widersprüchliche Regelungen im Bauträgervertrag

WIDERSPRÜCHLICHE REGELUNGEN IM BAUTRÄGERVERTRAG


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PLAN KANN TEXTBESCHREIBUNG VORGEHEN, WENN DIESEM EINE BESONDERE BEDEUTUNG FÜR DIE BESTIMMUNG DES LEISTUNGSSOLLS ZUKOMMT


KG, URTEIL VOM 27.08.2019 - 21 U 160/18

Die Auslegung einer Leistungsbeschreibung hat aus der Sicht einer objektiven Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.

Bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung ist nicht nur das Leistungsverzeichnis, sondern auch Pläne, Zeichnungen oder sonstige Umstände, auf die die Parteien bei der Bestimmung der auszuführenden Leistungen Bezug genommen haben, heranzuziehen.

Verbleiben dennoch Unklarheiten, besteht keine allgemeine Regel, wonach diese zu Lasten einer bestimmten Vertragspartei zu lösen wären.

Ein Plan kann der Textbeschreibung vorgehen, wenn aus Sicht einer objektiven Vertragspartei dem Plan eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der vertraglichen Leistung und ihrer Vergütung zukomme. Das kann der Fall sein, wenn es um Leistungen geht, die für die Funktionalität der Werkleistung und die durch die Vertragserfüllung entstehenden Kosten von größerer Bedeutung sind.

AUFTRAGNEHMER SCHULDET NUR DIE AUSFÜHRUNG DER PREISWERTEREN AUSFÜHRUNGSVARIANTE


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 19.06.2018 - 6 U 1233/17

Wenn ein Auftraggeber in sich widersprüchliche Unterlagen zu Vertragsbestandteilen (hier ergeben sich aus den Vertragsunterlagen zwei unterschiedliche Ausführungsvarianten der vom Auftragnehmer einzubauenden Aufzüge) macht bzw. diese seiner Sphäre zuzuordnenden Widersprüche vor Vertragsschluss nicht auflöst, muss er das Risiko dafür tragen, dass die Parteien tatsächlich keine Einigung getroffen haben - mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung wird dann nur die preiswertere Ausführungsvariante abgegolten.

DIE DETAILLIERTERE REGELUNG BESTIMMT DAS LEISTUNGSSOLL


OLG ZWEIBRÜCKEN, URTEIL VOM 21.09.2016 - 7 U 51/14

Bei Widersprüchen in der Baubeschreibung (hier: zwischen zwei Plänen) bestimmt die detailliertere Regelung die vom Bauträger geschuldete Leistung.

WIDERSPRÜCHE IN DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG GEHEN ZU LASTEN DES ERSTELLERS


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 10.07.2013 - 27 U 31/13

Etwaige - nach Auslegung der Vertragsunterlagen verbleibende - Unklarheiten und Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Erstellers.

ZEICHNERISCHE DARSTELLUNG IST GEGENÜBER DEM LEISTUNGSVERZEICHNIS NICHT GRUNDSÄTZLICH VORRANGIG


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 22.11.2011 - 21 U 9/11

Die zeichnerische Darstellung der Bauleistung durch einen Architekten ist nicht grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen.

DER BAUBESCHREIBUNG KOMMT GEGENÜBER DEN PLÄNEN KEIN VORRANG ZU


OLG BREMEN, URTEIL VOM 30.12.2010 - 1 U 51/08

Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Inhalt der Baubeschreibung und Ansichtszeichnungen kommt der Baubeschreibung kein Vorrang gegenüber den Plänen zu, weil alle Bestandteile der Leistungsbeschreibung als gleichrangig anzusehen sind. Für die Bestimmung des Leistungsumfangs ist vielmehr die konkretere Darstellung maßgeblich.

RANGREGELN SIND BEI AUSLEGUNG VON AUSSCHLAGGEBENDER BEDEUTUNG


OLG KÖLN, URTEIL VOM 27.10.2010 - 17 U 128/09

Legen die Vertragsparteien individualvertraglich eine Reihenfolge in Bezug auf die Geltung der einzelnen Vertragsbestandteile fest, ist dies für die Vertragsauslegung von ausschlaggebender Bedeutung.

KOLLISIONSREGELN SIND ZU BERÜCKSICHTIGEN


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 06.05.2010 - 8 U 190/09

Bei der Auslegung eines Bauvertrag aufgrund von Widersprüchen zwischen der Baubeschreibung mit Fabrikatsliste und den Ausführungsplänen ist die im Vertrag als maßgeblich angegebene Reihenfolge zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen zu berücksichtigen.

Unauflösliche Widersprüche gehen zu Lasten des Vertragsverfassers.

WIDERSPRÜCHE SIND DEM VERTRAGSVERFASSER ANZULASTEN


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 12.01.2007 - 10 U 423/16

Bei Widersprüchen zwischen Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung, auf die die Leistungsbeschreibung ausdrücklich verweist, ist in erster Linie durch Auslegung des wirklichen Parteiwillens das von den Parteien tatsächlich Gewollte gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen. Verbleiben nach der Auslegung Widersprüche, sind diese dem Verfasser des Vertrages anzulasten, weil dieser den eigentlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

LEISTUNGSBESCHREIBUNG HAT GEGENÜBER VORBEMERKUNG VORRANG


LG KOBLENZ, URTEIL VOM 04.10.2006 - 4 O 241/05

Der Beschreibung einer Leistung im Leistungsverzeichnis (Leistungsposition) kommt regelmäßig eine größere Bedeutung zu, als vorangestellten allgemeinen Angaben (z. B. in einer allgemeinen Baubeschreibung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Leistungsverzeichnis die Leistung ausführlich und klar wiedergibt.

Ist die Leistungsbeschreibung ausführlich und klar, hat diese gegenüber widersprüchlichen Angaben in Vorbemerkungen Vorrang.

Im allgemeinen Teil der Baubeschreibung genannte Mengenangaben haben für die Auslegung einer Leistungsposition nur untergeordnete und nachrangige Bedeutung.

KONKRETE REGELUNG GEHT ALLGEMEINER REGELUNG VOR


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 22.03.2006 - 4 U 94/05

Konkret formulierte Leistungspositionen gehen allgemein gehaltenen Hinweisen auf DIN-Vorschriften in den Vorbemerkungen vor.

DETAILLIERTERE REGELUNG GEHT ALLGEMEINER REGELUNG VOR


OLG CELLE, URTEIL VOM 29.10.2003 - 7 U 21/02

Enthält die vertragliche Baubeschreibung detaillierte Anforderungen, kann dies Vorrang vor der Bezugnahme auf ein Referenzobjekt haben.

LEISTUNGSBESCHREIBUNG KANN PLÄNEN VORGEHEN


BGH, URTEIL VOM 05.12.2002 - VII ZR 342/01

Dem Wortlaut einer schriftlichen Leistungsbeschreibung kommt gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise größere Bedeutung zu, wenn dort die Leistung im Einzelnen genauer beschrieben wird.

KEIN GRUNDSÄTZLICHER VORRANG EINES LEISTUNGSVERZEICHNISSES GEGENÜBER VORBEMERKUNGEN 


BGH, URTEIL VOM 11.03.1999 - VII ZR 179/98

Die Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang des Leistungsverzeichnisses vor den Vorbemerkungen.

Konkret auf das Bauvorhaben bezogenen Vorbemerkungen kann bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung größeres Gewicht zukommen als nicht genügend angepaßten Formulierungen eines Standardleistungsverzeichnisses.

OB EIN WIDERSPRUCH VORLIEGT, IST DURCH AUSLEGUNG ZU ERMITTELN


BGH, URTEIL VOM 21.03.1991 - VII ZR 110/90

Für den Fall von Widersprüchen vereinbarte Kollisionsregeln / Rangregeln (hier: Vorrang des Generalunternehmervertrages vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen und Vorrang der Allgemeinen Vertragsbedingungen vor der VOB/B) sollen den Beteiligten Überlegungen über die Notwendigkeit oder Überflüssigkeit von Einzelbestimmungen zunächst ersparen und Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Regelung auf den Streitfall verlagern.

Ob ein Widerspruch vorliegt, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern auch der vertragstechnische Sinn zu berücksichtigen ist.
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