDERLICH, WENN BEREITS MIT VERTRAGSSTRAFE AUFGERECHNET WURDE
BGH, URTEIL VOM 05.11.2015 - VII ZR 43/15
Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist.
FORDERUNG DER NACHLIEFERUNG DER LEISTUNGSDATEN VON ABREDEWIDRIG EINGEBAUTEN GERÄTEN = ABNAHME UNTER VORBEHALT
OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 10.02.2015 - 3 U 317/13
Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung und Montage eines Gerätes eines bestimmten Herstellers, baut aber ein Gerät eines anderen Herstellers ein, handelt es sich bei der vom Auftraggeber anlässlich der Abnahme im Abnahmeprotokoll aufgenommenen Erklärung, dass die Leistungsdaten der eingebauten Geräte einzureichen sind und geprüft werden, um eine Abnahme unter Vorbehalt, die als rechtliche Bedingung anzusehen ist.
VORBEHALTLICHE SCHLUSSABNAHME = ABNAHME
OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 25.09.2014 - 9 U 139/10
Aus der Bezeichnung "vorbehaltliche Schlussabnahme" ist nicht zu entnehmen, dass es sich tatsächlich nicht um eine Schlussabnahme handelt. Zwar ist die Formulierung "vorbehaltliche Schlussabnahme" tatsächlich nicht ganz eindeutig. Zwanglos kann aus dem Vorbehalt jedoch entnommen werden, dass dort die Beseitigung von Mängeln vorbehalten bleibt. Mit dem erklärten Vorbehalt soll lediglich verhindert werden, dass ein zum Zeitpunkt der Abnahme bereits erkannter Mangel nicht mehr im Wege der Gewährleistung geltend gemacht werden kann.
VORBEHALT VON MÄNGELN = LEISTUNG DENNOCH INSGESAMT ABGENOMMEN
OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 29.10.2013 - 9 U 773/13
Die Leistung wird auch dann insgesamt abgenommen, wenn in einer Anlage zum Abnahmeprotokoll Mängel aufgelistet werden.
Selbst wenn eine Abnahme wegen baulicher Mängel oder der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Förmlichkeiten objektiv verfrüht erklärt wird, ist die Abnahme wirksam.
ABNAHME VORBEHALTLICH VON MÄNGELN = MÄNGELVORBEHALT
OLG HAMM, URTEIL VOM 02.10.2013 - 12 U 5/13
Bei der Angabe in einem (Abnahme-)Protokoll, wonach die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet waren und die Abnahme "vorbehaltlich der laut Anlage aufgeführten Mängel" erklärt wird, handelt es sich lediglich um einen Mängelvorbehalt. Die Abnahmewirkung tritt trotz eines solchen Vorbehalts ein.
KEIN VORBEHALT VON MÄNGELRECHTEN BEI DER ABNAHME FÜHRT ZUM VERLUST DER MÄNGELRECHTE
OLG JENA, URTEIL VOM 06.03.2013 - 2 U 105/12
Dem Auftraggeber stehen die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält, falls er das Werk abnimmt, obschon er den Mangel kennt. Dies setzt allerdings positive Kenntnis des Mangels voraus. "Kennenmüssen" erfüllt diesen Tatbestand nicht.
VORBEHALTLOSE ABNAHME FÜHRT ZUM VERLUST DER MÄNGELRECHTE
OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 08.02.2012 - 13 U 2928/11
Ein Ausschluss der Mängelrechte aufgrund einer vorbehaltlosen Abnahme (BGB § 640 Abs. 2) kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber in positiver Kenntnis des Mangels die Abnahme vornimmt. Bloßes Kennenmüssen des Mangels ist für den Verlust der Gewährleistungsrechte nicht ausreichend.
VORBEHALT AUCH BEI FEHLENDER ZUSTIMMUNG DER BAUGENEHMIGUNGSBEHÖRDE ERFORDERLICH
OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 12.01.2012 - 9 U 165/11
Fehlt bei der Abnahme des Werks die Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde zu einer ansonsten unzulässigen Bauweise in Kenntnis des Bestellers, führt eine insoweit erfolgte vorbehaltlose Abnahme dazu, dass der Besteller kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Werklohnforderung des Unternehmers hat.
VORBEHALT AUCH BEI KONKLUDENTER ABNAHME ERFORDERLICH
BGH, URTEIL VOM 25.02.2010 - VII ZR 64/09
Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.
VERLUST VON MÄNGELRECHTEN BEI ABNAHME OHNE VORBEHALT NUR BEI KENNTNIS VOM MANGEL
OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 29.05.2009 - 4 U 160/08
Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen durch vorbehaltlose Abnahme tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.
ABNAHME UNTER VORBEHALT = BEWEISLAST FÜR MANGELFREIHEIT VERBLEIBT BEIM AUFTRAGNEHMER
OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 19.12.2008 - 22 U 86/08
Im Rahmen eines Werkvertrags besteht bei einer Abnahme unter Vorbehalt die Besonderheit, dass die Beweislast für die Mangelfreiheit hinsichtlich der bei der Abnahme unstreitig vorhandenen und vorbehaltenen Mängel beim Werkunternehmer verbleibt.
ABNAHME UNTER VORBEHALT = KEINE ÄNDERUNG DER BEWEISLASTVERTEILUNG
BGH, URTEIL VOM 23.10.2008 - VII ZR 64/07
Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistungen zu beweisen. An dieser Verteilung der Beweislast ändert sich hinsichtlich der Mängel, bezüglich derer der Auftraggeber bei der Abnahme einen Vorbehalt erklärt hat, nichts. Dass durch die Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt, beruht auf § 363 BGB. Dieser setzt die Abnahme einer Leistung als Erfüllung voraus. Daran fehlt es, soweit der Besteller wegen eines Mangels einen Vorbehalt erklärt.
UNTERZEICHNUNG DES ABNAHMEPROTOKOLLS UNTER VORBEHALT = ABNAHME
OLG HAMM, URTEIL VOM 30.10.2007 - 21 U 34/07
Die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" stellt einen Mängelvorbehalt dar, wenn im Abnahmeprotokoll die Mängel aufgeführt sind. Die Unterzeichnung des Protokolls durch den Bauherrn mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" steht der förmlichen Abnahme der Werkleistungen des Bauunternehmers nicht entgegen und führt zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs.
FÜR VORBEHALTENE MÄNGEL BLEIBT ES BEI DER BEWEISLAST DES BAUTRÄGERS
KG, URTEIL VOM 31.08.2004 - 4 U 281/03
Während der Unternehmer bis zur Abnahme die Mangelfreiheit beweisen muss, muss nach der Abnahme der Besteller aufgetretene oder gerügte Mängel darlegen und beweisen. Für Mängel allerdings, die sich der Erwerber bei der Abnahme vorbehalten hat, bleibt der Bauträger weiterhin für die von ihm behauptete Mängelfreiheit beweispflichtig, weil sich darauf die Abnahmewirkung als Billigung der vertragsgerechten Leistung gerade nicht erstreckt.Eine vorbehaltlose Abnahme trotz Mangelkenntnis setzt beim BGB-Vertrag eine ausdrückliche bzw. stillschweigende Abnahmeerklärung voraus. Eine fingierte Abnahme genügt demgegenüber - anders als beim VOB-Vertrag - nicht.
ABNAHMEFIKTION GENÜGT NICHT FÜR AUSSCHLUSS DER MÄNGELRECHTE NACH § 640 II BGB
OLG CELLE, URTEIL VOM 18.09.2003 - 11 U 11/03
Eine vorbehaltlose Abnahme trotz Mangelkenntnis setzt beim BGB-Vertrag eine ausdrückliche bzw. stillschweigende Abnahmeerklärung voraus. Eine fingierte Abnahme genügt demgegenüber - anders als beim VOB-Vertrag - nicht.
ERKLÄRUNG DES AUFTRAGGEBERS, DASS DIE ABNAHME ERKLÄRT WERDE, WENN DIE BENANNTEN MÄNGEL BESEITIGT SIND, IST NOCH KEINE ABNAHME
OLG SAARBRÜCKEN, URTEIL VOM 24.06.2003 - 7 U 930/01-212
Enthält das Abnahmeprotokoll die Formulierung, dass die Abnahme erklärt werde, wenn die aufgeführten Mängel beseitigt sind, liegt in der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber noch nicht die Erklärung der Abnahme.
ABNAHME UNTER VORBEHALT = ABNAHME
OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 20.03.2003 - 12 U 14/02
Unterzeichnet der Besteller ein förmliches Abnahmeprotokoll, in dem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt rechtstechnisch eine Abnahme vor.
KEIN VORBEHALT BEI MANGELKENNTNIS = VERLUST DER MÄNGELRECHTE
OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 18.07.2002 - 12 U 172/01
Allein der Umstand, dass der Unternehmer offensichtlich von der Ausschreibung abweichend Leistungen erbracht hat und dies auch der Bauherr erkannt hat, hätte im Zuge der Abnahme bzw. der Rechnungsprüfung zu einem Vorbehalt führen müssen.
Deshalb kann der Bauherr nach der Rechnungsprüfung nicht mehr mit der Einwendung gehört werden, der Unternehmer habe durch die "abgespeckte Version" Einsparungen erreicht, die die ursprünglich vereinbarte Vergütung nicht mehr rechtfertigen würden.